Der IV/a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel am 22. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Dennoch verspricht die von der Klägerin eingelegte Revision aus folgenden Gründen keinen Erfolg: Der Beklagte bestreitet, daß die Klägerin ihn um Rat gefragt habe. Daraufhin habe der Beklagte ungefragt zu dem Ausdruck gebracht, daß die Gewährung eines weiteren Darlehens allenfalls dann zu vertreten sei, wenn 100 *ige Sicherheiten gegeben würden.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 51/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Gerda S - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Rechtsanwalt Revisionsklägerin Dr . ■■■■P - > gegen den Steuerberater Dieter » - Prozeßbevollmächtigter 11 . Instanz: Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Dr. Partner in 2 Der IV/a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel am 22. Oktober 1986 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Januar 1986 wird nicht angenommen . Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions-ver fahrens. Gründe : Der Senat folgt der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht in allen Punkten. Dennoch verspricht die von der Klägerin eingelegte Revision aus folgenden Gründen keinen Erfolg: Der Beklagte bestreitet, daß die Klägerin ihn um Rat gefragt habe. Sie habe ihn nur deshalb aufgesucht, um sich bei ihm einmal "ausweinen" und ihr Herz "aus-schütten" zu können (Bl. 212 d.A.). Nur beiläufig habe sie bei diesem Gespräch erwähnt, daß ihr Sohn sie 3 dringend gebeten habe, weiteres Geld zur Verfügung zu stellen. Daraufhin habe der Beklagte ungefragt zu dem Ausdruck gebracht, daß die Gewährung eines weiteren Darlehens allenfalls dann zu vertreten sei, wenn 100 *ige Sicherheiten gegeben würden. Wenn diese Sachdarstellung richtig sein sollte, läge nur der Tatbestand des § 676 BGB vor. Die für das Zustandekommen des BeratungsVertrages beweispflichtige Klägerin hat für ihren gegenteiligen Sachvor-trag keinen geeigneten Beweis angeboten. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel