Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 9. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Selbst wenn von nicht widerlegtem Vorsatz des Klägers auszugehen sein sollte, ist dem angefochtenen Urteil in seinem Zusammenhang und dem in Bezug genommenen Akteninhalt zu entnehmen, daß den Kläger - soweit es nicht schon objektiv an einer Obliegenheitsverletzung fehlt - nach den Umständen des Falles kein erhebliches Verschulden im Sinne der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 6 IVa ZR 46/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der S| treten durch den Vorstand, O^Bfcstraße 5, , ver-Straße 86, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Manfred S » Istraße 37 f Bl Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt £ Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 9. Oktober 1985 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Januar 1985 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 200.000 DM Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 3 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Selbst wenn von nicht widerlegtem Vorsatz des Klägers auszugehen sein sollte, ist dem angefochtenen Urteil in seinem Zusammenhang und dem in Bezug genommenen Akteninhalt zu entnehmen, daß den Kläger - soweit es nicht schon objektiv an einer Obliegenheitsverletzung fehlt - nach den Umständen des Falles kein erhebliches Verschulden im Sinne der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft (vgl. hierzu z.B. die Senatsurteile vom 24. Juni 1981 -IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182 vom 13* April 1983 -IVa ZR 163/81 - VersR 1983, 674 und zuletzt vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 231/81 -VersR 1984, 228). Dr. Hoegen Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter