Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 8. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Cornell wird die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs vom 28. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, bei der erneuten Kostenfestsetzung zu berücksichtigen, daß durch die Mitwirkung von Rechtsanwalt den Vergleichsverhandlungen eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGebO angefallen ist. Aus den im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegten Photokopien von Telefon-Notizen und Anwaltschreiben ergibt sich, daß Rechtsanwalt CfH eine Verhandlungstätigkeit entfaltet hat, die für den Vergleich mitursäch- Von den Prozeßparteien ist schließlich eine Regelung getroffen worden, die im wesentlichen dem vierten Vergleichsvorschlag des Beklagten entsprach. Wegen dieses Vergleichsvorschlags hat Rechtsanwalt auftragsgemäß ein klärendes Gespräch mit dem privaten Rechtsberater der Klägerin, einem Juristen, geführt und danach unter dem 16.
BUNDESGERICHTSHOF Ivb zr 50/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Klara Straße 47, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen Herrn Herbert Straße 64, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: hier: Erinnerung des Herrn Rechtsanwalts t Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 8. Mai 1985 beschlossen: Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Cornell wird die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1985 aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, bei der erneuten Kostenfestsetzung zu berücksichtigen, daß durch die Mitwirkung von Rechtsanwalt den Vergleichsverhandlungen eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGebO angefallen ist. Gründe : Aus den im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegten Photokopien von Telefon-Notizen und Anwaltschreiben ergibt sich, daß Rechtsanwalt CfH eine Verhandlungstätigkeit entfaltet hat, die für den Vergleich mitursäch- lieh geworden ist, den die Parteien schließlich außergerichtlich abgeschlossen haben. Er hat sich nicht auf ein bloßes - eine mitursächliche Mitwirkung allerdings ausschließendes - Abraten von der Annahme der vier Vergleichsvorschläge beschränkt, die der Beklagte der Klägerin nach teilweiser Annahme ihrer Revision gemacht hat (vgl. hierzu Gerold/Schmidt, BRAGebO, 8. Aufl., § 23 Rdn. 23; Göttlich/ Mümmler, BRAGebO, 15. Aufl., Stichwort: Vergleichsgebühr 2.1). Die Klägerin hat für Jeden der vier Vergleichsvorschläge telefonisch auch den Rat ihres Prozeßbevollmächtigten in der Revisionsinstanz eingeholt. Von den Prozeßparteien ist schließlich eine Regelung getroffen worden, die im wesentlichen dem vierten Vergleichsvorschlag des Beklagten entsprach. Wegen dieses Vergleichsvorschlags hat Rechtsanwalt auftragsgemäß ein klärendes Gespräch mit dem privaten Rechtsberater der Klägerin, einem Juristen, geführt und danach unter dem 16. Juli 1984 an die in den Vergleichsverhandlungen für die Klägerin federführenden Rechtsanwälte in Leverkusen geschrieben, daß er trotz guter Prozeßchancen im Hinblick auf das Prozeßrisiko im weiteren Verfahrensverlauf auch für eine Verfahrensbeendigung durch Vergleich sei, daß er unbedingt die Protokollierung empfehle sowie den Einschluß einer vollständigen Kostenregelung. Er erhielt darauf von den angeschriebenen Anwälten die Mitteilung, daß der empfohlene Vergleich abgeschlossen werden solle. Daß Rechtsanwalt danach der Klägerin doch von einem Vergleichsabschluß (ohne weiteres Ver- handeln) abriet, beruhte allein darauf, daß sie ihm ein zeitweilig bestehendes Vergleichshindemis - die bislang nicht bemerkte Belastung des ihr zu übereignenden Grundstücks mit einer vom Beklagten bestellten Sicherungshypothek - mitgeteilt hatte. Sein gleichzeitiger Rat, sie möge sich unverzüglich mit ihren Anwälten in Leverkusen in Verbindung setzen, zeigt, daß er ihr nicht schlechthin von dem geplanten Vergleichsabschluß abraten, sondern sie nur vor Schäden aufgrund voreiliger Entschlüsse bewahren wollte. Ausweislich der vorliegenden notariellen Urkunde vom 4. Oktober 1984 hat die Klägerin das Grundstück frei von der genannten Belastung erworben. Dr. Hoegen Dr. Ritter