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BGH · IVa ZR 51/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 51/86

Der IV/a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel am 22. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Dennoch verspricht die von der Klägerin eingelegte Revision aus folgenden Gründen keinen Erfolg: Der Beklagte bestreitet, daß die Klägerin ihn um Rat gefragt habe. Daraufhin habe der Beklagte ungefragt zu dem Ausdruck gebracht, daß die Gewährung eines weiteren Darlehens allenfalls dann zu vertreten sei, wenn 100 *ige Sicherheiten gegeben würden.

Zitierte Normen: § 676 BGB
Prozeßbevollmächtigter22IVaKlägerinZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 51/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Gerda
S
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Rechtsanwalt
 Revisionsklägerin Dr . ■■■■P -
>
gegen
 den
Steuerberater Dieter
»
- Prozeßbevollmächtigter 11 . Instanz:
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Dr. Partner in
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Der IV/a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel
 am 22. Oktober 1986
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Januar 1986 wird nicht angenommen .
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions-ver fahrens.
Gründe :
Der Senat folgt der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht in allen Punkten. Dennoch verspricht die von der Klägerin eingelegte Revision aus folgenden Gründen keinen Erfolg:
Der Beklagte bestreitet, daß die Klägerin ihn um Rat gefragt habe. Sie habe ihn nur deshalb aufgesucht, um sich bei ihm einmal "ausweinen" und ihr Herz "aus-schütten" zu können (Bl. 212 d.A.). Nur beiläufig habe sie bei diesem Gespräch erwähnt, daß ihr Sohn sie
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dringend gebeten habe, weiteres Geld zur Verfügung zu stellen. Daraufhin habe der Beklagte ungefragt zu dem Ausdruck gebracht, daß die Gewährung eines weiteren Darlehens allenfalls dann zu vertreten sei, wenn 100 *ige Sicherheiten gegeben würden. Wenn diese Sachdarstellung richtig sein sollte, läge nur der Tatbestand des § 676 BGB vor.
Die für das Zustandekommen des BeratungsVertrages beweispflichtige Klägerin hat für ihren gegenteiligen Sachvor-trag keinen geeigneten Beweis angeboten.
Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dr. Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel