Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs am 13. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 12. Die Beklagte hat vor dem Berufungsgericht einen Antrag gemäß § 712 ZPO nicht gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung der Zivilsenate und des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wird, wenn der Schuldner versäumt hat, die drohenden Nachteile durch den an das Berufungsgericht zu richtenden Antrag nach § 712 ZPO abzuwenden (BGH Beschluß vom 25. März 1981 - IVa ZR 240/80 -).
BUNDESGERICHTSHOF 3" IVa ZR 55/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der KGF-Vi^HHHHflHHMV'-Aktiengesellschaft vertreten durch den Liquidator, Herrn Karl-Walter F( Im ZflPHH» LflHHHIi Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. 2. 3. k. 5. 6. 7. 8. 9. 5 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. Kläger und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: 5 - b - Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs am 13. Oktober 1982 beschlossen: Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1982 wird zurückgewiesen. Gründe : Die Beklagte hat vor dem Berufungsgericht einen Antrag gemäß § 712 ZPO nicht gestellt. Schon deshalb ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung der Zivilsenate und des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wird, wenn der Schuldner versäumt hat, die drohenden Nachteile durch den an das Berufungsgericht zu richtenden Antrag nach § 712 ZPO abzuwenden (BGH Beschluß vom 25. August 1978 - X ZR 17/78 - LM ZPO § 712 Nr. 1; Beschluß vom 11. Dezember 1979 - KZR 25/79 -GRUR 1980, 329; Beschluß vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 - WM 1980, 660; Senatsbeschluß vom 26. März 1981 - IVa ZR 240/80 -). Daß die Beklagte bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz die Jetzt von ihr vor gebrachten angeblich drohenden Nachteile noch nicht hätte erkennen oder geltend machen können, hat sie nicht einmal behauptet. Dr. Hoegen Dr* Zopfs