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BGH · IVa ZR 38/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 38/89

ZPO § 546 Soweit die in den §§ 545 - 547 ZPO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen, kann die Zulässigkeit der Revision auch nicht mit der Erwägung begründet werden, das Berufungsurteil sei greifbar gesetzwidrig, es entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei inhaltlich dem Gesetz fremd. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Die Revision richtet sich gegen ein Urteil, das - abgesehen vom Rubrum, vom Urteilseingang und von den Unterschriften - folgenden Wortlaut hat: Die Beklagte meint, daß die Revision gleichwohl zulässig sei, da das Berufungsurteil weder mit Tatbestand noch mit Entscheidungsgründen versehen und daher "greifbar gesetzwidrig" sei. Oktober 1985 VI ZB 13/85 = FamRZ 1986, 150 = WM 1986, 178 = LM ZPO § 567 Nr. 18) ist bei Beschlüssen das Rechtsmittel der Beschwerde auch dann zulässig, wenn es zwar im Gesetz nicht vorgesehen ist, die ange-fochtene Entscheidung aber eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" enthält oder, anders ausgedrückt, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Daß selbst das völlige Fehlen der Entscheidungsgründe keine weitere Instanz eröffnet, ergibt sich aus einem Vergleich zwischen § 551 und § 579 ZPO. Der Gesetzgeber hat, wie § 551 Nr. 7 ZPO zeigt, die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß ein Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen sein könnte. Er hat zwar angeordnet, daß in diesem Falle die Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen sei, jedoch - anders als in den in § 551 Nr. 1, 2, 3 und 5 genannten Fällen - nicht die Nichtigkeitsklage zugelassen. Er hat damit zu dem Ausdruck gebracht, daß bei letztinstanzlichen Entscheidungen selbst das völlige Fehlen von Entscheidungsgründen im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden muß.

Zitierte Normen: § 551 ZPO
EntscheidungsgründenGesetzBeschlußZPORevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja

BGHZ:	nein
BGHR:	ja
ZPO § 546
Soweit die in den §§ 545 - 547 ZPO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen, kann die Zulässigkeit der Revision auch nicht mit der Erwägung begründet werden, das Berufungsurteil sei greifbar gesetzwidrig, es entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei inhaltlich dem Gesetz fremd.
BGH, Beschluß v. 5. Juli 1989 - IVa ZR 38/89 - OLG Zweibrük-
ken LG Landau
BUNDESGERICHTSHOF
TVa ZR 38/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
__________ R4HHHHÜHP;	Lebens-	und	Rentenversicherungs
 vertreten durch den Vorstand,	Straße	28,	S^j
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Frau Stefanie
H
Straße
15,
r
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 1989 durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner,
 Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. November 1988 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Gründe:
Die Revision richtet sich gegen ein Urteil, das - abgesehen vom Rubrum, vom Urteilseingang und von den Unterschriften - folgenden Wortlaut hat:
"I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 3. Dezember 1987 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
II.	Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.	Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.	Die Beschwer der Beklagten beträgt 10.000 DM."
3
Die Revision bezweifelt nicht, daß das Berufungsgericht die Beschwer zutreffend festgesetzt habe. Hierüber können in der Tat auch keine Zweifel bestehen, da die Klage auf Zahlung von 10.000 DM gerichtet ist und die Beklagte keine Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt hat. Die Beklagte meint, daß die Revision gleichwohl zulässig sei, da das Berufungsurteil weder mit Tatbestand noch mit Entscheidungsgründen versehen und daher "greifbar gesetzwidrig" sei. Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen.
Nach einer weitverbreiteten Ansicht (vgl. dazu die Nachweise bei Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl. § 567 Rdn. 41, ferner BGH Beschluß vom 1. Oktober 1985 VI ZB 13/85 = FamRZ 1986, 150 = WM 1986, 178 = LM ZPO § 567 Nr. 18) ist bei Beschlüssen das Rechtsmittel der Beschwerde auch dann zulässig, wenn es zwar im Gesetz nicht vorgesehen ist, die ange-fochtene Entscheidung aber eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" enthält oder, anders ausgedrückt, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.
Die für das Beschwerdeverfahren entwickelten Grundsätze können aber auf das Urteilsverfahren nicht übertragen werden. Das ist - soweit ersichtlich - auch bisher noch von keiner Seite vertreten worden.
Daß selbst das völlige Fehlen der Entscheidungsgründe keine weitere Instanz eröffnet, ergibt sich aus einem Vergleich zwischen § 551 und § 579 ZPO. Der Gesetzgeber hat, wie § 551 Nr. 7 ZPO zeigt, die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß ein Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen sein könnte. Er hat zwar angeordnet, daß in diesem Falle die
 Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen sei, jedoch - anders als in den in § 551 Nr. 1, 2, 3 und 5 genannten Fällen - nicht die Nichtigkeitsklage zugelassen. Er hat damit zu dem Ausdruck gebracht, daß bei letztinstanzlichen Entscheidungen selbst das völlige Fehlen von Entscheidungsgründen im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden muß. Das muß erst recht dann gelten, wenn, wie hier, nur geltend gemacht wird, daß die Entscheidungsgründe nicht erschöpfend seien.
Im übrigen entspricht die Form des Berufungsurteils der Vorschrift des § 543 Abs. 1 ZPO.
Rottmüller
 Dehner