(früher: Frau Hedwig Ji Beklagte und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 19. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Der Kläger trägt die Kosten des Revisions Verfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Nach dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien ist ein Vergleich zwischen ihnen über die Höhe des eingeklagten Pflichtteils nicht zustande gekommen. Auf etwaige Rechtsfehler des Berufungsgerichts im Rahmen der Prüfung eines Irrtums über die Geschäftsgrundlage und der daraus abgeleiteten Rechtsfolgen kommt es daher nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 52/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Helmut Jl Nr.«, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen 1. Fritz B 2. Hugo ~w, 3. Renate HflBi Nr« (früher: Frau Hedwig Ji Beklagte und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 19. September 1984 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlan desgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 1983 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisions Verfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 268.428,31 UM Gründe : Nach dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien ist ein Vergleich zwischen ihnen über die Höhe des eingeklagten Pflichtteils nicht zustande gekommen. Auf etwaige Rechtsfehler des Berufungsgerichts im Rahmen der Prüfung eines Irrtums über die Geschäftsgrundlage und der daraus abgeleiteten Rechtsfolgen kommt es daher nicht an. Die Ausführungen zu § 2312 BGB sind rechtsfehlerfrei. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 - NJW 1981, 39). Dr. Hoegen Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter