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BGH · IVa ZR 54/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 54/80

Der Beklagte ist der Ansicht, daß die Klage unbegründet sei, weil die Mutter dem Kläger seinen Pflichtteil wirksam entzogen habe. Der Jetzige Beklagte beantragte in dem Verfahren 7 HO 53/71 des Landgerichts Trier u.a,, dem Jetzigen Kläger im Wege der einstweiligen Verfügung die Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht in der OHG zu entziehen. Die Mutter der Parteien (Erblasserin) ist diesem Vergleich durch Erklärung vom 7. "Meinem Sohn Fritz (Kläger), der nicht erben soll, entziehe ich auch den Pflichtteil und zwar aus folgendem Grund: Mein Sohn Fritz Mfpp, der neben mir und meinem Sohn Heinz Mpp Gesellschafter der Fa« Heinrich M^p OHG war> hat in erheblichem Umfang, wie ich erst in jüngster Zeit erfahren habe, als Mitgesellschafter , dem im wesentlichen die Geschäftsführung in kaufmännischen Dingen oblegen hat, Untreue und Unterschlagungen zu dem Nachteil seiner Mitgesellschafter begangen« April 1976 hat die Erblasserin den Beklagten zu ihrem Alleinerben eingesetzt und hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs des Klägers bestimmt: Durch Ermittlungen der Steuerfahndung, die seit dem Jahre 1971 im Gange und noch nicht abgeschlossen sind, wurden vorsätzliche strafbare Handlungen aufgedeckt, welche der elterlichen Firma schweren Schaden bereits zugefügt haben und weiterhin zuzufügen geeignet sind. Der Kläger ist der Ansicht, die Entziehung seines Pflichtteils sei ungerechtfertigt, weil er sich ordnungsgemäß verhalten habe. Tatsächlich habe der Kläger gegen den Willen und ohne das Wissen der übrigen Gesellschafter die Gelder für eigene Zwecke entzogen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß an sich ein Grund zur Entziehung des Pflichtteilsrechts des Klägers vorliegen würde, wenn dieser die ihm vorgeworfenen Unterschlagungen und Veruntreuungen begangen hätte (vgl. Es hat jedoch gemeint, die Begründetheit dieser Vorwürfe bedürfe keiner Aufklärung, weil die Erblasserin im Hinblick auf den zwischen den Parteien im Verfahren 7 HO 53/71 des Landgerichts Trier geschlossenen Vergleich vom 5. Aus dem Beitritt der Erblasserin zu diesem Vergleich ergebe sich, daß sie dem von ihr angenommenen Fehlverhalten des Klägers nur noch eine geringere, das Eltem-Kind-Verhältnis nicht mehr nachhaltig störende Bedeutung beigemessen habe. April 1971 lasse keinen Schluß darauf zu, daß dem Kläger bereits damals Vermögensdelikte zu dem Nachteil der OHG und damit auch noch seiner Mutter angelastet wurden. Ihm kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß sich die Erblasserin wegen der dem Vergleich vorausgegangenen Vorgänge nicht mehr auf ihre Berechtigung zur Entziehung des Pflichtteilsanspruchs habe berufen können. In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ging es darum, das Ausscheiden des Klägers aus der OHG herbeizuführen, weil ihm Übergriffe bei der Geschäftsleitung vorgeworfen wurden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wurden in der Vereinbarung zwischen der Erblasserin und dem Beklagten vom 25. Januar 1971 noch keine konkreten Einzelheiten hinsichtlich einer persönlichen Bereicherung des Klägers zu Lasten der OHG und der Erblasserin angesprochen; es handelte sich vielmehr um die erwähnten Übergriffe des Klägers, "insbesondere zu dem Schaden des tätigen Gesellschafters Heinz M|^}" (Beklagten). Die Annahme des Berufungsgerichts, nach dem Inhalt dieser Vereinbarung sei " das Geschehen in seinem Kern" von der Erblasserin beim Vergleichsabschluß "erfaßt bzw. habe dem Kläger die Veruntreuung und Unterschlagungen, die er zu dem Nachteil der OHG und zu ihrem eigenen Nachteil begangen haben soll, verziehen« Dazu wäre rechtlich erforderlich, daß sie diese in ihrem Ausmaß wenigstens annähernd gekannt oder aber zu dem Ausdruck gebracht hätte, daraus unabhängig von einer solchen Kenntnis nichts mehr herleiten zu wollen« Das ist nicht festgestellt« Es ergibt sich auch nicht daraus,daß der Beklagte, worauf das Berufungsgericht auf Seite 7 des angefochtenen Urteils hinweist, schon im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5. Dem war aber nicht zu entnehmen, daß der Kläger etwa veruntreute oder unterschlagene Gelder in das Haus gesteckt und die Erblasserin dies gewußt habe« Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht weder in dem Beitritt der Erblasserin zu dem Vergleich eine Verzeihung der angeblichen Verfehlungen des Klägers, noch in der darauf gestützten Pflichtteilsentziehung einen Verstoß gegen Treu und Glauben erblicken« Das Berufungsgericht wird daher, wenn sich weitergehende Feststellungen liierzu nicht treffen lassen, bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung feststellen müssen, ob und ggfs, in welchem Umfang der Kläger die ihm zur Last gelegten Veruntreuungen und Unterschlagungen tatsächlich begangen hat.

Zitierte Normen: § 2333 BGB
OHGMutterErblasserinvergleichenBerufungsgerichtSohnKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 54/80	URTEIL	Verkündet	am
11. Dezember 1980 Hellmann,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Heinz
 Straße 6
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. ABU -
gegen
 den Kaufmann Fritz
 SflBBA*
M
Straße,
 Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. IB1B -
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember I960 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Februar 1979 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien sind Brüder. Der Kläger macht gegen den Beklagten den Pflichtteil am Nachlaß der Mutter der Parteien geltend, die am 25. April 1976 verstorben ist. Er begehrt daher von dem zu dem Alleinerben der Mutter eingesetzten Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Der Beklagte ist der Ansicht, daß die Klage unbegründet sei, weil die Mutter dem Kläger seinen Pflichtteil wirksam entzogen habe.
 
Die Parteien haben 1948 zusammen mit ihrem Vater eine offene Handelsgesellschaft gegründet, die sich mit der Fertigung, Reparatur und Veräußerung von Polstermöbeln befaßte. Nach dem Tod des Vaters im Jahre 1954 ist die Mutter an seiner Stelle in die Handelsgesellschaft eingetreten. Diese betrieb neben einem Einzelhandelsgeschäft in	G0-SÜB
Straße, einen Polstereibetrieb in	H^HHMtraße.
Sie beschäftigte sich außerdem mit Bodenverlegungs-arbeiten. Zur Vertretung der Gesellschaft waren beide Parteien allein berechtigt.
In den Jahren 1970/1971 kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten. Der Jetzige Beklagte beantragte in dem Verfahren 7 HO 53/71 des Landgerichts Trier u.a,, dem Jetzigen Kläger im Wege der einstweiligen Verfügung die Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht in der OHG zu entziehen. Zur Begründung trug er vor, der Jetzige Kläger habe größere Beträge eingenommen und für sich verwandt, sie Jedenfalls nicht abgeführt. Der Jetzige Kläger wolle zwar aus der Gesellschaft aus-scheiden, stelle aber hierfür unzu demutbare Bedingungen.
Da zu befürchten sei, daß er seine Geschäftsund Vertretungsmacht weiterhin mißbrauchen werde, seien seine Ausschließung aus der OHG und dör Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung gerechtfertigt. Der Jetzige Kläger hat bestritten, von seiner Vertretungsmacht einen unangemessenen Gebrauch gemacht zu haben.
Das Verfahren endete durch einen beim Landgericht Trier abgeschlossenen Vergleich vom 5. April 1971, wonach u.a. der Jetzige Kläger
a) mit Wirkung vom 31. März 1971 aus der OHG ausschied.
b) das in dem Anwesen G
Straße
 geführte Einzelhandelsgeschäft allein weiterbetreiben sollte,
c)
die Grundstücke GflM-33 und H^pgasse 6 :z
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Straße 31
zu Alleineigentum zu
 geteilt bekam,
d) neben den in den Räumen des Betriebes
 GfB^-SSHIB-Straße befindlichen Inventar-gegenständen und Waren alle in dem Anwesen HUB^straße gelagerten Komplettierungsteile zu Möbeleinheiten, die in dem Grundstück HH^straBe gelagert waren, zu Alleineigentum erhielt.
In Nr. 16 des Vergleiches ist weiter bestimmt:
"Soweit das Finanzamt aufgrund von bis zu dem 31*3. 1971 erfüllter Tatbestände eine Nachveranlagung von Betriebssteuern vornehmen sollte, verpflichtet sich der Antragsgegner 1/3 hiervon zu zahlen."
Die Mutter der Parteien (Erblasserin) ist diesem Vergleich durch Erklärung vom 7. April 1971 beigetreten und hat alle darin getroffenen Vereinbarungen genehmigt. In ihrem eigenhändigen Testament vom 2. April 1971 hat sie ihre an dem Rechtsstreit nicht beteiligte Tochter sowie den Beklagten zu ihren Erben eingesetzt.
In einer zusätzlichen Bestimmung vom 29. März 1972 hat sie bestimmt:
 
"Meinem Sohn Fritz (Kläger), der nicht erben soll, entziehe ich auch den Pflichtteil und zwar aus folgendem Grund: Mein Sohn Fritz Mfpp, der neben mir und meinem Sohn Heinz Mpp Gesellschafter der Fa« Heinrich M^p OHG	war>	hat in erheblichem Umfang, wie ich
 erst in jüngster Zeit erfahren habe, als Mitgesellschafter , dem im wesentlichen die Geschäftsführung in kaufmännischen Dingen oblegen hat, Untreue und Unterschlagungen zu dem Nachteil seiner Mitgesellschafter begangen«
Das Ausmaß dieser Veruntreuungen und Unterschlagungen steht noch nicht fest« In einem im Gange befindlichen Steuer-Fahndungsverfahren sind vorsätzliche strafbare Handlungen meines Sohnes aufgedeckt worden, welche der Firma Heinrich Mpp OHG schweren Schaden bereits zugefügt haben und weiterhin zuzufügen geeignet sind.
Mein Sohn Fritz Mp|^ hat außerdem durch das über all die Jahre hindurch heimlich betriebene strafbare Verhalten sich ehrlos verhalten.
Ich entziehe meinem Sohn deshalb den Pflichtteil nach § 2333 Ziff. 3 u. 5 BGB....."
In einem weiteren notariellen Testament vom 21. April 1976 hat die Erblasserin den Beklagten zu ihrem Alleinerben eingesetzt und hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs des Klägers bestimmt:
"Meinem Sohn Fritz M^PA» wohnhaft in Sfpppp, entziehe ich gemäß § 2333 Ziff. 3 und 5 BGB den Pflichtteil aus folgenden Gründen:
Mein Sohn Fritz	war	in	den	Jahren	1948 bis
1971 neben meinem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann Heinrich M^^ und meinem Sohn Heinz	so-
wie nach dem Tode meines Mannes auch neben mir Gesellschafter der Firma Heinrich M^D OHG in Die kaufmännische Geschäftsführung war im wesentlichen ihm allein überlassen.
Während dieser ganzen Zeit hat er die ihm als Geschäftsführer und im besonderen Maße als Sohn übertragene Verantwortung gröblich dazu mißbraucht, das ihm anvertraute elterliche Vermögen durch Untreue und Unterschlagungen erheblichen Umfangs zu dem eigenen Vorteil zu verwenden und dadurch die Existenz des Vermögens zu gefährden.
Das ganze Ausmaß der Veruntreuungen und Unterschlagungen, von denen ich erst im Laufe der Zeit erfahren habe, steht noch nicht fest.
Durch Ermittlungen der Steuerfahndung, die seit dem Jahre 1971 im Gange und noch nicht abgeschlossen sind, wurden vorsätzliche strafbare Handlungen aufgedeckt, welche der elterlichen Firma schweren Schaden bereits zugefügt haben und weiterhin zuzufügen geeignet sind. Durch dieses über all die Jahre hindurch heimlich betriebene Verhalten hat er seine Eltern unverzeihlich und unverantwortlich hintergangen und sich überdies ehrlos gezeigt."
Der Kläger ist der Ansicht, die Entziehung seines Pflichtteils sei ungerechtfertigt, weil er sich ordnungsgemäß verhalten habe.
Der Beklagte meint, dem Kläger sei mit Recht sein Pflichtteil entzogen worden, weil der Kläger Jahrelang
 
in erheblichem Umfang Gelder und zwar in einer Größenordnung von rund 500.000 DM aus der OHG herausgezogen und für eigene Zwecke verwendet habe, nämlich für den Kauf eines Mietshauses. Hierdurch habe sich der Kläger der Veruntreuung zu dem Nachteil der OHG und zugleich auch eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen seine Mutter als Mitgesellschafterin schuldig gemacht. Von diesen Dingen hätten seinerzeit weder er, der Beklagte, noch seine Mutter etwas gewußt. Sie hätten eine erste Ahnung hiervon erst 1971 erhalten, als die Steuerfahndung erschienen sei. Die Erblasserin sei in höchstem Maße davon betroffen gewesen, als sie von der Steuerfahndung vor die Tatsache gestellt worden sei, daß dem Finanzamt gegenüber erhebliche Beträge verschwiegen worden seien und sie dadurch in den Verdacht der Steuerhinterziehung geraten sei. Tatsächlich habe der Kläger gegen den Willen und ohne das Wissen der übrigen Gesellschafter die Gelder für eigene Zwecke entzogen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hiergegen blieb erfolglos. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht .
S7
 
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß an sich ein Grund zur Entziehung des Pflichtteilsrechts des Klägers vorliegen würde, wenn dieser die ihm vorgeworfenen Unterschlagungen und Veruntreuungen begangen hätte (vgl. BGH Urteil vom 1. April 1974 - IV ZR 58/72 = NJW 1974, 1084/1085).
Es hat jedoch gemeint, die Begründetheit dieser Vorwürfe bedürfe keiner Aufklärung, weil die Erblasserin im Hinblick auf den zwischen den Parteien im Verfahren 7 HO 53/71 des Landgerichts Trier geschlossenen Vergleich vom 5. April 1971 diese Vorwürfe nicht zu dem Anlaß für die Entziehung des Pflichtteilsrechts hätte nehmen dürfen. Aus dem Beitritt der Erblasserin zu diesem Vergleich ergebe sich, daß sie dem von ihr angenommenen Fehlverhalten des Klägers nur noch eine geringere, das Eltem-Kind-Verhältnis nicht mehr nachhaltig störende Bedeutung beigemessen habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob der Pflichtteilsentziehung § 2337 BGB oder der Arglisteinwand entgegenstehen soll. Beides ist jedoch nicht hinreichend festgestellt.
Eine Verzeihung im Sinne von § 2337 BGB liegt vor, wenn der Erblasser seine Gesinnung kund tut, durch die Verfehlungen nach § 2333 ff. BGB nicht mehr gekränkt zu sein und aus ihnen nichts mehr herleiten zu wollen (vgl. BGH aaO). Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht für die Annahme aus, daß diese Voraussetzungen hier gegeben waren.
 
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Vergleich vom 5. April 1971 lasse keinen Schluß darauf zu, daß dem Kläger bereits damals Vermögensdelikte zu dem Nachteil der OHG und damit auch noch seiner Mutter angelastet wurden. Ihm kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß sich die Erblasserin wegen der dem Vergleich vorausgegangenen Vorgänge nicht mehr auf ihre Berechtigung zur Entziehung des Pflichtteilsanspruchs habe berufen können. Das Berufungsgericht meint, insbesondere aus der Vereinbarung vom 25. Januar 1971 werde deutlich, daß der Vergleich zur Beseitigung der Spannungen geschlossen worden sei, die "durch begangene Unrechtmäßigkeiten" des Klägers unter den "Gesellschaftern" entstanden waren. Damit ist jedoch ein Verzeihungswille der Erblasserin nicht hinreichend festgestellt. In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ging es darum, das Ausscheiden des Klägers aus der OHG herbeizuführen, weil ihm Übergriffe bei der Geschäftsleitung vorgeworfen wurden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wurden in der Vereinbarung zwischen der Erblasserin und dem Beklagten vom 25. Januar 1971 noch keine konkreten Einzelheiten hinsichtlich einer persönlichen Bereicherung des Klägers zu Lasten der OHG und der Erblasserin angesprochen; es handelte sich vielmehr um die erwähnten Übergriffe des Klägers, "insbesondere zu dem Schaden des tätigen Gesellschafters Heinz M|^}" (Beklagten). Die Annahme des Berufungsgerichts, nach dem Inhalt dieser Vereinbarung sei " das Geschehen in seinem Kern" von der Erblasserin beim Vergleichsabschluß "erfaßt bzw. erkannt" worden, reicht unter diesen Umständen nicht aus, die rechtliche Schlußfolgerung zu tragen, die Erblasserin
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habe dem Kläger die Veruntreuung und Unterschlagungen, die er zu dem Nachteil der OHG und zu ihrem eigenen Nachteil begangen haben soll, verziehen« Dazu wäre rechtlich erforderlich, daß sie diese in ihrem Ausmaß wenigstens annähernd gekannt oder aber zu dem Ausdruck gebracht hätte, daraus unabhängig von einer solchen Kenntnis nichts mehr herleiten zu wollen« Das ist nicht festgestellt«
Es ergibt sich auch nicht daraus,daß der Beklagte, worauf das Berufungsgericht auf Seite 7 des angefochtenen Urteils hinweist, schon im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5. März 1971 angegeben hatte, der Jetzige Kläger habe seinen Miteigentumsanteil an einem wertvollen Mietshaus in Frankfurt auf seine Ehefrau übertragen (Bl« 8 der Akten 7 HO 53/71 LG Trier). Dieser Vortrag stand im Zusammenhang mit der Behauptung, der Kläger sei darauf aus gewesen, die Grundlage für seine Mithaftung aus Gesellschaftsverbindlichkeiten "wegzuziehen" . Dem war aber nicht zu entnehmen, daß der Kläger etwa veruntreute oder unterschlagene Gelder in das Haus gesteckt und die Erblasserin dies gewußt habe«
Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht weder in dem Beitritt der Erblasserin zu dem Vergleich eine Verzeihung der angeblichen Verfehlungen des Klägers, noch in der darauf gestützten Pflichtteilsentziehung einen Verstoß gegen Treu und Glauben erblicken«
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Das Berufungsgericht wird daher, wenn sich weitergehende Feststellungen liierzu nicht treffen lassen, bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung feststellen müssen, ob und ggfs, in welchem Umfang der Kläger die ihm zur Last gelegten Veruntreuungen und Unterschlagungen tatsächlich begangen hat.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel Rassow