- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 25. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Ausschluß bezieht sich auf Obliegenheitsverletzun gen vor und auf solche nach dem Versicherungsfall und ist unteilbar.
o 5 BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 46/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2. 3. 6. 10. 11. 12. 2 5 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. sämtlich vertreten durch die Ai vertreten durch ihren Vorstand, Mi S Versicherung AG, Straße 50-52, Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. und Dr. gegen Firma Ulrich Internationale Transporte, durch den Inhaber Ulrich Am R< vertreten 8, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. 4 5 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 25. Januar 1989 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 1988 wird nicht angenommen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 222.755,- DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Allerdings hat der Berufungsrichter § 187 WG übersehen. Das ist aber im Ergebnis unschädlich. Denn der nach § 187 WG an sich zulässige Ausschluß von § 6 WG in Ziff. 13 der Bundespolice hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand (BGH, Urteil vom 9.5.1984 - IVa ZR 176/82 - VersR 1984, 830). Der Ausschluß bezieht sich auf Obliegenheitsverletzun gen vor und auf solche nach dem Versicherungsfall und ist unteilbar. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Zopfs Dr. Ritter