Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwi e s en. Die Vermietung und die neue Art der Verwendung des Schuppens hatte der Kläger der Beklagten nicht angezeigt. über Zustand, Ausstattung und Nutzung der Gebäude bei Abschluß des Versicherungsvertrages hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. August 1980 versicherte die Beklagte auf eine Veränderungsanzeige des Klägers die Gebäude, darunter den inzwischen wieder aufgebauten Schuppen, zu dem gleichen Prämiensatz (l °/oo der Versicherungssummen). 25 WG, § 6 AFB für leistungsfrei, weil der Kläger nach Abschluß des Versicherungsvertrages eine Gefahrerhöhung vorgenommen und schuldhaft nicht angezeigt habe. Es sieht die Gefahrerhöhung schon in der Überlassung des Schuppens an den Mieter zu dem Unterstellen von Unfallfahrzeugen. Diese Gefahrerhöhung habe der Kläger gestattet, indem er dem Mieter den Schuppen Der Kläger habe auch nicht dargetan, daß die Gefahrerhöhung ohne Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang der Leistung gewesen sei. Aus der Behandlung der Veränderungsanzeige des Klägers im Juli 1980 durch die Beklagte könne der Kläger nichts herleiten, denn aus den darin gemachten Angaben ergebe sich nicht, daß in dem Schuppen ständig eine Anzahl von Unfallfahrzeugen untergestellt würde. 1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen über die für die versicherte Gefahr wesentlichen, den Schup pen betreffenden Umstände zur Zeit des Abschlusses des VersieherungsVertrages Anfang 1971 getroffen. Ohne solche Feststellungen ist es aber dem Revisionsgericht nicht möglich zu prüfen, ob das Berufungsgericht später eingetretene gefahrerhöhende und gefahrmindernde Umstände in der gebotenen Weise abgewogen hat. Der Kläger hatte in den Vorinstanzen unter Angebot von Zeugenbeweis vorgetragen, der fragliche Schuppen habe bei Abschluß des Versicherungsvertrages zur Unterbringung eigener Pkw und landwirtschaftlicher Geräte gedient. Das Berufungsgericht hat nicht erwogen, ob aus Fahrzeugen, die erst längere Zeit nach dem Unfall abgestellt, aufgekauft und zur Reparatur untergestellt werden, im allgemeinen überhaupt noch Benzin auszutreten pflegt. Es ist in Betracht zu ziehen, daß möglicherweise nach allgemeiner Erfahrung entweder das Auslaufen oder Verdunsten des Benzins bereits beendet ist oder die Behälter und Leitungen nicht beschädigt sind. Im vorliegenden Fall hat Jedoch die Beklagte nach Eintritt des Versicherungsfalles das gleiche Gebäude nach dessen Wiederaufbau auf die Veränderungsanzeige des Klägers hin zu dem gleichen Prämiensatz von 1 °/oo weiter versichert. so würde das den konkret geführten Nachweis dafür darstellen, daß die Beklagte diesen Zustand nicht als eine mehr als unwesentliche Gefahrerhöhung gegenüber dem Zustand bei Abschluß des Versicherungsvertrages im Januar 1971 angesehen hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, aus der Veränderungsanzeige habe sich nicht ergeben, daß in dem Schuppen ständig eine Anzahl von Unfallfahrzeugen untergestellt würde. Wie die Rechtslage wäre, wenn der Mi* ter in dem Schuppen auch Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen vorgenommen hätte, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil das Berufungsgericht dies nicht festgestellt hat. Der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; denn der Senat kann die fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 53/81 URTEIL Verkündet am 24. November 195 Mutterer Justizangestellt als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landwirts Aloys Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen die R+V VflHHBm-AG, TflBBstraße ,9 vertreten durch den Vorstand Dr. Karl H. Wl Jo- sef B| Kurt E. Dr. Werner Fl Wolfjürgen Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1982 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Dezember 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwi e s en. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fordert von der Beklagten die Versicherungsleistung aus einem Gebäude-Feuerversicherungsvertrag. Der Kläger hatte seinen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben und die auf seinem Grundstück stehenden Gebäude, nämlich ein Wohnhaus, Stallungen, einen Maschinen- und Geräteschuppen mit Hühnerstall sowie einen weiteren Schuppen seit 1. Januar 1971 bei der Beklagten gegen Feuer zu dem Neuwert versichert. Im Versicherungsschein heißt es u.a.: "Gewerbebetrieb: keiner". Den letztgenannten Schuppen hatte er ab Winter 1978/ 1979 an den Automechaniker PHBzu dem Unterstellen von Unfallfahrzeugen vermietet. Der Mieter hatte dort zehn unfallbeschädigte Pkw abgestellt. Bei einem Batteriewechsel (Aufladen einer Batterie) an einem dieser Fahrzeuge entstand am 4. Mai 1979 ein Brand, durch den der Schuppen zerstört wurde. Die Vermietung und die neue Art der Verwendung des Schuppens hatte der Kläger der Beklagten nicht angezeigt. über Zustand, Ausstattung und Nutzung der Gebäude bei Abschluß des Versicherungsvertrages hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Mit Versicherungsschein vom 7. August 1980 versicherte die Beklagte auf eine Veränderungsanzeige des Klägers die Gebäude, darunter den inzwischen wieder aufgebauten Schuppen, zu dem gleichen Prämiensatz (l °/oo der Versicherungssummen). In diesem Versicherungsschein heißt es u.a.: "Gewerbebetrieb: keiner. Lediglich Abstellplatz für ausrangierte Kfz in Lit. D sowie Lagerung von Kfz-Teilen in Lit. C." Bei dem Gebäude D handelt es sich um den seinerzeit abgebrannten Schuppen. In seiner Veränderungsanzeige hatte der Kläger angegeben "In Pos. 4 (Lit. D) werden Pkw/ Kombi Wert ca. 70* EM abgestellt (nicht repariert)". 4 y/ Der Kläger fordert von der Beklagten die Neuwertentschädigung für den Schuppen in der unstreitig zutreffend errechneten Höhe von DM 44.175,- nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte nach §§ 23, 25 WG, § 6 AFB für leistungsfrei, weil der Kläger nach Abschluß des Versicherungsvertrages eine Gefahrerhöhung vorgenommen und schuldhaft nicht angezeigt habe. Es sieht die Gefahrerhöhung schon in der Überlassung des Schuppens an den Mieter zu dem Unterstellen von Unfallfahrzeugen. Von Traktoren, landwirtschaftlichen Maschinen und nicht durch Unfälle beschädigten Pkw gingen,soweit keine Defekte vorhanden seien, keine nennenswerten Brandgefahren aus. Dagegen trete bei Unfallfahrzeugen öfter aus beschädigten Behältnissen und Leitungen öl und Benzin aus. Die Gefahr der Entzündung von Öl und Benzin stelle eine Gefahrerhöhung dar. Diese werde noch gesteigert bei Inbetriebnahme defekter elektrischer Anlagen, etwa beim Aufladen von Batterien durch Auftreten von Funken, die das ausgelaufene öl und Benzin in Brand setzen könnten. Diese Gefahrerhöhung habe der Kläger gestattet, indem er dem Mieter den Schuppen 1 zu dem Unterstellen von Fahrzeugen überlassen und die Ausführung von Wartungsarbeiten wie das Aufladen von Batterien geduldet habe. Trotz Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände habe er diese der Beklagten schuldhaft nicht angezeigt. Der Kläger habe auch nicht dargetan, daß die Gefahrerhöhung ohne Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang der Leistung gewesen sei. Aus der Behandlung der Veränderungsanzeige des Klägers im Juli 1980 durch die Beklagte könne der Kläger nichts herleiten, denn aus den darin gemachten Angaben ergebe sich nicht, daß in dem Schuppen ständig eine Anzahl von Unfallfahrzeugen untergestellt würde. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. II. 1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen über die für die versicherte Gefahr wesentlichen, den Schup pen betreffenden Umstände zur Zeit des Abschlusses des VersieherungsVertrages Anfang 1971 getroffen. Ohne solche Feststellungen ist es aber dem Revisionsgericht nicht möglich zu prüfen, ob das Berufungsgericht später eingetretene gefahrerhöhende und gefahrmindernde Umstände in der gebotenen Weise abgewogen hat. Erst eine solche Abwägung kann ergeben, ob die Gefahrlage des versicherten Objektes 1 sich nicht nur unerheblich (§29 VVG) zu dem Nachteil des Versicherers im Sinne von § 23 VVG verändert hat (BGHZ 79, 156). Der Kläger hatte in den Vorinstanzen unter Angebot von Zeugenbeweis vorgetragen, der fragliche Schuppen habe bei Abschluß des Versicherungsvertrages zur Unterbringung eigener Pkw und landwirtschaftlicher Geräte gedient. Einer der Räume des Schuppens sei schon damals als Werkstatt für kleinere Reparaturen an Maschinen und Geräten eingerichtet gewesen; ein Ladegerät für Kfz-Batterien sei vorhanden gewesen. Seinerzeit sei sogar ein Schweißgerät vorhanden gewesen, das anläßlich der Vermietung aus der Werkstatt später entfernt worden sei. Das Berufungsgericht ist darauf entgegen § 286 ZPO nicht eingegangen. Es ist nicht auszuschließen, daß ein Vergleich des Zustandes bei Vertragsschluß mit dem zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt, daß eine Gefahrerhöhung nicht vorlag. 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die von abgestellten Unfallfahrzeugen ausgehende erhöhte Brandgefahr sind mit allgemein bekannten ErfahrungsSätzen nicht ohne weiteres vereinbar. Öl - zu demindest soweit es sich nur um Schmieröl handelt - stellt keine gefährliche Brandquelle dar; es entzündet sich bei den in Betracht kommenden Temperaturen auch nicht anläßlich von Reparaturarbeiten (von hier nicht in Rede stehenden Schweißarbeiten abgesehen). Benzin tritt zwar unmittelbar nach Kfz-Unfällen häufig aus, wenn Behälter oder Leitungen beschädigt sind. Dann entleeren sich die- se Behälter oder Leitungen aber bald durch Auslaufen oder Verdunsten bei starker Geruchsentwicklung. Das Berufungsgericht hat nicht erwogen, ob aus Fahrzeugen, die erst längere Zeit nach dem Unfall abgestellt, aufgekauft und zur Reparatur untergestellt werden, im allgemeinen überhaupt noch Benzin auszutreten pflegt. Es ist in Betracht zu ziehen, daß möglicherweise nach allgemeiner Erfahrung entweder das Auslaufen oder Verdunsten des Benzins bereits beendet ist oder die Behälter und Leitungen nicht beschädigt sind. Dann geht von solchen Fahrzeugen generell keine größere Brandgefahr aus als von nicht von Unfällen betroffenen Fahrzeugen, bei denen ebenfalls geringfügige Undichtigkeiten der Treibstoffbehälter Vorkommen können. Auch die Batterien laufend benutzter, unbeschädigter Kraftfahrzeuge werden häufig mit Ladegeräten in häuslichen Garagen aufgeladen. Derartige Vorgänge und die dafür verwendeten Geräte brauchen deshalb nicht nach allgemeinen Erfahrungssätzen eine Gefahrerhöhung zu bedeuten. 3. Ob eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG anzunehmen ist, hängt nach herrschender Rechtsauffassung davon ab, ob die Veränderungen dem Versicherer vernünftigerweise hätten Anlaß bieten können, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämien fortzusetzen (vgl. BGH aaO S. 160; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl. § 23 Anm. 2 A d m.w.N.). Diese Frage läßt sich in der Regel nur hypothetisch beantworten. Im vorliegenden Fall hat Jedoch die Beklagte nach Eintritt des Versicherungsfalles das gleiche Gebäude nach dessen Wiederaufbau auf die Veränderungsanzeige des Klägers hin zu dem gleichen Prämiensatz von 1 °/oo weiter versichert. Wenn die Veränderungsanzeige dem Gefahrenstand zur Zeit des Eintritts des hier streitigen Versicherungsfalles entsprach, 8 sS so würde das den konkret geführten Nachweis dafür darstellen, daß die Beklagte diesen Zustand nicht als eine mehr als unwesentliche Gefahrerhöhung gegenüber dem Zustand bei Abschluß des Versicherungsvertrages im Januar 1971 angesehen hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, aus der Veränderungsanzeige habe sich nicht ergeben, daß in dem Schuppen ständig eine Anzahl von Unfallfahrzeugen untergestellt würde. Dabei hat es wesentliche Umstände nicht berücksichtigt. Wenn in der Veränderungsanzeige angegeben ist, es würden Pkw/Kombi im Wert von ca. 70* DM untergestellt (nicht repariert), so dürfte es sich den Umständen nach um gebrauchte und möglicherweise reparaturbedürftige Fahrzeuge handeln. Für die Annahme, daß darunter auch und vielleicht sogar vorwiegend unfallbeschädigte Fahrzeuge sein würden, spricht der Versicherungsschein. Die Beklagte hat darin ausdrücklich von "ausrangierten" Kraftfahrzeugen gesprochen. Daß es sich um eine größere Anzahl solcher Fahrzeuge handelte, ergibt sich aus der Wertangabe. Es liegt sehr nahe, daß der hinter der Zahl 70 angebrachte hochgestellte senkrechte kurze Strich entsprechend einer verbreiteten Übung eine Abkürzung für den Faktor 1000 darstellen sollte; das konnte auch der Beklagten nicht verborgen bleiben. Eine Wertangabe von nur DM 70,- wäre schon deshalb offensichtlich sinnlos gewesen, weil dieser Wert unter dem gewöhnlichen Schrottwert eines einzigen Fahrzeugs gelegen hätte. Daraus folgt, daß die Veränderungsanzeige des Klägers möglicherweise genau den Zustand angab, wie er bei Eintritt des Versicherungsfalles bestand. War das aber der Fall, so hat die Beklagte durch den gleichbleibenden Prämiensatz zu erkennen gegeben, daß sie in diesem Zustand keine mehr als unerhebliche Gefahrerhöhung gegenüber den zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages im Jahre 1971 bestehenden Verhältnissen sah. Die Beklagte wäre dann nicht schon we- steilen von Unfallfahrzeugen von ihrer Leistungspflicht nach § 25 VVG frei, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 nicht Vorgelegen hätten. Wie die Rechtslage wäre, wenn der Mi* ter in dem Schuppen auch Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen vorgenommen hätte, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil das Berufungsgericht dies nicht festgestellt hat. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; denn der Senat kann die fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen. gen der Überlassung des Schuppens an Herrn P zu dem Unter III. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Rassow Dr. Zopfs