- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 21. Allerdings ist unstreitig - nämlich nach dem Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Nachlaßakten - die für den Prozeßvergleich vom 18. Mai 1983 unstreitig ausgezahlt worden ist und sich demgemäß nicht mehr im Nachlaß befindet, hat das Berufungsgericht auch insoweit mit Recht das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs bejaht. Dem steht der - möglicherweise eingeschränkte oder gar ausgeschlossene (§ 818 Abs.3 BGB) - Bereicherungsanspruch gegen die Söhne des Erblassers nicht entgegen. Der Beklagte als Schädiger mag solche Rückzahlungsansprüche nach Abtretung seitens des Klägers an ihn - von ihr kann ausgegangen werden - gegen die Söhne durchsetzen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF
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IVa ZR 40/88 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Steuerbevollmächtigten Manfred S{ ^•straße 2, Kl
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
den Rechtsanwalt Dr. Michael als Konkursverwalter in
demNachlaßkonkursverfahren Heinrich An der
FflB 25, kOM^
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
am 21. September 1988
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Dezember 1987 wird nicht angenommen .
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 70.698,22 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Allerdings ist unstreitig - nämlich nach dem Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Nachlaßakten - die für den Prozeßvergleich vom 18. März 1983 (BU 9 Abs. 4) erforderliche Genehmigung des Nachlaßgerichts (§§ 1975, 1915, 1822 Nr. 12 BGB) nicht erteilt worden. Da die Vergleichssumme von
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40.000 DM aber am 5. Mai 1983 unstreitig ausgezahlt worden ist und sich demgemäß nicht mehr im Nachlaß befindet, hat das Berufungsgericht auch insoweit mit Recht das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs bejaht. Dem steht der - möglicherweise eingeschränkte oder gar ausgeschlossene (§ 818 Abs. 3 BGB) - Bereicherungsanspruch gegen die Söhne des Erblassers nicht entgegen. Der Beklagte als Schädiger mag solche Rückzahlungsansprüche nach Abtretung seitens des Klägers an ihn - von ihr kann ausgegangen werden - gegen die Söhne durchsetzen (vgl. Senatsurteil vom 17.2.1982 - IVa ZR 284/80 - NJW 1982, 1806 = VersR 1982, 582).
Dr. Hoegen
Dr. Lang
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs