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BGH · IVa ZR 40/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 40/88

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 21. Allerdings ist unstreitig - nämlich nach dem Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Nachlaßakten - die für den Prozeßvergleich vom 18. Mai 1983 unstreitig ausgezahlt worden ist und sich demgemäß nicht mehr im Nachlaß befindet, hat das Berufungsgericht auch insoweit mit Recht das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs bejaht. Dem steht der - möglicherweise eingeschränkte oder gar ausgeschlossene (§ 818 Abs.3 BGB) - Bereicherungsanspruch gegen die Söhne des Erblassers nicht entgegen. Der Beklagte als Schädiger mag solche Rückzahlungsansprüche nach Abtretung seitens des Klägers an ihn - von ihr kann ausgegangen werden - gegen die Söhne durchsetzen (vgl.

Zitierte Normen: § 1975 BGB
11IVaunstreitigKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
s?
IVa ZR 40/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Steuerbevollmächtigten Manfred S{ ^•straße 2, Kl
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt Dr. Michael	als	Konkursverwalter	in
 demNachlaßkonkursverfahren Heinrich	An	der
 FflB 25, kOM^
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 21. September 1988
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Dezember 1987 wird nicht angenommen .
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 70.698,22 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Allerdings ist unstreitig - nämlich nach dem Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Nachlaßakten - die für den Prozeßvergleich vom 18. März 1983 (BU 9 Abs. 4) erforderliche Genehmigung des Nachlaßgerichts (§§ 1975, 1915, 1822 Nr. 12 BGB) nicht erteilt worden. Da die Vergleichssumme von
3
40.000 DM aber am 5. Mai 1983 unstreitig ausgezahlt worden ist und sich demgemäß nicht mehr im Nachlaß befindet, hat das Berufungsgericht auch insoweit mit Recht das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs bejaht. Dem steht der - möglicherweise eingeschränkte oder gar ausgeschlossene (§ 818 Abs. 3 BGB) - Bereicherungsanspruch gegen die Söhne des Erblassers nicht entgegen. Der Beklagte als Schädiger mag solche Rückzahlungsansprüche nach Abtretung seitens des Klägers an ihn - von ihr kann ausgegangen werden - gegen die Söhne durchsetzen (vgl. Senatsurteil vom 17.2.1982 - IVa ZR 284/80 - NJW 1982, 1806 = VersR 1982, 582).
Dr. Hoegen
 Dr. Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs