Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rott-^ müller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel am 21. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. der vereinbarten AVB ist die Entschädigung Je Versicherungsfall für Schäden gemäß 5.1.4.
BUNDESGERICHTSHOF I IVa ZR 46/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Hausfrau Ingrid R Straße 103, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen die Versiehe rungs AG, gesetz- lich vertreten durch den Vorstand, R^MBlstr. 27, Hi Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte & Partner, H Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rott-^ müller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel am 21. Oktober 1987 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14. Januar 1987 wird angenommen, soweit die Klage in Höhe von 20.000,- DM abgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Nach 6.3. der vereinbarten AVB ist die Entschädigung Je Versicherungsfall für Schäden gemäß 5.1.4. (verschlossener Kofferraum) durch Abhandenkommen auf 20.000,- DM begrenzt. Diese Klausel ist auch hier anzuwenden (vgl. BGH VersR. 1985, 156). Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel