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BGH · IVa ZR 43/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 43/80

und Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Sie haben ihren Feststellungen u.a. die Schadensaufstellung des Klägers vom 18. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 133 723 DM gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht dem auf 118 971 DM ermäßigten Klageantrag bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht den von der Beklagten benannten Zeugen nicht vernommen hat. August 1977,der ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils Bestandteil des mündlichen Parteivortrags war, hatte die Beklagte ausgeführt: Der Sachverständige HHB habe trotz eingehender Überprüfung nicht einen einzigen Rest der vom Kläger in seiner Schadensaufstellung angegebenen Sättel feststellen können. Andererseits stehe aber fest, daß Reste, vor allem der Steigbügel und der anderen Metallgegenstände, hätten aufgefunden werden müssen, zu demal gerade das Zimmer, in dem die Sättel aufbewahrt wurden, nicht völlig ausgebrannt sei. Richtig ist zwar, daß der Versicherer, der sich auf eine arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer beruft, nicht nur die objektive Unrichtigkeit der in der Schadensaufstellung gemachten Angaben, sondern auch das Bewußtsein des Versicherungsnehmers von der Unrichtigkeit nachweisen muß. Steht jedoch fest, daß der Versicherungsnehmer in einem bedeutsamen Punkt objektiv die Unwahrheit gesagt hat, wird man von ihm erwarten können, daß er eine Erklärung dafür gibt, wie es zu diesem Fehler gekommen ist. Bringt er plausible Entschuldigungsgründe vor, dann ist es allerdings Sache des Versicherers,diese zu widerlegen; entsprechendes gilt dann, wenn sich aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung (§ 286 ZPO) Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Versicherungsnehmer mit seinen unrichtigen Angaben zur Schadenshöhe keine Täuschung des Versicherers bezweckte. Das Berufungsgericht hat dadurch, daß es eine konkrete Darlegung der für das Bewußtsein der Unwahrheit sprechenden Umstände verlangt hat, an die Darlegungslast des Versicherers übertriebene Anforderungen gestellt. Es hätte daher die beantragte Vernehmung des Zeugen Hoffmann nicht mit der von ihm gegebenen Begründung ablehnen dürfen. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Erwägung aufrecht erhalten werden, Arglist sei hier schon deshalb nicht anzunehmen, weil es sich bei den Sätteln um einen verhältnismäßg geringfügigen Posten in der Schadensaufstellung handle. Ob mit einer solchen Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 VHB verneint werden kann, ist eine Frage des tatrichterlichen Ermessens, die vom Revisionsgericht nicht entschieden werden kann. Im übrigen wird das Berufungsgericht zu beachten haben: Der Umstand, daß der Sachverständige HSIB - nach den bisher noch nicht geprüften Behauptungen der Beklagten - bei seinen Nachforschungen keine Metallgegenstände gefunden hat, kann lediglich ein Indiz dafür sein, daß keine Sättel mitverbrannt sind.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
SattelBerufungsgerichtSchadensaufstellungUmstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
AVB f. Feuervers. (AFB) § 16
Zu den Anforderungen, die an die Darlegung der tatsäch liehen Voraussetzungen des Verwirkungsgrundes der arglistigen Täuschung zu stellen sind.
BGH, Urt.v. 19. Februar 1981 - IVa ZR 43/80 OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iv a za 43/sc	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19. Februar 1981 Hellmann,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der	3fli	AflHBHp	VMHHBhAG,
vertreten durch den Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Jap-Jürgen JMBBi und den Vorstandsmitgliedern Horst B—, Heiner	Ger-
hard T0Ü und Gerd	Am	wflHBHBlIB, BflH^ "1
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Berthold 31
*str.
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Januar 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer ‘'verbundenen Hausratsversicherung" geltend, die u.a. die Deckung gegen Feuer- und Einbruchsschaden einschloß.
In der Nacht zu dem 15. Oktober 1976 trat in dem Wohnhaus des Klägers ein Schadensfeuer auf, durch welches ein erheblicher Teil des Hausrats des Klägers zerstört
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oder beschädigt wurde. Nach dem kriminalpolizeilichen Ermittlungsbericht soll das Feuer auf Brandstiftung zurückZufuhren sein, wobei durch einen bisher unbekannten Täter vermutlich an zw^ei Stellen des Hauses Feuer gelegt worden sein soll. Am Tage des Brandes stand die Terrassentür einen Spalt offen. Vor der Kriminalpolizei hat der Kläger erklärt, er lasse die Terrassentür ständig zu dem Zwecke der Belüftung einen Spalt (ca. 5 cm) breit offenstehen.
In einem nach § ^5 VHB durchgeführten Sachverständigenverfahren wurde von den Sachverständigen Hans H|^^ WED und August B®HPder Brandschaden zu dem Neuwert mit 108.186,— DM und der Wasserschaden zu dem Neuwert mit 35*538,-- DM ermittelt. Sie haben ihren Feststellungen u.a. die Schadensaufstellung des Klägers vom 18. Oktober 1976 zugrundegelegt; sie haben ihm einen Zuschlag für Übersehenes und Vergessenes zugebilligt. Eine abweichende höhere Schadensaufstellung des Klägers vom 18. Januar 1977 haben sie nicht berücksichtigt, weil sie Zweifel an ihrer Richtigkeit hatten.
Die Beklagte bestreitet ihre Ersatzpflicht. Sie sieht in dem Offenstehenlassen der Terrassentür eine Ge-fahrerhöhung und eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. Sie behauptet weiterhin, der Kläger habe eine arglistige Täuschung beabsichtigt. Dies ergebe sich daraus, daß die Schadensaufstellung vom 18. Januar 1977 mehr zerstörte Hausratsgegenstände ausweise als die unmittelbar nach dem Brand angefertigte Aufstellung vom 18. Oktober 1976. Auch habe der Sachverständige HWEWWW trotz eingehender Überprüfung keine Spur von den angeb-
lieh verbrannten Reitsätteln gefunden; wenn die Sattel tatsächlich vorhanden und mitverbrannt gewesen wären, hätten noch Reste - insbesondere von den Steigbügeln und anderen Metallteilen - vorhanden sein müssen.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 133 723 DM gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht dem auf 118 971 DM ermäßigten Klageantrag bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht den von der Beklagten benannten Zeugen nicht vernommen hat. In ihrem Schriftsatz vom 13. August 1977,der ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils Bestandteil des mündlichen Parteivortrags war, hatte die Beklagte ausgeführt: Der Sachverständige HHB habe trotz eingehender Überprüfung nicht einen einzigen Rest der vom Kläger in seiner Schadensaufstellung angegebenen Sättel feststellen können. Andererseits stehe aber fest, daß Reste, vor allem der Steigbügel und der anderen Metallgegenstände, hätten aufgefunden werden müssen, zu demal gerade das Zimmer, in dem die Sättel aufbewahrt wurden, nicht völlig ausgebrannt sei.
Zu diesen Behauptungen hat der Kläger eine substantiierte Gegenerklärung nicht abgegeben. Das Berufungsgericht hat die Behauptungen dennoch als streitig behandelt; es hat die Vernehmung des Zeugen	abgelehnt, weil
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sich au.c; dessen Aussage nur ergeben könnte, daß die Schadensanzeige objektiv unrichtig gewesen sei, nicht aber, daß der Kläger bewußt die Unwahrheit gesagt habe (BU S.
 13 erster Absatz a. E.). Damit läßt sich die Nichterhe-bung des angebotenen Beweises nicht rechtfertigen. Richtig ist zwar, daß der Versicherer, der sich auf eine arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer beruft, nicht nur die objektive Unrichtigkeit der in der Schadensaufstellung gemachten Angaben, sondern auch das Bewußtsein des Versicherungsnehmers von der Unrichtigkeit nachweisen muß. Steht jedoch fest, daß der Versicherungsnehmer in einem bedeutsamen Punkt objektiv die Unwahrheit gesagt hat, wird man von ihm erwarten können, daß er eine Erklärung dafür gibt, wie es zu diesem Fehler gekommen ist. Bringt er plausible Entschuldigungsgründe vor, dann ist es allerdings Sache des Versicherers,diese zu widerlegen; entsprechendes gilt dann, wenn sich aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung (§ 286 ZPO) Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Versicherungsnehmer mit seinen unrichtigen Angaben zur Schadenshöhe keine Täuschung des Versicherers bezweckte. Man kann aber vom Versicherer nicht verlangen, daß er von vornherein alle nur denkbaren Entschuldigungsgründe ausräumt. Wenn der Beklagten der von ihr angetretene Beweis gelingen sollte, daß der Kläger den Verlust von Sätteln in einem Gesamtwert von 1.802,— DM gemeldet hat, obwohl in Wirklichkeit keine Sättel durch Brand zerstört worden sind, wenn der Kläger weiterhin keine Umstände behauptet, die einen Irrtum möglich erscheinen lassen, und wenn schließlich auch sonst keine derartigen Umstände ersichtlich sind, wird die Annahme naheliegen, daß der Kläger die unwahren Angaben gemacht hat, um eine überhöhte Entschädigung von der Beklagten zu erlangen.
f
Das Berufungsgericht hat dadurch, daß es eine konkrete Darlegung der für das Bewußtsein der Unwahrheit sprechenden Umstände verlangt hat, an die Darlegungslast des Versicherers übertriebene Anforderungen gestellt. Es hätte daher die beantragte Vernehmung des Zeugen Hoffmann nicht mit der von ihm gegebenen Begründung ablehnen dürfen. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Erwägung aufrecht erhalten werden, Arglist sei hier schon deshalb nicht anzunehmen, weil es sich bei den Sätteln um einen verhältnismäßg geringfügigen Posten in der Schadensaufstellung handle. Ob mit einer solchen Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 VHB verneint werden kann, ist eine Frage des tatrichterlichen Ermessens, die vom Revisionsgericht nicht entschieden werden kann.
Im übrigen wird das Berufungsgericht zu beachten haben: Der Umstand, daß der Sachverständige HSIB - nach den bisher noch nicht geprüften Behauptungen der Beklagten - bei seinen Nachforschungen keine Metallgegenstände gefunden hat, kann lediglich ein Indiz dafür sein, daß keine Sättel mitverbrannt sind. Gegenüber Beweisanträgen, die lediglich Indiztatsachen betreffen, ist der Tatrichter freier gestellt als gegenüber anderen Beweisantritten (vgl. dazu im einzelnen BGHZ 53, 2^5, 26l). Das Berufungsgericht
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könnte daher von der Erhebung der nngetretenen Beweises absehen, wenn es der Auffassung ist, daß das Nichtauffinden von Metallgegenständen noch keinen sicheren Schluß darauf zuläßt, daß keine Sättel mitverbrannt seien.
Dr. Hoegen
 Rottmüller	Dehner
 Rassow
Dr. Zopfs