Der IV a - Zivilsanat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs am 13. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Die nach der Klageschrift in erster Linie geltend gemachte Provisionsforderung aus dem Komplex VflBi ist vom Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zurückgewiesen worden. Die in zweiter Linie geltend gemachte Provisionsforderung aus dem Komplex LflBBi in Höhe von 74.598,82 DM war bereits durch den mit Abrechnung des Beklagten vom 29.10.1975 übersandten Verrechnungsscheck erfüllt.
BUNDESGERICHTSHOF IVa 2R 40/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der e.G., Straße Günzburg, vertreten durch den Vorstand, die Herren Dieter MHI und Ernst Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen den Ingenieur Albert , Am S| Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und 2 Der IV a - Zivilsanat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs am 13. Oktober 1982 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 14. Januar 1982 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg im Endergebnis (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des BVerfG, Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79, NJW 1981, 39). Die nach der Klageschrift in erster Linie geltend gemachte Provisionsforderung aus dem Komplex VflBi ist vom Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zurückgewiesen worden. Die in zweiter Linie geltend gemachte Provisionsforderung aus dem Komplex LflBBi in Höhe von 74.598,82 DM war bereits durch den mit Abrechnung des Beklagten vom 29.10.1975 übersandten Verrechnungsscheck erfüllt. Die Klägerin muß die in dieser Abrechnung aufgeführten Vorauszahlungen in voller Höhe gegen sich gelten lassen, weil sie einmal zu dem Teil vor Kenntnisnahme von der Abtretung erfolgten (§ 407 BGB) und weil weiter die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Schlußabsatz des an sie gerichteten Ubersendungsschreibens nicht widersprochen hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 266.242,04 DM. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Rassow Dr. Zopfs