Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 26. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil BGHZ 79, 223. Dort ging es um den Ersatz für einen entgangenen Steuervorteil, der dem dortigen Kläger zwar bei richtiger Auslegung der Steuergesetze nicht zustand, der aber nach einer allgemeinen, einheitlichen, auf einer Verwaltungsanordnung der Bundesregierung beruhenden Verwaltungsübung gewährt worden wäre (BGHZ 79, 223, 226 letzter Satz). Daß auch hinsichtlich der §§1,2 Berlinförderungsgesetz eine ähnliche, vom Gesetz abweichende konstan Verwaltungspraxis bestanden hätte und daß nach dieser Verwaltung spr axis im vorliegenden Fall die Berlinpräferenzen zugebilligt worden wären, behauptet der Kläger nicht.
BUNDESGERICHTSHOF TVa ZR 40/83 BESCHLUSS in Sachen des Kaufmanns Robert bW Ernmm, Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen 1. Frau Hilde rrau nnuc , x«weg w, als Erbin des am 16. Februar 1982 verstorbenen Steuerbevollmächtigten Wilhelm 2. den Steuerbevollmächtigten Kurt G Rinteln, Istraße 3. den Steuerbevollmächtigten Robert M< Obernkirchen, , Am 4. den Steuerbevollmächtigten Karl-Heinz W EH^Pweg V» RI Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 26. Oktober 1983 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 1983 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gründe : 1. Die Gewährung von Berlinpräferenzen steht nicht im Ermessen der Finanzverwaltung. Für die Entscheidung der Frage, ob dem Kläger durch die unrichtige Beratung ein Schaden entstanden ist, kommt es demnach nicht darauf an, ob das Finanzamt dem Kläger tatsächlich die Präferenzen zugebilligt hätte, wenn er die von ihm behaupteten Maßnahmen getroffen hätte, sondern darauf, ob ihm nach der objektiven Rechtslage in diesem Falle die Präferenzen zugestanden hätten (BGHZ 79, 223, 225 f. unter 2 a m.w.N.). 2. Die Geschäfte der Firma Sp^^-Egf Ei^MftHBHHftBB Ho ■■ft & Co. GmbH KG wurden von Bflftftfc aus geleitet; daran hätte sich auch nichts geändert, wenn der Angestellte HeiflMHftK in die Dienste dieser Gesellschaft übernommen und zwischen dieser Firma und dem Geflügelhof ein Mietvertrag Uber einen Büroraum für HeiflBHBM abgeschlossen worden wäre. 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil BGHZ 79, 223. Dort ging es um den Ersatz für einen entgangenen Steuervorteil, der dem dortigen Kläger zwar bei richtiger Auslegung der Steuergesetze nicht zustand, der aber nach einer allgemeinen, einheitlichen, auf einer Verwaltungsanordnung der Bundesregierung beruhenden Verwaltungsübung gewährt worden wäre (BGHZ 79, 223, 226 letzter Satz). Daß auch hinsichtlich der §§1,2 Berlinförderungsgesetz eine ähnliche, vom Gesetz abweichende konstan Verwaltungspraxis bestanden hätte und daß nach dieser Verwaltung spr axis im vorliegenden Fall die Berlinpräferenzen zugebilligt worden wären, behauptet der Kläger nicht. Die Revision kann daher weder zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen noch zur Klärung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage beitragen. Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Rassow Dr. Zopfs