* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVa ZR 52/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 52/84

(früher: Frau Hedwig Ji Beklagte und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 19. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Der Kläger trägt die Kosten des Revisions Verfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Nach dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien ist ein Vergleich zwischen ihnen über die Höhe des eingeklagten Pflichtteils nicht zustande gekommen. Auf etwaige Rechtsfehler des Berufungsgerichts im Rahmen der Prüfung eines Irrtums über die Geschäftsgrundlage und der daraus abgeleiteten Rechtsfolgen kommt es daher nicht an.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 2312 BGB
RechtsstreitIVaBerufungsgerichtsZPOBESCHLUSSKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 52/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Helmut Jl
 Nr.«,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
1.	Fritz B
2.	Hugo ~w,
3.	Renate	HflBi	Nr«
(früher: Frau Hedwig Ji
 Beklagte und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 am 19. September 1984
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlan desgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 1983 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions Verfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 268.428,31 UM
Gründe :
Nach dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien ist ein Vergleich zwischen ihnen über die Höhe des eingeklagten Pflichtteils nicht zustande gekommen. Auf etwaige Rechtsfehler des Berufungsgerichts im Rahmen der Prüfung eines Irrtums über die Geschäftsgrundlage und der daraus abgeleiteten Rechtsfolgen kommt es daher nicht an. Die Ausführungen zu § 2312 BGB sind rechtsfehlerfrei.
 
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 - NJW 1981, 39).
Dr. Hoegen
 Dr. Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter