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BGH · IVa ZR 46/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 46/86

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel am 8. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 25. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl.

IVaPBvU1/79NJWRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 46/86 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Nikolaus von TI

- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dr. ■■■ und
 gegen
den Makler Heiner Ri
t raßel
- Prozeßbevollmächtigter
 Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.
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Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel
 am 8. Oktober 1986
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 1986 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 NJW 1981, 39) .
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Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 9 und 10 (Absatz 1) seines Urteils rechtsfehlerfrei sind, kann dahingestellt bleiben, da die restlichen Entscheidungsgründe für sich allein die ausgesprochene Verurteilung tragen.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel