Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Rieh ter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 25. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Inzwischen ist das Verfahren wirksam wieder aufgenommen worden, und zwar auf seiten der Beklagten durch Zustellung der Anzeige über die Bestellung eines neuen Prozeßbevollmächtigten und auf der Klägerseite infolge des Eintritts des Klägers in seiner Eigenschaft als Miterbe. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist geklärt (BGH Urteil vom 25. gegen den Testamentsvollstrecker eingeklagt ist (§ 2213 BGB) und das infolge Beendigung der Testamentsvollstrek-kung entsprechend § 239 ZPO unterbrochen ist, von einem einzelnen Miterben aufgenommen werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 41/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Cornelia St, ;traße 23, A( Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Herrn Hermann A Straße 63, Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Rieh ter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 25. September 1985 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Dezember 1983 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gründe : Das Revisionsverfahren war infolge des Todes des früheren Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gemäß § 244 Abs. 1 ZPO und infolge des Erlöschens der Testamentsvollstreckung auf der Klägerseite entsprechend § 239 ZPO unterbrochen. Inzwischen ist das Verfahren wirksam wieder aufgenommen worden, und zwar auf seiten der Beklagten durch Zustellung der Anzeige über die Bestellung eines neuen Prozeßbevollmächtigten und auf der Klägerseite infolge des Eintritts des Klägers in seiner Eigenschaft als Miterbe. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist geklärt (BGH Urteil vom 25. September 1964 - V ZR 203/61 = NJW 1964, 2301), daß ein Verfahren, in dem eine Nachlaßverbindlichkeit gegen den Testamentsvollstrecker eingeklagt ist (§ 2213 BGB) und das infolge Beendigung der Testamentsvollstrek-kung entsprechend § 239 ZPO unterbrochen ist, von einem einzelnen Miterben aufgenommen werden kann. Für den umgekehrten Fall, in dem der Testamentsvollstrecker seiner seits ein zu dem Nachlaß gehöriges Recht eingeklagt hatte (§ 2212 BGB), bevor die Testamentsvollstreckung endete, gilt entgegen der Meinung der Revision nichts anderes (§ 2039 BGB). In der Hauptsache hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 55Ä b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Die Änderung der Parteistellung auf seiten des Klägers wird gegebenenfalls im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen sein. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter