Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 26. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts sprechen das Verhalten der Verstorbenen und ihre damalige persönliche Lage eindeutig für Selbstmord. Für ausgeschlossen hält es das Berufungsgericht, daß die Mutter der Kläger, die mit Herrn von 1981 bis 1983 zusammengelebt hatte, dessen Garage aufgesucht habe, um an diesem Morgen auf seine Rückkehr zu warten. Herr S^^^^ habe die Nacht bei seiner Bekannten verbracht, mit der er zuvor in Italien gewesen sei. Ihren letzten Briefen sei zweifelsfrei zu entnehmen, daß sie die Zuwendung des Zeugen zu seiner Bekannten nicht überwunden habe. Die Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände lasse bei verständiger Würdigung nur die Erklärung zu, daß sich Frau bewußt und gewollt in der Garage mit Autoabgasen vergiftet habe. 2. Das Berufungsgericht hat gesehen, daß die Beklagte einen Vollbeweis für den Freitod ihrer Versicherungsnehmerin führen muß und nicht nur einen Anscheinsbeweis (vgl. Bei seiner Würdigung von Indizien für den Freitod hat das Berufungsgericht den Prozeßstoff aber nur unzureichend berücksichtigt, so daß sein Urteil der revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhält . Seine Überzeugung, ein Warten in der Garage zu so früher Morgenstunde sei nicht plausibel, begründet das Berufungsgericht allein damit, die Verstorbene habe nicht wissen können, wann Herr am Sonntag nach Hause kommen werde. Sie habe einerseits erkannt gehabt, daß er bei seiner Bekannten, mit der er in Italien gewesen sei, übernachten werde, sei aber andererseits mit ihm für den 24. Es sei ihr darum gegangen, ihn noch vor dem verabredeten Geburtstagsbesuch zu sprechen, und sie habe mit seiner Rückkehr nach Hause in den frühen Morgenstunden rechnen können. Die vom Berufungsgericht bislang gegebene Begründung könnte allenfalls ausreichen, wenn feststünde, daß die Verstorbene gar nicht (mehr) mit einer Rückkehr des Erwarteten in absehbarer Zeit rechnete. Ungeklärt ist bislang auch, wie lange vor dem Auffinden der noch lebenden Mutter der Kläger gegen 8.00 Uhr der Fahrzeugmotor bei geöffneter Fahrzeugtüre gelaufen sein muß oder kann, bzw. Jedenfalls einige dieser Umstände könnten dafür sprechen, daß die Verstorbene sich auf ein längeres Warten in der unbeheizten Garage eingerichtet hatte, bei dem sie von niemand vorzeitig bemerkt werden wollte.
0 BUNDESGERICHTSHOF x- IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 26. April 1989 Keller Justizassistentin z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Herren 1. Robert S^^^^straße 4, 2. Wilfried BS^BBfcstraße 4, IVa ZR 43/88 URTEIL Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Lebensversicherung Vorstand, C^HB|^-Allee 10-20, AG, vertreten durch den Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1989 für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 1987 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger beanspruchen von der Beklagten Leistungen aus zwei Lebensversicherungsverträgen, die ihre am 24. November 1985 um 9.30 Uhr an einer Kohlenmonoxydvergiftung verstorbene Mutter am 28. April 1984 und am 22. Februar 1985 abgeschlossen hat. Den Verträgen liegen die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB) der Beklagten zugrunde. Als Bezugsberechtigte zu gleichen Teilen wurden ihr die beiden Kläger benannt. 3 Das Landgericht hat die Beklagte nur zur Leistung aus dem 1985 abgeschlossenen Vertrag verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Anschlußberufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Entscheidunqsqründe: 1. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für leistungsfrei. Die Versicherungsnehmerin habe Selbstmord begangen, so daß sich die Beklagte auf § 8 Abs. 1 ALB berufen könne, der lautet: "Bei Selbsttötung vor Ablauf von drei Jahren seit der Zahlung des Einlösungsbetrages ... besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, daß die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist." Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts sprechen das Verhalten der Verstorbenen und ihre damalige persönliche Lage eindeutig für Selbstmord. Sie sei in den Morgenstunden des 24. November 1985 (an einem Sonntag) zu dem Anwesen des Herrn Scherer gefahren, habe dessen verriegelte Garage aufgeschlossen und ihren Wagen in die Garage gefahren. Nach dem Schließen des Garagentores habe sie wieder auf dem Fahrer- sitz Platz genommen. Dort habe sie gegen 8.00 Uhr der heimkehrende Herr noch lebend entdeckt. Der Motor des PKW sei gelaufen, und das Fenster der Fahrertüre und die Fahrertüre selbst seien geöffnet gewesen. Für ausgeschlossen hält es das Berufungsgericht, daß die Mutter der Kläger, die mit Herrn von 1981 bis 1983 zusammengelebt hatte, dessen Garage aufgesucht habe, um an diesem Morgen auf seine Rückkehr zu warten. Herr S^^^^ habe die Nacht bei seiner Bekannten verbracht, mit der er zuvor in Italien gewesen sei. Die Verstorbene habe nicht wissen können, wann er am Sonntag nach Hause komme. Damit erscheine ein Warten in der Garage nicht plausibel. Die Verstorbene habe die Garage auch nicht wegen der Kälte aufgesucht. Die unbeheizte Garage habe kaum einen Unterschied zur Außentemperatur. Zudem habe die Verstorbene Türe und Fenster des PKW geöffnet gehabt. Die Gefahr einer Kohlenmonoxydvergiftung sei auch allgemein bekannt . Eine andere einleuchtende Erklärung für den Tod als der Selbstmord scheide auch wegen der persönlich verzweifelten Lage der Verstorbenen aus, in der das Berufungsgericht das Motiv ihres Freitodes sieht. Ihre Verzweiflung habe sie in ihren Briefen eindeutig zu dem Ausdruck gebracht. Sie schreibe, sie sei "total verzweifelt" und "total fertig". Ihr Vater habe der Polizei berichtet, daß sie einige Tage vor ihrem Tod mit dem Zeugen S^H^ Probleme gehabt habe und daß sie deshalb viel geweint habe. Ihren letzten Briefen sei zweifelsfrei zu entnehmen, daß sie die Zuwendung des Zeugen zu seiner Bekannten nicht überwunden habe. Sie habe gewahr werden müssen, daß er trotz ihrer Bitten keinen Kontakt zu ihr aufgenommen habe. Diese Verzweiflung habe sich 5 zur Ausweglosigkeit gesteigert, als sie in den Morgenstunden des 24. November 1985 habe erkennen müssen, daß er in der Nacht nicht zu seinem Anwesen zurückgekommen sei. Die Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände lasse bei verständiger Würdigung nur die Erklärung zu, daß sich Frau bewußt und gewollt in der Garage mit Autoabgasen vergiftet habe. Ihr zielgerichtetes Handeln stehe der Annahme eines alkoholbedingten Unglücksfalles entgegen, zu demal nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ersichtlich geworden sei, daß sie in den Morgenstunden des 24. November 1985 Alkohol und zwei Tabletten zu sich genommen habe. 2. Das Berufungsgericht hat gesehen, daß die Beklagte einen Vollbeweis für den Freitod ihrer Versicherungsnehmerin führen muß und nicht nur einen Anscheinsbeweis (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1987 - BGHZ 100, 214). Bei seiner Würdigung von Indizien für den Freitod hat das Berufungsgericht den Prozeßstoff aber nur unzureichend berücksichtigt, so daß sein Urteil der revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhält . Seine Überzeugung, ein Warten in der Garage zu so früher Morgenstunde sei nicht plausibel, begründet das Berufungsgericht allein damit, die Verstorbene habe nicht wissen können, wann Herr am Sonntag nach Hause kommen werde. Insoweit rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht folgendes unter Beweis gestellte Vorbringen übergangen hat (Bl. 110 ff. GA): Die Verstorbene habe ge- 6 wußt, daß Herr im Laufe des Nachmittags des 23. No- vember 1985 aus Italien zurückgekehrt gewesen sei. Seitdem habe sie versucht, eine Aussprache herbeizuführen. Sie habe einerseits erkannt gehabt, daß er bei seiner Bekannten, mit der er in Italien gewesen sei, übernachten werde, sei aber andererseits mit ihm für den 24. November 1985 zu einem Geburtstagsbesuch bei seinen Eltern verabredet gewesen und habe seine Gewohnheit gekannt, früh morgens, auch an Wochenenden, aufzustehen. Es sei ihr darum gegangen, ihn noch vor dem verabredeten Geburtstagsbesuch zu sprechen, und sie habe mit seiner Rückkehr nach Hause in den frühen Morgenstunden rechnen können. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wann die Verstorbene in die Garage hineingefahren ist, d.h. der Beginn einer etwaigen Wartezeit ist unbekannt. Auch aus diesem Grund läßt sich vorerst nicht beurteilen, ob ein Warten plausibel wirkt oder nicht, gemessen an der voraussichtlichen Wartezeit und der Wahrscheinlichkeit, daß Herr währenddessen nach Hause kommen werde. Die vom Berufungsgericht bislang gegebene Begründung könnte allenfalls ausreichen, wenn feststünde, daß die Verstorbene gar nicht (mehr) mit einer Rückkehr des Erwarteten in absehbarer Zeit rechnete. Ungeklärt ist bislang auch, wie lange vor dem Auffinden der noch lebenden Mutter der Kläger gegen 8.00 Uhr der Fahrzeugmotor bei geöffneter Fahrzeugtüre gelaufen sein muß oder kann, bzw. wann spätestens oder frühestens bei vorher bereits laufendem Fahrzeugmotor die Fahrzeugtüre geöffnet worden sein muß oder kann. Zu der nach Ansicht der Kläger unter 7 den gegebenen Umständen in Betracht kommenden Höchstdauer von einer Stunde bis zu dem Todeseintritt hatten die Kläger Beweis durch Erholung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Nicht unerörtert bleiben kann auch, daß sich im PKW eine fast leere Weinflasche gefunden hat, und daß aus einer Packung zwei Schlaftabletten fehlten; ferner daß sich die Verstorbene eine Decke über die Knie gelegt hatte, und daß das Heizungsgebläse eingeschaltet war. Jedenfalls einige dieser Umstände könnten dafür sprechen, daß die Verstorbene sich auf ein längeres Warten in der unbeheizten Garage eingerichtet hatte, bei dem sie von niemand vorzeitig bemerkt werden wollte. Ob ein Unglücksfall, ein plangerecht ausgeführter Freitod oder eine ursprünglich nicht beabsichtigte Selbsttötung als Kurzschlußhandlung gegeben ist, und in welcher Verfassung die Verstorbene eine etwaige Selbsttötung vorgenommen hat, wird sich erst nach einer Gesamtwürdigung des Tatrichters entscheiden lassen. Von ihrem Ergebnis wird es abhän-gen, ob die weiteren Streitpunkte - die rechtzeitige Klageerhebung und eine etwa mißbräuchliche Berufung der Beklagten auf die Versäumung der Klagefrist - entscheidungserheblich werden. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter