Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel am 8. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 25. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 46/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Nikolaus von TI - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dr. ■■■ und gegen den Makler Heiner Ri t raßel - Prozeßbevollmächtigter Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel am 8. Oktober 1986 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 1986 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 NJW 1981, 39) . 3 Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 9 und 10 (Absatz 1) seines Urteils rechtsfehlerfrei sind, kann dahingestellt bleiben, da die restlichen Entscheidungsgründe für sich allein die ausgesprochene Verurteilung tragen. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel