Rechtsanwalt Dr Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Die Parteien streiten darüber, ob der Lawinenschaden am Fahrzeug des Klägers nach § 12 Abs.11c AKB als Sturmschaden zu entschädigen ist. Januar 1981 wurde das Fahrzeug des Klägers in VB (OBHHHP) auf einem Parkplatz von einer Lawine erfaßt und in ein tiefer gelegenes Bachbrett geworfen. Dieser Sturm löste nach der Behauptung des Klägers die Lawine aus. 1. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch eine Lawine könne nicht als unmittelbare Einwirkung eines Sturmes aufgefaßt werden. Diese Bestimmung setze voraus, daß der Sturm Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug werfe. Davon könne nach natürlicher Auffassung nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Naturgewalt durch die Einwirkung einer anderen Naturgewalt ausgelöst werde. 2. § 12 Abs.11c Satz 1 AKB schützt den Versicherten vor solchen Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug entstehen. 156) Schäden, die dadurch verursacht werden, daß durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Nicht bestritten wird, daß die ausdrückliche Benennung der vier Naturgewalten Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Schäden ausschließt, die durch andere Naturgewalten angerichtet werden (vgl. Umstritten ist dagegen, was "unmittelbare Einwirkungen" sind, insbesondere ob die ausdrücklichen Einund Ausschlüsse - Jetzt Satz 3 und Satz 4 - nur Klarstellungen enthalten ( so wohl: BGH, Urteil vom 21.5.1964 - II ZR 9/63 -VersR 1964, 712; Stiefel/Hofmann AKB 12. auch für Art. 11 A I 1 c AKIB OGH VersR 1974, 1041), oder ob der Einschluß in § 12 Abs.11c Satz 3 AKB auch gewisse mittelbare Einwirkungen zusätzlich dem Versicherungsschutz unterstellt. 3. Zu Recht setzt das Berufungsgericht mit der Auslegung der Bestimmung beim natürlichen Verständnis des betroffenen Risikos - hier Sturm - an ( BGH Urteil vom 21.5.1964, aaO S. Der Versicherungsnehmer kann die Bestimmung und damit das Angebot des Versicherers grundsätzlich nur dahin verstehen, daß ihm das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko der Sturm-, Hagel-, Blitzschlag- und Uberschwemmungsschäden abgenommen werden soll. In allen diesen Fällen entspricht es dem allgemeinen Verständnis, beim Abgang der Lawinen eingetretene Zerstörungen als Lawinenschäden zu bezeichnen; von SchneefallSchäden, Temperaturschäden oder ErschütterungsSchäden ist dagegen nicht die Rede. Auch die bereits genannte Parallelbestimmung in dem österreichischen AKIB, Art. 11 A I 1 c , ln der weitere Naturgewalten, z.B. Felssturz und Erdrutsch aufgeführt sind, stellt Lawinen mit dem klarstellenden Klammerzusatz "auch Schneedruck" als in diesem Sinne eigenständige Naturgewalt ausdrücklich neben die im folgenden Halbsatz genannte Naturgewalt Sturm. Auch die Revision zeigt keine weitere Möglichkeit der Verursachung einer Lawine durch Sturmeinwirkung auf.Weder die sturmbewirkte Anhäufung von Schneemassen auf den Leehängen noch der Lawinenabgang infolge einer Sturm-boe lassen sich als unmittelbare Einwirkungen des Sturms auf das lawinengeschädigte Fahrzeug begreifen. Mangels anderweitiger Feststellungen ist davon auszugehen, daß das Fahrzeug des Klägers nicht nur von der Druckwelle der Lawine, sondern auch von den zu Tal stürzenden Schneemassen erfasst wurde. Die Wahl dieses bildhaften Ausdrucks bestätigt, daß nicht jede durch Sturm verursachte Bewegung eines Gegenstands unter den Versicherungsschutz fällt. Unverzichtbar ist bei dem Wortlaut der Bestimmung jedoch, daß die Naturgewalt selbst sich nach allgemeinem Verständnis als die treibende Kraft erweist. Die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers stellt auch dann keinen Sturmschaden dar, wenn der Vagen nicht von den Schneemassen selbst, sondern nur von der sie begleitenden Druckwelle erfasst wurde. Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZPO nicht beachtet, daß nach dem Vortrag des Klägers, der durch den Bericht des Lawinenwarndienstes bestätigt werde, der Sturm allein durch den Abgang der Lawine die sie begleitende Luftbewegung ausgelöst habe. Das Berufungsgericht unter stellt ausdrücklich, daß die Lawine und damit auch die von ihr erzeugten Luftbewegungen ihre Ursache in einem Sturm hatten. Danach gilt als Sturm eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.Dabei genügt nicht, daß die Luftbewegungen durch das Vetter und seine Erscheinungen in irgendeiner Weise verursacht werden. Nach alledem hätte der Kläger nur dann einen Anspruch gegen die Beklagte, wenn er bei ihr zu höheren Prämien eine Vollkaskoversicherung genommen hätte (§ 12 Abs. 1 II e AKB).
Nachschlagewerk: Ja BCrHZ: nein AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 12 Abs. 1 Ic Ein Lawinenschaden am Kraftfahrzeug ist kein nach §12 Abs. 1 Ic AKB zu entschädigender Sturmschaden. BGH. Urt. v. 19. Oktober 1983 - IVa ZR 51/82 OLG Stuttgart ’ LG Ellwangen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 51/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 19. Oktober 1983 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Herrn Hans-Jochen » Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die ZfMBÄ-Versicherungs-Gesellschaft, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für Deutschland Dr. Heinz kstraße 0, St^HBB Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1983 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1982 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung aus einer Kraftfahrzeug-Teilversicherung geltend. Die Parteien streiten darüber, ob der Lawinenschaden am Fahrzeug des Klägers nach § 12 Abs. 11c AKB als Sturmschaden zu entschädigen ist. Am 6. Januar 1981 wurde das Fahrzeug des Klägers in VB (OBHHHP) auf einem Parkplatz von einer Lawine erfaßt und in ein tiefer gelegenes Bachbrett geworfen. Am Fahrzeug entstand Totalschaden. Der Zeitwert betrug 7.600,- DM, der Restwert 400,- DM. Am Unfalltag und an den Tagen zuvor herrschte im Gebiet von IfBHk ein Sturm mit Windstärken von 8-12 Beaufort. Dieser Sturm löste nach der Behauptung des Klägers die Lawine aus. Die Beklagte meint, es liege nur eine indirekte Sturmeinwirkung vor, die vom Versicherungsschutz nicht umfaßt sei. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 7.200,- DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Entscheidungsgründe; Die Revision hat keinen Erfolg. I. 1. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch eine Lawine könne nicht als unmittelbare Einwirkung eines Sturmes aufgefaßt werden. Dabei sei es gleichgültig, öb die Lawine durch die vom Sturm bewirkte Überladung der Leehänge mit Triebschnee oder durch eine Sturmboe ausgelöst worden sei. In beiden Fällen sei die niedergehende Lawine die unmittelbare, der Sturm die mittelbare Ursache der Beschädigung. Das reiche für einen Anspruch nach § 12 Aba. 11c Satz 1 AKB nicht aus Versicherungsschutz bestehe auch nicht nach § 12 Abs. 1 I c Satz 3 AKB. Diese Bestimmung setze voraus, daß der Sturm Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug werfe. Die Gegenstände müßten irgendwie Objekte der Naturgewalt Sturm sein. Davon könne nach natürlicher Auffassung nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Naturgewalt durch die Einwirkung einer anderen Naturgewalt ausgelöst werde. Zwar habe die Druckwelle der Lawine Geschwindigkeiten von 150 - 350 km/h erreicht, was Windstärken von über 15 Beaufort entspreche. Hierbei handele es sich Jedoch nicht um wetterbedingte Luftbewegungen. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. 2. § 12 Abs. 11c Satz 1 AKB schützt den Versicherten vor solchen Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug entstehen. Als Sturm gilt nach dem zu dem 1. Januar 1971 eingefügten Satz 2 (vgl. VerBAV 1971, 4) eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind gern. Satz 3 (früher Satz 2, vgl. VerBAV I960, 156) Schäden, die dadurch verursacht werden, daß durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind (Satz 4, früher Satz 3). Uber die Auslegung der Bestimmung herrscht Streit. Nicht bestritten wird, daß die ausdrückliche Benennung der vier Naturgewalten Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Schäden ausschließt, die durch andere Naturgewalten angerichtet werden (vgl. OLG Hamburg VersR 1972, 241; Bruck/ Möller/Johannsen WG 8. Aufl. Bd. V J 53). Dem ist zu folgen. § 12 Abs. 11c AKB enthält nicht - wie § 12 Abs. 11b AKB mit dem Wort "Entwendung" (vgl. BGHZ 79, 54, 58)-einen Begriff, der als Oberbegriff und Auffangtatbestand aufzufassen ist. In der entsprechenden Bestimmung der in Österreich geltenden AKIB, in Art. 11 A 11c (vgl. Ertl, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Eisenstadt 1971, S. 212), wird dieses Enumerationsprinzip dadurch hervorgehoben, daß es zu Beginn der Vorschrift heißt "durch folgende Naturgewalten:". Umstritten ist dagegen, was "unmittelbare Einwirkungen" sind, insbesondere ob die ausdrücklichen Einund Ausschlüsse - Jetzt Satz 3 und Satz 4 - nur Klarstellungen enthalten ( so wohl: BGH, Urteil vom 21.5.1964 - II ZR 9/63 -VersR 1964, 712; Stiefel/Hofmann AKB 12. Aufl. § 12 Rdn. 47; umfassend Bruck/Möller/Johannsen aaO. J 55; vgl. auch für Art. 11 A I 1 c AKIB OGH VersR 1974, 1041), oder ob der Einschluß in § 12 Abs. 11c Satz 3 AKB auch gewisse mittelbare Einwirkungen zusätzlich dem Versicherungsschutz unterstellt. Uneinigkeit besteht darüber, ob der Einschluß einer ausdehnenden Auslegung zugänglich ist (OLG München DAR 1969, 103). 3. Zu Recht setzt das Berufungsgericht mit der Auslegung der Bestimmung beim natürlichen Verständnis des betroffenen Risikos - hier Sturm - an ( BGH Urteil vom 21.5.1964, aaO S. 713). § 12 Abs. 11c AKB soll Schutz gewähren vor den wirtschaftlichen Folgen der dort dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend genannten Naturgewalten, darin liegt der versicherungswirtschaftliche Zweck der Klausel. Der Versicherungsnehmer kann die Bestimmung und damit das Angebot des Versicherers grundsätzlich nur dahin verstehen, daß ihm das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko der Sturm-, Hagel-, Blitzschlag- und Uberschwemmungsschäden abgenommen werden soll. Den Deckungsbereich bestimmt danach in erster Linie der allgemeine Sprachgebrauch. Beschränkungen oder Ausweitungen sind allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn hierfür die Vereinbarungen einen Anhalt bieten. Nach üblichem Wortgebrauch sind Zerstörungen, die eine Lawine anrichtet, auch dann keine Sturmschäden, wenn starke Luftbewegungen zur Entstehung der Lawine beigetragen haben. Lawinen sind Naturereignisse, die erhebliche Schneemassen und bestimmte Geländeformen voraussetzen. Sie können auf verschiedenen Ursachen beruhen • Gemeinhin wird angenommen, daß Lawinen durch das übergroße Gewicht der Schneemassen, durch Temperaturveränderungen oder durch von außen herangetragene Erschütterungen ausgelöst werden. In allen diesen Fällen entspricht es dem allgemeinen Verständnis, beim Abgang der Lawinen eingetretene Zerstörungen als Lawinenschäden zu bezeichnen; von SchneefallSchäden, Temperaturschäden oder ErschütterungsSchäden ist dagegen nicht die Rede. Die natürliche Auffassung rechnet den Schaden der unmittelbar zerstörenden Naturgewalt zu. Dementsprechend werden beispielsweise Zerstörungen durch die Wasser eines über die Ufer tretenden Bergsees, in den eine Lawine abgegangen ist, als ÜberschwemmungsSchäden und nicht als Lawinenschäden begriffen. Dieser Sicht steht - wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt - die Entscheidung des BGH vom 21. Mai 1964 aaO. nicht entgegen. Im dortigen Fall warf ein Gemenge von Erdreich und eingedrungenem Regenwasser, das dem Berghang seinen Halt genommen hatte, die Mauern einer Garage auf das darin abgestellte Fahrzeug. Der Umsturz der Mauern wurde von den Wassermassen unmittelbar bewirkt. Daß daneben auch der Druck des Erdreichs mitwirkte, schließt einen "Überschwemmungsschaden" nicht aus. Auch die bereits genannte Parallelbestimmung in dem österreichischen AKIB, Art. 11 A I 1 c , ln der weitere Naturgewalten, z.B. Felssturz und Erdrutsch aufgeführt sind, stellt Lawinen mit dem klarstellenden Klammerzusatz "auch Schneedruck" als in diesem Sinne eigenständige Naturgewalt ausdrücklich neben die im folgenden Halbsatz genannte Naturgewalt Sturm. In den deutschen Versicherungsbedingungen dagegen werden Lawinenschäden nur als Ausschlüsse in den §§ 3 B 4 a VHB, 5 Abs. 5 b VGB, 1 Abs. 4 a AStB erwähnt. Nach allgemeinem Verständnis endet der Versicherungsschutz für Sturmschäden dort, wo der Sturm andere Naturgewalten lediglich auslöst, ohne selbst die Zerstörung direkt zu bewirken. 4. Die Fassung des § 12 Abs. 11c AKB legt nicht nahe, den Bereich des versicherten Risikos weiter auszudehnen. Das Berufungsgericht läßt offen, auf welche Weise am Un-glückstag die Lawine ausgelöst wurde. Es sieht den Sturm als Glied zweier denkbarer Ursachenketten und verneint die Anwendbarkeit des § 12 Nr. 11c AKB in beiden Alternativen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision zeigt keine weitere Möglichkeit der Verursachung einer Lawine durch Sturmeinwirkung auf. Weder die sturmbewirkte Anhäufung von Schneemassen auf den Leehängen noch der Lawinenabgang infolge einer Sturm-boe lassen sich als unmittelbare Einwirkungen des Sturms auf das lawinengeschädigte Fahrzeug begreifen. Unmittelbarkeit einer Einwirkung wird gewöhnlich dann angenommen, wenn zwischen Kausalereignis und Erfolg keine weitere Ursache tritt (Herdts Die mehrfache Kausalität im Versicherungsrecht S. 94 ff.; Martin VersR 1072, 752; derselbe: Sachversicherungsrecht E II Rdn. 14). Davon kann beim Abgang einer Lawine mit der ihr eigenen Zerstörungsgewalt nicht die Rede sein. Die Lawine schiebt sich als neue weitere Ursache zwischen den sie auslösenden Sturm und den von ihr bewirkten Fahrzeugschaden. Auch § 12 Abs. 11c Satz 3 AKB führt zu keinem Anderen Verständnis des versicherten Risikos. Die Schneemassen einer Lawine lassen sich zwar durchaus als Gegenstand oder Gegenstände begreifen. Mangels anderweitiger Feststellungen ist davon auszugehen, daß das Fahrzeug des Klägers nicht nur von der Druckwelle der Lawine, sondern auch von den zu Tal stürzenden Schneemassen erfasst wurde. § 12 Nr. 11c Satz 3 AKB spricht jedoch nicht schlechthin von durch Sturm in Bewegung gesetzten Gegenständen, sondern von ”geworfenenM. Die Wahl dieses bildhaften Ausdrucks bestätigt, daß nicht jede durch Sturm verursachte Bewegung eines Gegenstands unter den Versicherungsschutz fällt. Die Bestimmung erfasst lediglich der Naturgewalt wesenseigene Arten der SchadensStiftung. Dabei muß die Bewegung nicht unbedingt dem Bild eines "Wurfs” entsprechen. Der Gegenstand muß keine Flugbahn beschreiben. Anderenfalls wäre der Bezug in Satz 3 auf alle in Satz 1 genannten Elementargewalten sinnlos. Unverzichtbar ist bei dem Wortlaut der Bestimmung jedoch, daß die Naturgewalt selbst sich nach allgemeinem Verständnis als die treibende Kraft erweist. Die Zerstörungskraft des Gegenstandes muß wesentlich bestimmt sein durch die Bewegungsenergie der Naturgewalt, gegen deren Einwirkung der Versicherungsschutz besteht. Hieran fehlt es, wenn der Schaden durch eine Lawine ausgelöst wird, deren Abgang auf Sturmeinwirkung beruht. Tatsächlich entspricht es gerade dem Prinzip einer Lawine, daß die ursprünglich geringen Kräfte, die ihren Abgang auslösen, durch das Mitreißen gewaltiger Schneemassen in ungeheuerem Maße vervielfacht werden. Hierin und nicht in den auslösenden Einwirkung liegt die Zerstörungskraft der Lawine. -lo- ll. Die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers stellt auch dann keinen Sturmschaden dar, wenn der Vagen nicht von den Schneemassen selbst, sondern nur von der sie begleitenden Druckwelle erfasst wurde. Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZPO nicht beachtet, daß nach dem Vortrag des Klägers, der durch den Bericht des Lawinenwarndienstes bestätigt werde, der Sturm allein durch den Abgang der Lawine die sie begleitende Luftbewegung ausgelöst habe. Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht unter stellt ausdrücklich, daß die Lawine und damit auch die von ihr erzeugten Luftbewegungen ihre Ursache in einem Sturm hatten. Zutreffend sieht das Berufungsgericht in einer solchen Luftbewegung keinen Sturm im Sinne von § 12 Abs. 11c Satz 2 AKB. Danach gilt als Sturm eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Dabei genügt nicht, daß die Luftbewegungen durch das Vetter und seine Erscheinungen in irgendeiner Weise verursacht werden. Gemeint sind vielmehr nur diejenigen Luftbewegungen, die durch Luftdruckunterschiede über der Erdoberfläche zustande kommen. Hieran fehlt es bei Luftströmungen, die auf der Druck- oder Sogwirkung von Massen beruhen, auch wenn diese ihrerseits durch Vettereinflüsse in Bewegung gesetzt wurden (Martin Sachversicherungsrecht E II Rdn. 6). Nach alledem hätte der Kläger nur dann einen Anspruch gegen die Beklagte, wenn er bei ihr zu höheren Prämien eine Vollkaskoversicherung genommen hätte (§ 12 Abs. 1 II e AKB). Dr. Hoegen Dehner Dr. Schmidt-Kessel Rassow Dr. Zopfs