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BGH · IVa ZR 49/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 49/82

a) In der HausratsverSicherung kann das Einreichen einer Aufstellung über abhanden gekommene Sachen bei der Polizei wie die Anzeige bei der Polizei gemäß § 13 Nr. 1 a, Nr. 3 Satz 2 VHB nachgeholt werden. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Wolf, Dehner und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Die Beklagte hält sich zudem für leistungsfrei, weil der Kläger entgegen seiner vertraglichen Obliegenheit der Polizeibehörde eine Liste der abhanden gekommenen Sachen nicht unverzüglich, sondern erst nach Monaten zugeleitet hat. Die Beklagte stellt ferner in Abrede, daß alle vom Kläger als entwendet bezeichneten Gegenstände zu dem Hausrat gehörten und bei dem Schadensereignis abhanden gekommen sind. Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß dem Kläger bei einem Einbruch Gegenstände des Hausrats entwendet worden seien. Nach Ansicht des Berufungsgerichts führt der Umstand, daß der Kläger der Polizeibehörde nicht unverzüglich, sondern erst nach Monaten eine Aufstellung über die abhanden gekommenen Sachen eingereicht hat, nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten. Das Unterlassen des Versicherungsnehmers habe nur ein Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers zur Folge, das entfalle, wenn die Stehlgutliste, wenn auch mit Verzug, der Polizei vorgelegt werde. Nach § 13 Nr. 1 a VHB obliegt es dem Versicherungs nehmer, einen Feuer-, Explosions-, Diebstahls-, Beraubungsschaden unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen und über etwa abhanden gekommene Sachen der Polizeibehörde eine Aufstellung einzureichen. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Bestimmung dahin verstanden, daß nicht nur die eigentliche Anzeige, sondern auch das Einreichen der Aufstellung jederzeit nachholbar ist, mit der Folge, daß der Versicherer auch insoweit nicht leistungsfrei wird (so auch OLG Hamm VersR 1983, 1171; Prölss/Martin aaO; Martin, Sachversicherungsrecht X II 27; J. Unterläßt nämlich der Versicherungsnehmer die unverzügliche Anzeige und außerdem die Vorlage der Aufstellung, und wäre letztere nicht nachholbar, so könnte entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 13 Nr. 3 Satz 2 VHB auch die Anzeige nicht mit der Folge der Eintrittspflicht des Versicherers nachgeholt werden. Das Nachholen der Strafanzeige würde in der Diebstahls- und Beraubungsversicherung dann nur hinsichtlich solcher Gegenstände zur Eintrittspflicht des Versicherers führen, die von den Tätern nicht mitgenommen, sondern nur beschädigt worden sind. Letztlich bestimmt § 13 Nr. 1 a VHB in der Sache nur, mit welcher Ausführlichkeit im Falle abhanden gekommener Sachen der Schaden der Polizei anzuzeigen ist; ihrem Wesen nach ist die Aufstellung eine notwendige Ergänzung der Anzeige. Entweder ist dann auf eine Strafanzeige Bezug zu nehmen, oder, falls eine solche bislang nicht vorliegt, anzugeben, daß und wann die auf geführten Gegenstände dem Versicherungsnehmer gestohlen wurden. Damit bringt der Versicherungsnehmer der Polizeibehörde aber gleichzeitig zur Kenntnis, daß er Opfer eines Diebstahls geworden ist; e& erstattet also spätestens mit der Vorlage einer pflichtgemäß verfaßten Aufstellung Strafanzeige. Somit ist eine Leistungsfreiheit des Versicherers bei deren Verspäteter Vorlage nur dort denkbar, wo die Obliegenheit zur unverzüglichen Strafanzeige erfüllt worden:ist. Nr. 3 Satz 3 VHB, nach dessen Wortlaut die nicht rechtzeitige, also die nicht unverzügliche Einreichung der Liste, in welcher die abhanden gekommenen Sachen aufgeführt sind, für diese Sachen die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht zu berühren scheint. Ausschlußklauseln dieser Art sind eng auszulegen; ist ihr Wortlaut nicht eindeutig, dann müssen sie aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers gesehen und in dem ihm günstigen Sinne ausgelegt werden, wenn eine solche Auslegung - wie hier -aus dieser Sicht naheliegt (Senatsurteil BGHZ 88, 228). Gleichwohl kann der Umstand, daß die Aufstellung verspätet eingereicht worden ist, bei der Beantwortung der Frage Bedeutung gewinnen, ob der Kläger den erforderlichen Nachweis erbracht hat, daß ihm die Gegenstände entwendet worden sind, deren Fehlen er behauptet (zutreffend zur Nachweispflicht des Versicherungsnehmers OLG Hamm VersR 1983, 1171, Falls nämlich das Berufungsgericht nach seiner erneuten Verhandlung aufgrund der weiteren Beweisaufnahme und der erneut vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände nicht zu der Überzeugung gelangen kann, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des Klägers, insbesondere eine Vortäuschung des Diebstahls besteht, wird es seine Feststellung, welche Gegenstände entwendet worden und zu ersetzen sind, nicht dem Gutachten der Sachverständigen entnehmen dürfen. Das ange-fochtene Urteil ist der Ansicht, die Höhe der Entschädigung ergebe sich aus dem im Sachverständigenverfahren gemäß § 15 VHB erstellten Gutachten. Die Feststellungen können sich durchaus auf die Frage erstrecken, welche und wieviele versicherte Sachen zerstört oder abhanden gekommen sind (BGH, Urteil vom 26.10.67 - II ZR 21/66 - VersR 1967, 1141; RG VA 1914 Nr. 815 = LZ 1914, 685; Prölss/Martin aaO § 64 WG An. 6; Vussow AFB § 15 An. 6). ordnete Rolle zu, so ist für das Sachverständigenverfahren im Rahmen des § 15 VHB jedenfalls dann kein Raum, wenn es an einer zusätzlichen Vereinbarung der Parteien fehlt« Demgemäß haben sich im vorliegenden Fall die Sachverständigen in ihrem Gutachten ersichtlich auf die Wertfrage beschränkt. Im dortigen Fall ließ sich die Schadenshöhe, nämlich der Umfang eines vernichteten Tierbestands, nur durch Verwertung von Unterlagen und Anwendung fachwissenschaftlicher Regeln feststellen.

Zitierte Normen: § 282 ZPO § 64 WG
GegenstandVersRAnzeigeBerufungsgerichtAufstellungKlägerSacheVHB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
—■ i ii i
AVB f. Neuwertvers. d. Hausrats (VHB 74) §§ 13» 15
a)	In der HausratsverSicherung kann das Einreichen einer Aufstellung über abhanden gekommene Sachen bei der Polizei wie die Anzeige bei der Polizei gemäß § 13 Nr. 1 a, Nr. 3 Satz 2 VHB nachgeholt werden.
b)	Zur Nachweispflicht des Versicherungsnehmers bezüglich der von ihm als gestohlen gemeldeten Gegenstände trotz Vorliegens eines gern. § 15 VHB erstellten Sachverständigengutachtens über die Höhe des Schadens.
BGH, Urt. v. 8. Februar 1984 - IVa ZR 49/82 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 49/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 8, Februar 1984
Hellmann,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der CMBWVJBMBBB^^-Gesellschaft_aufJGregen-seitigkeit, KflIMMHMV-Allee A HMBBBBBi, vertreten durch den Vorstand,
 Beklagten und Revisions klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Herrn Johann
 Straße
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Dres. und
 Prozeßbevollmächtigte:
\
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Wolf, Dehner und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1984
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Februar 1982 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Hausratsversicherung, für die die Geltung der VHB 74 vereinbart wurde, wegen eines angeblichen Einbruchdiebstahls in Anspruch. Die Parteien führten ein Sachverständigenverfahren durch. Sie streiten darüber, ob ein Einbruch überhaupt stattgefunden hat oder vom Kläger lediglich fingiert worden ist. Die Beklagte hält sich zudem für leistungsfrei, weil der Kläger entgegen seiner vertraglichen Obliegenheit der Polizeibehörde eine Liste der abhanden gekommenen Sachen nicht unverzüglich, sondern erst nach Monaten zugeleitet hat. Die Beklagte stellt ferner in Abrede, daß alle vom Kläger als entwendet bezeichneten Gegenstände zu dem Hausrat gehörten und bei dem Schadensereignis abhanden gekommen sind.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 134.046,- DM nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr zu einem Teilbetrag von 145.462,- DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.
 
I.
Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß dem Kläger bei einem Einbruch Gegenstände des Hausrats entwendet worden seien. Er habe nämlich einen Sachverhalt nachgewiesen, der hierauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schließen lasse. Demgegenüber habe die Beklagte keine Tatsachen bewiesen, die die Annahme eines vom Kläger fingierten Einbruchsdiebstahls nahelegten.
Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts ist zutreffend. Die Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 79, 54, 59). Im Normalfall genügt die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann. Entkräftet wird dieser Nachweis nur dann, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers besteht. Deren Grundlagen hat der Versicherer zu beweisen (BGH, Urteil vom 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29, 30).
Zu Recht rügt die Revision in diesem Zusammenhang jedoch, daß das Berufungsgericht die Zeugin WüMHIB nicht vernommen hat. Die Zeugin war von der Beklagten zu dem Beweis dafür benannt, daß der Kläger im Bekanntenkreis damit geprahlt habe, er selbst sei in sein Haus eingestiegen und habe den Diebstahl ausgeführt. Eine solche Äußerung des Klägers ist geeignet, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten zu begründen.
 
Das Berufungsgericht hat die Vernehmung der geladenen, zu dem Termin Jedoch nicht erschienenen Zeugin ®it der Begründung unterlassen, der Beweisantritt ziele auf eine unzulässige Ausforschung. Der Kläger habe bestritten, mit der Zeugin über das Ereignis gesprochen zu haben, und erklärt, die Zeugin sei mit ihm verfeindet. Bei dieser Sachlage habe die Beklagte darlegen müssen, wann und gegebenenfalls in Gegenwart welcher Personen der Kläger eine der-artige Äußerung abgegeben haben soll.
Diese Ansicht ist rechtsirrig. Die beantragte Beweiserhebung stellt sich nicht als unzulässige Ausforschung dar. Ein Ausforschungsbeweis wird in Rechtsprechung und Lehre insbesondere dann angenommen, wenn eine Partei beweiserhebliche Tatsachen durch die Beweisaufnahme erst zu erfahren sucht, um sie dann zur Grundlage eines neuen Prozeßvortrags zu machen (BGH, Urteil vom 30.9,1964 - VIII ZR 302/62 -LM ZPO § 282 Nr. 1; Urteil vom 14.3,1968 - II ZR 50/65 -LM ZPO § 138 Nr. 11 = NJW 1968, 1233). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Eine weitere "Substantiierung" war nicht erforderlich. Die vom Berufungsgericht geforderten zusätzlichen Angaben werden erst bei der Anhörung der Zeugin und der Würdigung ihrer Aussage bedeutsam und gehören nicht zur Darlegungslast der Beklagten.
Ein Beweisangebot kann als unzulässige Ausforschung auch dann unberücksichtigt bleiben, wenn die unter Beweis gestellten - erheblichen - Tatsachen ohne Jede Grundlage ins Blaue hinein vorge-
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tragen werden (BGH LM ZPO § 282 Nr. 1; RG JW 1936, 2228). Ein solcher Verdacht mag dann naheliegen, wenn der Parteivortrag eine nähere Bezeichnung der Umstände vermissen läßt, obwohl sie der Partei bekannt sein müßten und eine Darlegung zu erwarten wäre. Schon hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts führt der Umstand, daß der Kläger der Polizeibehörde nicht unverzüglich, sondern erst nach Monaten eine Aufstellung über die abhanden gekommenen Sachen eingereicht hat, nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten. Das Unterlassen des Versicherungsnehmers habe nur ein Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers zur Folge, das entfalle, wenn die Stehlgutliste, wenn auch mit Verzug, der Polizei vorgelegt werde. Diese von der Revision bekämpfte Auffassung ist frei von Rechtsfehlern.
Nach § 13 Nr. 1 a VHB obliegt es dem Versicherungs nehmer, einen Feuer-, Explosions-, Diebstahls-, Beraubungsschaden unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen und über etwa abhanden gekommene Sachen der Polizeibehörde eine Aufstellung einzureichen. Damit soll das Auffinden der entwendeten Gegenstände im Zuge polizeilicher Ermittlung gefördert und der Schaden möglichst niedrig gehalten werden (Martin VersR 1978, 756). Grundsätzlich führt die Verletzung von Obliegenheiten gemäß § 13 Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1 VHB nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 6 Abs. 3» 62
 
 Abs. 2 WG) zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Hiervon macht § 13 Nr. 3 Satz 2 jedoch eine Ausnahme.
Das Unterlassen der Anzeige bei der Polizeibehörde eröffnet dem Versicherer nur ein Leistungsverweigerungsrecht, das bei Nachholen der Anzeige wegfällt (Prölss/ Martin WG 22. Aufl. VHB § 13 Anm. 2). Mit Recht hat das Berufungsgericht die Bestimmung dahin verstanden, daß nicht nur die eigentliche Anzeige, sondern auch das Einreichen der Aufstellung jederzeit nachholbar ist, mit der Folge, daß der Versicherer auch insoweit nicht leistungsfrei wird (so auch OLG Hamm VersR 1983, 1171; Prölss/Martin aaO; Martin, Sachversicherungsrecht X II 27; J. Prölss VersR 1976, 428; a.A. OLG München VersR 1976, 427; Hoenicke VersR 1976, 923; Baumgärtel VersR 1977, 77). Dieses Ergebnis folgt aus der Nachholbarkeit der Anzeige. Unterläßt nämlich der Versicherungsnehmer die unverzügliche Anzeige und außerdem die Vorlage der Aufstellung, und wäre letztere nicht nachholbar, so könnte entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 13 Nr. 3 Satz 2 VHB auch die Anzeige nicht mit der Folge der Eintrittspflicht des Versicherers nachgeholt werden. Daß insoweit § 13 Nr. 3 Satz 2 und 3 VHB nebeneinander zur Anwendung kommen sollen, ist nicht anzunehmen. Das Nachholen der Strafanzeige würde in der Diebstahls- und Beraubungsversicherung dann nur hinsichtlich solcher Gegenstände zur Eintrittspflicht des Versicherers führen, die von den Tätern nicht mitgenommen, sondern nur beschädigt worden sind. Für den überwiegenden Teil des Schadens verbliebe es bei der Leistungsfreiheit. Dieses Ergebnis stünde nicht nur im Widerspruch zu dem keine Einschränkung andeutenden Wortlaut des § 13 Nr. 3 Satz 2 VHB. Es liefe
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auch dem Umstand zuwider, daß die Obliegenheit zur Vorlage der Aufstellung die Pflicht zur Strafanzeige lediglich ergänzt. Letztlich bestimmt § 13 Nr. 1 a VHB in der Sache nur, mit welcher Ausführlichkeit im Falle abhanden gekommener Sachen der Schaden der Polizei anzuzeigen ist; ihrem Wesen nach ist die Aufstellung eine notwendige Ergänzung der Anzeige.
Bas Einreichen der Aufstellung im Sinne von § 13 Nr. 1 a VHB bei der Polizei ohne vorherige oder gleichzeitige Strafanzeige ist nicht denkbar. Mit der bloßen Vorlage einer Aufstellung wird die Obliegenheit nämlich nicht erfüllt. Daraus muß vielmehr hervorgehen, welche Bewandtnis es mit den aufgezählten Sachen hat. Entweder ist dann auf eine Strafanzeige Bezug zu nehmen, oder, falls eine solche bislang nicht vorliegt, anzugeben, daß und wann die auf geführten Gegenstände dem Versicherungsnehmer gestohlen wurden. Damit bringt der Versicherungsnehmer der Polizeibehörde aber gleichzeitig zur Kenntnis, daß er Opfer eines Diebstahls geworden ist; e& erstattet also spätestens mit der Vorlage einer pflichtgemäß verfaßten Aufstellung Strafanzeige. Somit ist eine Leistungsfreiheit des Versicherers bei deren Verspäteter Vorlage nur dort denkbar, wo die Obliegenheit zur unverzüglichen Strafanzeige erfüllt worden:ist. Das aber würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis- führen, daß der VerSicherungsnehmer, der überhaupt keine Anzeige erstattet, besser stehen würde als derjenige, der zu demindest einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllt.
Der Gegenansicht ist zuzubilligen, daß die Nachholbarkeit in Widerspruch stehen könnte zu § 13
 
Nr. 3 Satz 3 VHB, nach dessen Wortlaut die nicht rechtzeitige, also die nicht unverzügliche Einreichung der Liste, in welcher die abhanden gekommenen Sachen aufgeführt sind, für diese Sachen die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht zu berühren scheint. Insoweit würde § 13 Nr. 3 Satz 3 VHB tatsächlich inhaltsleer. Zur Vermeidung nicht nachvollziehbarer Sinnwidrigkeiten ist dies aber gegebenenfalls hinzunehmen. Ausschlußklauseln dieser Art sind eng auszulegen; ist ihr Wortlaut nicht eindeutig, dann müssen sie aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers gesehen und in dem ihm günstigen Sinne ausgelegt werden, wenn eine solche Auslegung - wie hier -aus dieser Sicht naheliegt (Senatsurteil BGHZ 88, 228).
III.
Gleichwohl kann der Umstand, daß die Aufstellung verspätet eingereicht worden ist, bei der Beantwortung der Frage Bedeutung gewinnen, ob der Kläger den erforderlichen Nachweis erbracht hat, daß ihm die Gegenstände entwendet worden sind, deren Fehlen er behauptet (zutreffend zur Nachweispflicht des Versicherungsnehmers OLG Hamm VersR 1983, 1171,
1172 a.E.). Falls nämlich das Berufungsgericht nach seiner erneuten Verhandlung aufgrund der weiteren Beweisaufnahme und der erneut vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände nicht zu der Überzeugung gelangen kann, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des Klägers, insbesondere
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eine Vortäuschung des Diebstahls besteht, wird es seine Feststellung, welche Gegenstände entwendet worden und zu ersetzen sind, nicht dem Gutachten der Sachverständigen entnehmen dürfen. Das ange-fochtene Urteil ist der Ansicht, die Höhe der Entschädigung ergebe sich aus dem im Sachverständigenverfahren gemäß § 15 VHB erstellten Gutachten. Demgegenüber könne die Beklagte nicht mit der Behauptung gehört werden, einzelne Gegenstände seien nicht abhanden gekommen oder gehörten nicht zu dem Hausrat. Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Sachverständigenverfahren nach § 15 VHB in Verb, mit § 64 WG - wie auch nach §§15 AFB, AEB,
AERB, 14 AWB, AStB und 17 VGB - dient der Feststellung
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der Höhe des Schadens. Die Erstreckung auf sonstige Feststellungen bedarf besonderer Vereinbarung. Sinn
 des Sachverständigenverfahrens ist es, die besonderen
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Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmannes dort einzusetzen, wo es den Beteiligten des Versicherungsverhältnisses an eigenem Wissen mangelt (Asmus ZVersWiss 1962, 197) und wo auch die gerichtliche Tatsachenfeststellung weitgehend auf fremde Sachkunde zurückgreifen müßte. Das Sachverständigenverfahren kommt somit dort in Betracht, wo besonderer Sachverstand erforderlich ist (Martin, Sachversicherungsrecht Y I 25; Raiser, Kommentar der Allg. Feuerversicherungs-Bedingungen,
2. Aufl. § 16 Rdn. 5)* Daher kann es je nach Sachlage und Versicherungszweig verschieden großen Umfang annehmen (Raiser aaO). Entscheidend sind das versicherte Risiko und die Art der versicherten Güter.
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Die Feststellungen können sich durchaus auf die Frage erstrecken, welche und wieviele versicherte Sachen zerstört oder abhanden gekommen sind (BGH, Urteil vom 26.10.67 - II ZR 21/66 - VersR 1967, 1141; RG VA 1914 Nr. 815 = LZ 1914, 685; Prölss/Martin aaO § 64 WG Anm. 6; Vussow AFB § 15 Anm. 6). Das kommt insbesondere dort in Betracht, wo sich der Umfang des Verlustes aus Büchern oder sonstigen Unterlagen (Martin aaO Y I 26; Raiser aaO) ermitteln läßt, wie es beispielsweise bei Lagerund Warenbeständen (Bruck/Möller WG 8. Aufl. § 64 Anm. 15)> aber auch bei einem Tierbestand (BGH VersR 1967, 1141) der Fall sein kann.
Dagegen erschöpft sich die Aufgabe des Sachverständigen beim Einbruchdiebstahlsrisiko der Hausrat sversicherung in der Bewertung der (angeblich) abhanden gekommenen Sachen. Nur insoweit kommt für diesen Lebensbereich der Einsatz besonderer Sachkunde in Betracht. Die Frage, welche Gegenstände vorhanden waren und tatsächlich entwendet worden sind, läßt sich durch die Erhebungen eines Sachverständigen nicht (abschließend) beantworten. Der Natur der Sache nach stehen hier andere Beweismittel im Vordergrund. Neben Urkunden und Augenscheinsobjekten, die Erwerb und früheren Besitz belegen, kommt es, da die Gegebenheiten zur Zeit des Versicherungsfalls festzustellen sind, in erster Linie auf die Aussagen von Zeugen und Parteien und deren Glaubwürdigkeit an. Im Einzelfall mag auch der Sachverständige auf solche Beweismittel zurückgreifen dürfen. Bestimmen aber vorrangig Bekundungen von Zeugen und Parteien den Charakter der Ermittlungen und kommt dabei der besonderen Sachkunde allenfalls eine unterge-
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ordnete Rolle zu, so ist für das Sachverständigenverfahren im Rahmen des § 15 VHB jedenfalls dann kein Raum, wenn es an einer zusätzlichen Vereinbarung der Parteien fehlt« Demgemäß haben sich im vorliegenden Fall die Sachverständigen in ihrem Gutachten ersichtlich auf die Wertfrage beschränkt.
Die Entscheidung des II. Zivilsenats (VersR 1967, 1141) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Im dortigen Fall ließ sich die Schadenshöhe, nämlich der Umfang eines vernichteten Tierbestands, nur durch Verwertung von Unterlagen und Anwendung fachwissenschaftlicher Regeln feststellen.
Rottmüller	Wolf
 Dr. Hoegen
 Dehner
Dr. Zopfs