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BGH · IVa ZR 44/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 44/87

Nicht von dem Ausschluß erfaßt sind solche einen Schaden verursachende Umstände, die nur zufällig mit der Heilmaßnahme in Zusammenhang stehen. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte 1974 bei der Beklagten eine Unfall-Zusatzversicherung mit einer Versicherungssumme von 40.000 DM abgeschlossen. Im Dezember 1982 wurde dem Ehemann der Klägerin eine künstliche Herzklappe eingesetzt. Die künstliche Herzklappe sei mit dem Herzen bestimmungsgemäß fest verbunden worden und habe die Aufgabe der natürlichen Herzklappe übernommen. Das führe dazu, daß die künstliche Herzklappe wie ein natürlicher Körperteil anzusehen sei. Das Versagen der künstlichen Herzklappe sei deshalb nicht anders zu beurteilen, als wenn ein natürlicher Teil des Körpers versage. Denn die zu dem Tode führende Gesundheitsbeschädigung sei durch eine Heilmaßnahme verursacht worden. Das Ersetzen der natürlichen Herzklappe durch eine künstliche habe der Beseitigung einer Funktionsstörung der natürlichen Herzklappe gedient und sei damit eine Heilmaßnahme. Denn jedenfalls ist der Tod des Versicherten durch eine Heilmaßnahme herbeigeführt worden, so daß der Versicherungsschutz nach § 3 Nr. lc der Versicherungsbedingungen entfällt. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Klausel hat der Ausschluß nur zur Voraussetzung, daß die Körperbeschädigung oder der Tod die adäquate Folge einer Heilmaßnahme ist. Von dem Ausschluß nicht erfaßt sind dagegen solche einen Schaden verursachende Umstände, die nur zufällig mit der Heilmaßnahme in Zusammenhang stehen, sich nur bei Gelegenheit der Heilmaßnahme ausgewirkt haben, wie etwa ein Ausrutschen und Fallen in der Arztpraxis. Danach besteht für den Tod des Ehemannes der Klägerin kein Unfallversicherungsschutz. Mit dem Bruch eines Bügels der Herzklappe hat sich eine dieser Heilmaßnahme eigentümliche Gefahr verwirklicht.

Zitierte Normen: § 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen

Volltext der Entscheidung

BGHZ:
ja
AVB f. Unfallvers. (AUB) § 3 Nr. 3
Der Ausschluß umfaßt alle Gesundheitsschädigungen, die die adäquate Folge einer Heilmaßnahme sind, auch wenn der Schaden erst nach Abschluß der Heilmaßnahme eintritt, sofern sich eine Gefahr verwirklicht, die der durchgeführten Heilmaßnahme eigentümlich ist. Nicht von dem Ausschluß erfaßt sind solche einen Schaden verursachende Umstände, die nur zufällig mit der Heilmaßnahme in Zusammenhang stehen.
BGH, Urteil v. 21. September 1988 - IVa ZR 44/87 - OLG Stuttgart
LG Hechingen
BUNDESGERICHTSHOF
yfZ
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 44/87	URTEIL	Verkündet	am:
21. September 1988 Hellmann
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Theolinde bei Bi
A^pstraße 7,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die stand, b
Versicherung AG, vertreten durch den Vor-Straße	(BfBUfM),
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
S2
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1988
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Januar 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte 1974 bei der Beklagten eine Unfall-Zusatzversicherung mit einer Versicherungssumme von 40.000 DM abgeschlossen. Begünstigte ist die Klägerin. In § 2 Ziff. 1 AVB heißt es (wortgleich mit § 2 Ziff. 1 AUB):
"Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet."
WIV
 
S 3 Ziff. 1 der AVB lautet (wortgleich mit § 3 Ziff. 3 AUB) :
"Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
• • •
c) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen und Eingriffe, die der Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen läßt, soweit die Heilmaßnahmen oder Eingriffe nicht durch ein unter die Versicherung fallendes Unfallereignis veranlaßt waren."
Im Dezember 1982 wurde dem Ehemann der Klägerin eine künstliche Herzklappe eingesetzt. Diese bestand aus einem Kunststoffring mit einer Platinplatte, die an einem Bügel befestigt war. Am 12. Juni 1985 brach der Bügel. Die Platte wurde herausgeschwemmt und verklemmte sich in der Aorta. Daran verstarb der Ehemann der Klägerin am 15. Juni 1985.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung der Versicherungssumme. Landgericht und Oberlandesgericht haben die darauf gerichtete Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidunasaründe:
Das Berufungsgericht führt aus, der Ehemann der Klägerin habe keinen vom Versicherungsschutz erfaßten Unfall erlitten. Das Merkmal "von außen" in den Versicherungsbedingungen diene der Abgrenzung des Unfallbegriffes von rein
SJb
 
inneren, organischen Vorgängen. Die künstliche Herzklappe sei mit dem Herzen bestimmungsgemäß fest verbunden worden und habe die Aufgabe der natürlichen Herzklappe übernommen. Damit habe der künstliche Körperteil seine Sacheigenschaft verloren. Das führe dazu, daß die künstliche Herzklappe wie ein natürlicher Körperteil anzusehen sei. Das Versagen der künstlichen Herzklappe sei deshalb nicht anders zu beurteilen, als wenn ein natürlicher Teil des Körpers versage.
Außerdem liege der Ausschlußtatbestand des § 3 Nr. lc der Versicherungsbedingungen vor. Denn die zu dem Tode führende Gesundheitsbeschädigung sei durch eine Heilmaßnahme verursacht worden. Das Ersetzen der natürlichen Herzklappe durch eine künstliche habe der Beseitigung einer Funktionsstörung der natürlichen Herzklappe gedient und sei damit eine Heilmaßnahme. Da die natürliche Funktion laufend übernommen werde, sei die Heilmaßnahme nicht mit dem Einsetzen der künstlichen Herzklappe beendet, sondern dauere an, solange die natürliche Funktion der Herzklappe ersetzt werde.
Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden. Dabei kann dahinstehen, ob ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt (zweifelnd: Prölss/ Martin, WG 24. Aufl. § 182 Anm. 3a und § 3 AUB Anm. 3).
Denn jedenfalls ist der Tod des Versicherten durch eine Heilmaßnahme herbeigeführt worden, so daß der Versicherungsschutz nach § 3 Nr. lc der Versicherungsbedingungen entfällt. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Klausel hat der Ausschluß nur zur Voraussetzung, daß die Körperbeschädigung oder der Tod die adäquate Folge einer Heilmaßnahme ist. Allerdings muß sich dabei eine Gefahr verwirk-
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licht haben, die der durchgeführten Heilmaßnahme eigentümlich ist. Der erkennbare Zweck der Klausel ist es, solche Unfälle vom Deckungsschutz auszunehmen, die die Folge einer medizinischen Behandlung sind. Medizinische Behandlung in diesem Sinne sind nach diesem Sinnzusammenhang zu Heilzwecken vorgenommene ärztliche Handlungen auch dann, wenn sie mit dem Einsatz von Medikamenten oder technischen Hilfsmitteln verbunden sind. Von dem Ausschluß nicht erfaßt sind dagegen solche einen Schaden verursachende Umstände, die nur zufällig mit der Heilmaßnahme in Zusammenhang stehen, sich nur bei Gelegenheit der Heilmaßnahme ausgewirkt haben, wie etwa ein Ausrutschen und Fallen in der Arztpraxis. Denn dabei handelt es sich um Risiken des täglichen Lebens, gegen die Unfallversicherungsschutz gewährt werden soll. Ohne Bedeutung ist es nach der Klausel, wann der Schaden eintritt, wenn nur ein ursächlicher Zusammenhang in dem beschriebenen Sinne besteht.
y/Z
 
Danach besteht für den Tod des Ehemannes der Klägerin kein Unfallversicherungsschutz. Die künstliche Herzklappe war zu Heilzwecken eingesetzt worden. Der ganze Vorgang des Einsetzens der künstlichen Herzklappe stellt sich danach als Heilmaßnahme im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen dar. Mit dem Bruch eines Bügels der Herzklappe hat sich eine dieser Heilmaßnahme eigentümliche Gefahr verwirklicht. Daß diese Schädigung erst längere Zeit nach Durchführung der Heilmaßnahme eingetreten ist, spielt keine Rolle, weil sie eine adäquate Folge der Heilmaßnahme ist. Es ist deshalb unerheblich, wann genau die Heilmaßnahme als abgeschlossen anzusehen ist.
Dr. Hoegen
 Dr. Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs