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BGH · IVa ZR 39/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 39/87

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül ler, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 6. Aufgrund dessen veräußerte der Beklagte ein Bild und mehrere wertvolle Möbelstücke aus dem Nachlaß der Mutter der Klägerin und erzielte dafür nach seinen eigenen Angaben mehr als 50.663 DM. Der Beklagte behauptet, er habe sich mit der Klägerin nur deshalb verlobt, um ihr die Übersiedlung nach Berlin zu ermöglichen. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und hilfsweise Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 46.663,45 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Hierzu hat er sich auf Aufwendungen berufen, die er für die Klägerin und den Nachlaß erbracht habe. Die Revision führt, soweit der Senat sie zur Entscheidung angenommen hat, zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Deshalb habe der Beklagte den erzielten Erlös gemäß S 667 B6B an die Erbengemeinschaft nach der Mutter der Klägerin ($ 2041 Satz 1 BGB) herauszugeben. Dafür, daß die Klägerin dem Beklagten die Erlöse als Gegenleistung für seine Geld- und Sachleistungen zugewendet habe, fehle ausreichender Sachvortrag. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien nach dem Recht der Bundesrepublik zu beurteilen sind. S 1641 BGB, sondern im Hinblick auf den damaligen Aufenthalt der Klägerin und ihrer Kinder in Potsdam gemäß Art. 19 EGBGB a.F. aus entsprechenden Vorschriften der DDR folgen können, vgl. Das Berufungsgericht hat aber nicht ausreichend geprüft, ob es sich bei dem "Auftrag" an den Beklagten um ein entgeltliches Geschäft handelte. Dieser Umstand kann nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer - möglicherweise unwirksamen - Schenkung an den Beklagten beurteilt werden, sondern der dem Beklagten zugebilligte Erlös muß auch als Gegenleistung für dessen Mitwirkung bei der damals geplanten und inzwischen durchgeführten Übersiedlung der Klägerin und ihrer Kinder in den Westen in Betracht gezogen werden. Wenn die Klägerin damals in den Westen übersiedeln wollte, dürfte ein Interesse ihrer Kinder, gemeinsam mit ihrer Mutter ebenfalls überzusiedeln, nicht ohne weiteres verneint werden können. Im Vordergrund steht an dieser Stelle vielmehr die Frage, ob der Beklagte mit oder ohne Entgelt für die Klägerin und ihre Kinder tätig werden sollte, mag die Verlobung der Parteien nun beiderseits ernst gemeint gewesen sein oder nicht. Nach dem Vortrag des Beklagten hat die Klägerin - auch unter Hinweis auf die erzielten Verkaufserlöse - z.B. gewünscht, der Beklagte solle ihr zahlreiche Sachen mitbringen oder sonst zukommen lassen. Darüber hinaus ist es rechtlich bedenklich, wenn das Berufungsgericht die Widerklage als nicht sachdienlich bezeichnet und sie deshalb nicht zugelassen hat.

Zitierte Normen: § 19 EGBGB
KinderlösenBerufungsgerichtMutterKlägerinWiderklage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 39/87	URTEIL	Verkündet	am:
6. Juli 1988 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 de
B
ufmanns Bernd
I-Straße 41,
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollroächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Angestellte Monika
’t
geb.
itraße 1,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 Dr.
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül ler, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1988
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. November 1986 aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten wegen der Zahlungsklage und wegen der Widerklage zurückgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin wohnte früher mit ihren beiden minderjährigen Kindern und ihrer Mutter in Potsdam, ihr Bruder lebte in Berlin (West). Der Bruder starb im Jahre 1980; er hinterließ eine wertvolle Wohnungseinrichtung in Berlin (West) und ein reich ausgestattetes Wohnhaus in Lüchow-Dannenberg. Alleinerbin wurde die Mutter; diese übersiedelte im Jahre 1981 nach Berlin (West), während die Klägerin und ihre beiden
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Kinder zunächst noch in Potsdam bleiben mußten. Noch im Herbst 1981 stellte die Mutter eine Verbindung zwischen ihrer Tochter und dem ebenfalls in Berlin (West) ansässigen Beklagten her. Dieser besuchte die Klägerin in den Jahren 1982/83 häufig in Potsdam, bis die Klägerin im Jahre 1984 ebenfalls die Möglichkeit erhielt, mit ihren Kindern nach Berlin (West) überzusiedeln. Eine im Jahre 1982 zustandege-kommende Verlobung der Parteien ist inzwischen gelöst. Die Mutter der Klägerin ist Anfang 1982 verstorben. Ihre Erben sind die Klägerin und deren Kinder zu je einem Drittel.
Die Klägerin erteilte dem Beklagten im Jahre 1982 mehrere schriftliche "Vollmachten". Aufgrund dessen veräußerte der Beklagte ein Bild und mehrere wertvolle Möbelstücke aus dem Nachlaß der Mutter der Klägerin und erzielte dafür nach seinen eigenen Angaben mehr als 50.663 DM. Die Klägerin erklärt sich in ihren Erwartungen durch das Verhalten des Beklagten enttäuscht. Sie behauptet, er habe die Gegenstände, die er aus dem Nachlaß ihrer Mutter veräußert habe, nicht vollständig angegeben und habe die Erlöse nicht ordnungsgemäß abgerechnet. Der Beklagte behauptet, er habe sich mit der Klägerin nur deshalb verlobt, um ihr die Übersiedlung nach Berlin zu ermöglichen. Sie habe ihm 100.000 DM bis 300.000 DM versprochen, wenn er sie aus der DDR heraushole. Die veräußerten Gegenstände - oder die erzielten Erlöse -habe sie ihm geschenkt oder als Entgelt für seine Sachund Geldleistungen für sie und ihre Kinder zugewendet.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit seiner Angaben über
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seine Veräußerungsgeschäfte an Eides Statt zu versichern und 50.663 DM nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft nach der Mutter herauszugeben. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und hilfsweise Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 46.663,45 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Hierzu hat er sich auf Aufwendungen berufen, die er für die Klägerin und den Nachlaß erbracht habe. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Widerklage nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Der Senat hat die Revision nur wegen des Zahlungsantrages der Klägerin und wegen der Widerklage zur Entscheidung angenommen.
EntBcheidunasaründe:
Die Revision führt, soweit der Senat sie zur Entscheidung angenommen hat, zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht würdigt die Umstände dahin, daß die Klägerin dem Beklagten nicht die veräußerten Nachlaßgegenstände geschenkt habe. Vielmehr habe sie ihn namens der Erbengemeinschaft lediglich zur Veräußerung bestimmter Sachen beauftragt. Deshalb habe der Beklagte den erzielten Erlös gemäß S 667 B6B an die Erbengemeinschaft nach der Mutter der Klägerin ($ 2041 Satz 1 BGB) herauszugeben. Ob die Klägerin die Erlöse dem Beklagten geschenkt habe, könne offenbleiben, weil die Klägerin ihre Kinder bei einer derartigen Schenkung gemäß S 1641 Satz 1 BGB nicht wirksam habe vertre-
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ten können. Dafür, daß die Klägerin dem Beklagten die Erlöse als Gegenleistung für seine Geld- und Sachleistungen zugewendet habe, fehle ausreichender Sachvortrag.
Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien nach dem Recht der Bundesrepublik zu beurteilen sind. Sie haben sich vor dem Tatrichter ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik bezogen und haben dieses Recht damit stillschweigend gewählt. Nach dem Schwerpunkt des Geschäfts, insbesondere nach der Belegenheit des ererbten Vermögens und dem Entschluß der Klägerin, in den Westen überzusiedeln, verweist der hypothetische Parteiwille ebenfalls in diese Richtung.
2.	Eine Sachschenkung von Nachlaßgegenständen durch die Klägerin an den Beklagten hat das Oberlandesgericht aus tatsächlichen Gründen rechtsfehlerfrei verneint. Es mag sein, daß eine Schenkung der Erlöse aus Rechtsgründen nicht einmal möglich gewesen wäre. Entsprechende Einschränkungen der Vertretungsmacht der Klägerin würden allerdings nicht aus
S 1641 BGB, sondern im Hinblick auf den damaligen Aufenthalt der Klägerin und ihrer Kinder in Potsdam gemäß Art. 19 EGBGB a.F. aus entsprechenden Vorschriften der DDR folgen können, vgl. SS 43, 104 FGB, Kommentar zu dem Familiengesetzbuch, herausgegeben vom Ministerium der Justiz der DDR 5. Aufl. § 43 Rdn. 4, S 104 Rdn. 1.2, 3. Das Berufungsgericht hat aber nicht ausreichend geprüft, ob es sich bei dem "Auftrag" an den Beklagten um ein entgeltliches Geschäft handelte.
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In der Erklärung der Klägerin vom 29. August 1982 heißt es etwa, der Beklagte könne ”den Erlös” für das Bild, das zu dem Nachlaß gehörte und das er verkaufen sollte, ”behalten". Dieser Umstand kann nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer - möglicherweise unwirksamen - Schenkung an den Beklagten beurteilt werden, sondern der dem Beklagten zugebilligte Erlös muß auch als Gegenleistung für dessen Mitwirkung bei der damals geplanten und inzwischen durchgeführten Übersiedlung der Klägerin und ihrer Kinder in den Westen in Betracht gezogen werden. Daß der Erlös nicht ausschließlich der Klägerin, sondern der Erbengemeinschaft zustand, zu der auch ihre minderjährigen Kinder gehörten, steht dem nicht unbedingt entgegen. Wenn die Klägerin damals in den Westen übersiedeln wollte, dürfte ein Interesse ihrer Kinder, gemeinsam mit ihrer Mutter ebenfalls überzusiedeln, nicht ohne weiteres verneint werden können.
Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf eine besondere "VerrechnungsVereinbarung” abstellen will, dann ist diese Sicht zu eng. Hier geht es nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - darum, ob der Erlös, den der Beklagte behalten konnte, ganz oder teilweise dazu bestimmt war, dessen Aufwendungen abzudecken. Im Vordergrund steht an dieser Stelle vielmehr die Frage, ob der Beklagte mit oder ohne Entgelt für die Klägerin und ihre Kinder tätig werden sollte, mag die Verlobung der Parteien nun beiderseits ernst gemeint gewesen sein oder nicht.
3.	Nicht rechtsfehlerfrei ist es ferner, wenn das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob und in welchem Umfang der Beklagte das Erlangte zur Deckung der geltend gemachten Auf-
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Wendungen für die Klägerin und ihre Kinder heranziehen durfte. Aufwendungen, die der Beklagte den Umständen nach für erforderlich halten durfte (S 670 BGB), konnte er im Zweifel aus dem erlangten Erlös entnehmen. Nach dem Vortrag des Beklagten hat die Klägerin - auch unter Hinweis auf die erzielten Verkaufserlöse - z.B. gewünscht, der Beklagte solle ihr zahlreiche Sachen mitbringen oder sonst zukommen lassen. Soweit der Beklagte solchen Wünschen entsprochen hat, braucht er bestimmungsgemäß verauslagte Geldmittel auf die jetzige Zahlungsklage selbstverständlich nicht nochmals an die Klägerin auszukehren. Einer besonderen ”Verrechnungsabrede ” bedarf es insoweit nicht.
4.	Die Abweisung der Widerklage kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil sie nur für den Fall der Zurückweisung der Berufung erhoben ist und weil der Senat das Berufungsurteil insoweit aufhebt. Darüber hinaus ist es rechtlich bedenklich, wenn das Berufungsgericht die Widerklage als nicht sachdienlich bezeichnet und sie deshalb nicht zugelassen hat.
Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dr. Lang
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter