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BGH · IVa ZR 38/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 38/88

Zur Frage, ob ein Bandscheibenvorfall als durch Kraftanstrengung hervorgerufene Zerreißung an der Wirbelsäule im Sinne der AUB angesehen werden kann. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 15. 1. Allerdings ist dem Berufungsurteil darin zu folgen, daß es sich nach der Definition des § 2 Nr. 1 AUB nicht um einen Unfall handelt. a) Das Oberlandesgericht meint, vollkommen im äußeren Ablauf gesteuerte und kontrollierte Handlungen stellten kein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis dar. Das liegt bei einem Fall, in dem der Betroffene nach einem Sprung ungeschickt aufkommt oder unerwartet hart aufprallt, angesichts der offenbar verhängnisvollen Fehleinschätzung ebenso auf der Hand wie bei einem Fall, in dem der Betroffene gegen einen plötzlich in Bewegung geratenen Gegenstand.stößt oder auch nur infolge Unaufmerksamkeit diesen bei seiner Bewegung nicht als Hindernis erkennt und deshalb berührt. Bei einem Unfall muß es sich demgemäß um ein äußeres Ereignis handeln, das - nicht willensgesteuert - auch im Ablauf einer willentlich in Gang gesetzten Eigenbewegung des Versicherten auftreten kann und dann zu demindest mitursächlich für die Gesundheitsbeschädigung wird. Erleidet er bei dieser gezielten, von ihm vollen Umfangs gesteuerten Kraftanstrengung eine innere Verletzung, so liegt kein Unfall im Sinne des § 2 Nr. 1 AUB vor (vgl. OLG Hamm VersR 1988, 242; die Revision gegen dieses Urteil hat der Senat durch Beschluß vom 7.10.1987 - IVa ZR 20/87 -nicht angenommen). a) Das Berufungsurteil führt aus, der Bandscheibenvorfall habe nicht eine Verrenkung, Zerrung oder Zerreißung an der Wirbelsäule zur Folge. Ein Bandscheibenvorfall entstehe dadurch, daß bei übermäßiger Belastung der Wirbelsäule die Bandscheibe zerdrückt werde, so daß Teile von ihr, sei es aus dem äußeren Bindegewebe, sei es aus dem Gallertkern, aus ihrer Lage zwischen den Wirbeln hervortreten und mit den Nerven kollidieren, die sich im Innern der Wirbelsäule befinden und auch zwischen den Wirbeln austreten. Eine Unklarheit der Regelung des § 2 Nr. 2 Buchst a AUB liege nicht vor. Dem durchschnittlichen VN wird auffallen, daß von Zerreißungen an der Wirbelsäule und nicht einfach der Wirbelsäule die Rede ist. Das Wort Zerreißung wird er auf die nicht knöchernen Bestandteile der Wirbelsäule beziehen. Als solche nicht knöchernen Bestandteile wird er - neben dem Bandapparat der Wirbelsäule, wenn ihm dessen Existenz bekannt ist - vor allem die Knorpelteile zwischen den Wirbelkörpern, eben die Bandscheiben ansehen (vgl. Weil es Zerreißung "an" der Wirbelsäule heißt, wird er weiter eine völlige Abtrennung von Teilen nicht für erforderlich, vielmehr auch eine Rißbildung, ein Einreißen für genügend halten. 80 Abs.2) kann dem Begriff Zerreißung nur mit erheblich größeren Schwierigkeiten als den Begriffen Verrenkung und Zerrung ein medizinischer Fachausdruck zugeordnet werden. weiter H.J. Wussow WI 1983, 44 und 134) führt aus, medizinisch gesehen komme es zu einem Bandscheibenvorfall, wenn der die Bandscheibe zusammenhaltende Faserring (anulus fibrosus oder lamellosus) c) Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird allerdings weit überwiegend die Auffassung vertreten, ein Bandscheibenvorfall könne nicht als Zerreißung an der Wirbelsäule angesehen werden. Diese Auffassung geht offensichtlich auf Rehberger zurück (ZfV 1959, 666; lediglich mit Bezug auf Rehberger und eine von ihm erwähnte, veraltete Landgerichts-Entscheidung Bruck/Möller/Wagner, aaO An. G 116 sowie seit der 2. Er meint nur, bei einem Bandscheibenvorfall handele es sich fast immer um eine (vorzeitige) Zermürbung des Gewebes (so auch OLG Düsseldorf, mitgeteilt bei H.J. Wussow WI 1983, 135, weiter unter Auseinandersetzung mit den im jeweiligen Fall eingeholten medizinischen Gutachten LG Freiburg r+s 1978, 185; OLG Karlsruhe r+s 1987, 268; LG Köln VersR 1987, 198: Hier werden eine traumatische Zerreißung und Möglichkeiten ihrer Diagnose allerdings ausdrücklich behandelt). Sollten aber Vorschädigungen der Bandscheibe bei einem traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall mitgewirkt haben, so ist das gegebenenfalls gemäß § 10 AUB zu berücksichtigen (so auch H.J. Wussow WI 1983, 44 und 134). Neben dem Landgericht Köln (VersR 1987, 198) behandeln soweit ersichtlich nur das Landgericht Karlsruhe (VersR 1988, 242 und H.J. Wussow (WI 1983, 44 und 134) die Frage, ob der Bandscheibenvorfall wegen der mit ihm möglicherweise verbundenen Rißbildung im Faserring als "Zerreißung an der Wirbelsäule" im Sinne von § 2 Nr. 2 Buchst, a AUB angesehen werden kann, jedesmal mit dem Ergebnis der Verneinung. Das Landgericht Karlsruhe, dessen Urteil dem Berufungsgericht vorlag, hat jedoch wie -das Berufungsurteil zur Verneinung den zu sehr eingeschränkten Ausgangspunkt gewählt, es müßten Zugkräfte in entgegengesetzte Richtung wirken, sonst handele es sich um ein Quetschen mit der Folge des Zerberstens. Vielmehr ist nach dessen Vorstellung als medizinischer Laie die Möglichkeit einer traumatisch bedingten Zerreißung an der Wirbelsäule in Gestalt des Bandscheibenvorfalls, nämlich als Riß der Bandscheibe oder ihres Bestandteils Faserring gegeben (so auch Prölss/Martin, 24. 739 unten mit Bezug auf das erwähnte Senatsurteil vom 12.12.1984, das die Möglichkeit eines Bandscheibenvorfalls infolge Gewalteinwirkung vorausgesetzt hat). Weiter wird es zu der Frage, ob - und gegebenenfalls in welchem Ausmaß - hier ein traumatisch bedingter Bandscheibenvorfall zu bejahen ist,

AUBVersRWirbelsäuleZerreißungBandscheibeKlägerBandscheibenvorfall

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
AVB f. Unfallvers. (AUB) § 2 Nr. 1, Nr. 2 Buchst, a
Zur Frage, ob ein Bandscheibenvorfall als durch Kraftanstrengung hervorgerufene Zerreißung an der Wirbelsäule im Sinne der AUB angesehen werden kann.
BGH, Urt. v. 23. November 1988 - IVa ZR 38/88 - OLG Celle
LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 38/88	URTEIL	Verkündet	am:
23. November 1988 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Maurers Gerhard Gl
., WfBPstraße f, P
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die	W^-Aktiengesellschaft,	j/ertreten
 durch den Vorstand, GpVflMHBHMBM/	(Zweignie-
 derlassung für Norddeutschland),
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
Dr.
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1988
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Dezember 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verlangt eine Teilentschädigung von 16.000 DM aus dem mit der Beklagten über eine Versicherungssumme von 80.000 DM bei Vollinvalidität abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag. Für diesen ist die Geltung der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) vereinbart .
Der Kläger erlitt am 20. Mai 1983 bei Maurerarbeiten einen akuten Bandscheibenvorfall. Ursache dafür war, daß der Kläger - ohne dabei ins Straucheln zu geraten - eine schwere Mörtelwanne anhob, um sie beiseite zu setzen. Er spürte
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plötzlich einen starken Schmerz im Rücken und weiter im linken Bein, so daß er laut aufschrie. Er mußte seine Arbeit sofort aufgeben und sich niederlegen, weil ihm weitere Bewegungen nur mit erheblichen Schmerzen möglich waren. Bei der nach erfolgloser konservativer Behandlung schließlich am 27. Juni 1983 durchgeführten Operation fanden sich mehrere freiperforierte Bandscheibensequester, die das hintere Längsband des Segmentes der Lendenwirbel 4/5 durchbrochen hatten. Das Versorgungsamt hat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% festgestellt.
Mit der Begründung, das Geschehen vom 20. Mai 1983 stelle nicht den in § 2 Nr. 1 oder 2 AUB beschriebenen Versicherungsfall dar, haben Landgericht und Oberlandesgericht der Klage nicht stattgegeben. Der Kläger verfolgt mit der zugelassenen Revision sein Begehren weiter.
Entscheidunosqründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.
1. Allerdings ist dem Berufungsurteil darin zu folgen, daß es sich nach der Definition des § 2 Nr. 1 AUB nicht um einen Unfall handelt. Danach liegt ein Unfall vor, "wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet".
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a)	Das Oberlandesgericht meint, vollkommen im äußeren Ablauf gesteuerte und kontrollierte Handlungen stellten kein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis dar. Zwar habe der Bundesgerichtshof (im Senatsurteil vom 12.12.1984 - IVa ZR 88/83 - VersR 1985, 177 = NJW 1985,
1398) wie schon das Reichsgericht (RGZ 55, 408) einen vollkommen im äußeren Ablauf gesteuerten Bewegungsvorgang als Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung gelten lassen. Ein solcher allgemeiner Grundsatz könne aber jedenfalls nicht auf die Fälle angewendet werden, in welchen die im äußeren Ablauf kontrollierte Handlung lediglich eine Kraftanstrengung im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchst, a AUB darstelle, also nichts Unvorhergesehenes im Ablauf, keine Störung von außen eintrete. Die mit § 2 Nr. 2 Buchst, a AUB anerkanntermaßen gegebene Ausdehnung des Versicherungsschutzes setze logisch voraus, daß bloße kontrollierte Kraftanstrengungen und ihre Folgen nicht bereits den Unfallbegriff des § 2
Nr. 1 AUB erfüllen.
b)	In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung hat der Senat einerseits ausgesprochen, daß auch vom Willen des Versicherten getragene Bewegungen zu plötzlichen Einwirkungen von außen führen können. Das liegt bei einem Fall, in dem der Betroffene nach einem Sprung ungeschickt aufkommt oder unerwartet hart aufprallt, angesichts der offenbar verhängnisvollen Fehleinschätzung ebenso auf der Hand wie bei einem Fall, in dem der Betroffene gegen einen plötzlich in Bewegung geratenen Gegenstand.stößt oder auch nur infolge Unaufmerksamkeit diesen bei seiner Bewegung nicht als Hindernis erkennt und deshalb berührt. Der Senat hat aber andererseits deutlich gemacht, daß nur ein infolge der Fehlein-
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Schätzung im Ergebnis eben nicht beherrschtes und deshalb
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unfreiwilliges Geschehen Unfall sein kann. Bei einem Unfall muß es sich demgemäß um ein äußeres Ereignis handeln, das - nicht willensgesteuert - auch im Ablauf einer willentlich in Gang gesetzten Eigenbewegung des Versicherten auftreten kann und dann zu demindest mitursächlich für die Gesundheitsbeschädigung wird.
An einem solchen Ereignis fehlt es hier. Die Kraftanstrengung, die der Kläger bei dem Anheben der Mörtelwanne unternommen hat, war in ihrem ganzen Verlauf eine willensgesteuerte Eigenbewegung. Die Wanne blieb ausschließlich Einwirkungsobjekt des Klägers, weil es allein von seinem Willen abhing, ob und wie stark er in Einwirkung auf sie seine Kräfte entfaltete. Solange der Einwirkungsgegenstand nicht in unerwartete Bewegung gerät und solange der Einwirkende nicht in seiner gewollten Einwirkung und damit in seiner Eigenbewegung - etwa durch Straucheln oder Ausgleiten (vgl.
 OLG Schleswig VersR 1970, 1048) - beeinträchtigt ist, wirkt kein äußeres Ereignis auf seinen Körper ein. Vielmehr wirkt der Betroffene ausschließlich seinerseits auf den Gegenstand ein. Erleidet er bei dieser gezielten, von ihm vollen Umfangs gesteuerten Kraftanstrengung eine innere Verletzung, so liegt kein Unfall im Sinne des § 2 Nr. 1 AUB vor (vgl.
 OLG Hamm VersR 1988, 242; die Revision gegen dieses Urteil hat der Senat durch Beschluß vom 7.10.1987 - IVa ZR 20/87 -nicht angenommen).
2. Die Verneinung einer Leistungspflicht aufgrund des § 2 Nr. 2 Buchst, a AUB im Berufungsurteil beruht hingegen auf Rechtsfehlern. Nach dieser Bestimmung fallen unter den
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Versicherungsschutz auch "durch Kraftanstrengung des Versicherten hervorgerufene Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen an Gliedmaßen und Wirbelsäule".
a)	Das Berufungsurteil führt aus, der Bandscheibenvorfall habe nicht eine Verrenkung, Zerrung oder Zerreißung an der Wirbelsäule zur Folge. Ein Bandscheibenvorfall entstehe dadurch, daß bei übermäßiger Belastung der Wirbelsäule die Bandscheibe zerdrückt werde, so daß Teile von ihr, sei es aus dem äußeren Bindegewebe, sei es aus dem Gallertkern, aus ihrer Lage zwischen den Wirbeln hervortreten und mit den Nerven kollidieren, die sich im Innern der Wirbelsäule befinden und auch zwischen den Wirbeln austreten. Auch das im vorgelegten fachneurochirurgischen Gutachten beschriebene Durchbrechen freiperforierter Bandscheibensequester durch das hintere Längsband des Segmentes L 4/5 bedeute nicht mehr, als daß sich Banäscheibenteile in das Längsband oder durch das Längsband gebohrt hätten, nicht aber, daß das Längsband selbst durchgebrochen oder gar durchgerissen sei. Von einem Zerreißen könne nur gesprochen werden, wenn ein Teil des menschlichen Körpers durch auseinanderstrebende Zugkräfte getrennt werde. Das entspreche allgemeinem wie medizinischem Sprachgebrauch. Eine Unklarheit der Regelung des § 2 Nr. 2 Buchst a AUB liege nicht vor.
b)	Diese einschränkende Auslegung der Worte "Zerreißung an der Wirbelsäule" teilt der Senat nicht. Maßgeblich für die Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen ist das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (VN) ohne fachliche Spezialkenntnisse (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Prölss/Martin, 24. Aufl. Vorbem. III
II ZR
 
A 8a, zu § 2 AUB schon BGH Urteil vom 13.6.1955 -339/53 - VersR 1955, 385, zuletzt Senatsurteil vom 13.7.1988 - IVa ZR 204/87 - VersR 1988, 951 unter II. 2.).
Dem durchschnittlichen VN wird auffallen, daß von Zerreißungen an der Wirbelsäule und nicht einfach der Wirbelsäule die Rede ist. Er wird daraus den Schluß ziehen, nicht die Wirbelsäule als ganze sei gemeint, sondern deren einzelne Teile, aus denen sie zusammengesetzt ist. Das Wort Zerreißung wird er auf die nicht knöchernen Bestandteile der Wirbelsäule beziehen. Für eine zerstörende Beschädigung eines Knochenteiles rechnet er mit der Bezeichnung "Bruch" oder "brechen" (vgl. LG München I VersR 1973, 1060; OLG Oldenburg VersR 1985, 35; OLG Hamm VersR 1988, 242). Als solche nicht knöchernen Bestandteile wird er - neben dem Bandapparat der Wirbelsäule, wenn ihm dessen Existenz bekannt ist - vor allem die Knorpelteile zwischen den Wirbelkörpern, eben die Bandscheiben ansehen (vgl. Bruck/Möller/Wagner, aaO Anm. G 115 a.E.). Weil es Zerreißung "an" der Wirbelsäule heißt, wird er weiter eine völlige Abtrennung von Teilen nicht für erforderlich, vielmehr auch eine Rißbildung, ein Einreißen für genügend halten. Aus seiner Sicht kann das Heraustreten von offenbar sonst im Innern bleibenden, beweglichen Teilen der Bandscheibe mit deren Zerreißen, jedenfalls mit einem Reißen der äußeren Begrenzung dieser Bandscheibe verbunden sein.
Nach Auffassung des Landgerichts Karlsruhe (VersR 1988, 242; vgl. weiter Grimm, AUB § 2 Rdn. 37-39 und Wussow/Pürck-hauer, 5. Aufl. AUB § 2 Anm. 16 S. 80 Abs. 2) kann dem Begriff Zerreißung nur mit erheblich größeren Schwierigkeiten
 als den Begriffen Verrenkung und Zerrung ein medizinischer Fachausdruck zugeordnet werden. Das klinische Wörterbuch (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 255. Aufl. Stichwort Bandscheibenvorfall, 253. Aufl. Stichwort nucleus pulposus-prolaps, jeweils mit Abbildungen; vgl. weiter H.J. Wussow WI 1983, 44 und 134) führt aus, medizinisch gesehen komme es zu einem Bandscheibenvorfall, wenn der die Bandscheibe zusammenhaltende Faserring (anulus fibrosus oder lamellosus)
- sei es wie häufig durch Abnutzung, sei es wie selten traumatisch, durch Gewalteinwirkung - eine Lücke aufweist, also aufgerissen oder zerrissen ist.
c)	Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird allerdings weit überwiegend die Auffassung vertreten, ein Bandscheibenvorfall könne nicht als Zerreißung an der Wirbelsäule angesehen werden. Diese Auffassung geht offensichtlich auf Rehberger zurück (ZfV 1959, 666; lediglich mit Bezug auf Rehberger und eine von ihm erwähnte, veraltete Landgerichts-Entscheidung Bruck/Möller/Wagner, aaO Anm. G 116 sowie seit der 2. Aufl. 1964 W. Wussow und jetzt Wussow/Pürckhauer,
5. Aufl. AUB § 2 jeweils Anm. 16 letzter Abs.; wiederum lediglich mit Bezug auf W. Wussow A.S. in ZfV 1973, 34 sowie Stiefel/Hofmann, 13. Aufl. AKB § 18 Rdn. 19; ebenfalls auf W. Wussow und zusätzlich auf Bruck/Möller/Wagner verweisen LG Düsseldorf ZfS 1985, 282 und OLG Hamm r+S 1986, 322, letztlich offenlassend wie auch LG Bremen VersR 1987, 403; ohne prüfbares Zitat, lediglich unter Bezugnahme auf angeblich "gesicherte medizinische Erkenntnisse" LG Dortmund ZfS 1985, 155 = r+s 1985, 107 = Leitsatz VersR 1986, 482; unter Hinweis auf alle vorstehenden Fundstellen Grimm, AUB § 2 Rdn. 39; bejahend dagegen, aber ohne klare Unterscheidung
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zwischen § 2 Nr. 1 und Nr. 2 AUB AG Norderstedt VersR 1987, 304). Rehberger seinerseits hat aber die oben unter b) a.E. behandelte Möglichkeit, daß die Bandscheibe oder ein Bestandteil davon reißt, unter Darlegung des damaligen - 1959 - Standes der Unfallmedizin keineswegs ausgeschlossen. Er meint nur, bei einem Bandscheibenvorfall handele es sich fast immer um eine (vorzeitige) Zermürbung des Gewebes (so auch OLG Düsseldorf, mitgeteilt bei H.J. Wussow WI 1983, 135, weiter unter Auseinandersetzung mit den im jeweiligen Fall eingeholten medizinischen Gutachten LG Freiburg r+s 1978, 185; OLG Karlsruhe r+s 1987, 268; LG Köln VersR 1987, 198: Hier werden eine traumatische Zerreißung und Möglichkeiten ihrer Diagnose allerdings ausdrücklich behandelt).
Sollten aber Vorschädigungen der Bandscheibe bei einem traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall mitgewirkt haben, so ist das gegebenenfalls gemäß § 10 AUB zu berücksichtigen (so auch H.J. Wussow WI 1983, 44 und 134).
Neben dem Landgericht Köln (VersR 1987, 198) behandeln soweit ersichtlich nur das Landgericht Karlsruhe (VersR 1988, 242 und H.J. Wussow (WI 1983, 44 und 134) die Frage, ob der Bandscheibenvorfall wegen der mit ihm möglicherweise verbundenen Rißbildung im Faserring als "Zerreißung an der Wirbelsäule" im Sinne von § 2 Nr. 2 Buchst, a AUB angesehen werden kann, jedesmal mit dem Ergebnis der Verneinung. Das Landgericht Karlsruhe, dessen Urteil dem Berufungsgericht vorlag, hat jedoch wie -das Berufungsurteil zur Verneinung den zu sehr eingeschränkten Ausgangspunkt gewählt, es müßten Zugkräfte in entgegengesetzte Richtung wirken, sonst handele es sich um ein Quetschen mit der Folge des Zerberstens. H.J.
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Wussow hingegen will "die Erkrankung Bandscheibenvorfall als Einheit" ansehen, die "als solche keine Zerreißung an der Wirbelsäule darstellt". Das wird dem oben unter b) dargestellten Verständnis des durchschnittlichen VN nicht gerecht .
Vielmehr ist nach dessen Vorstellung als medizinischer Laie die Möglichkeit einer traumatisch bedingten Zerreißung an der Wirbelsäule in Gestalt des Bandscheibenvorfalls, nämlich als Riß der Bandscheibe oder ihres Bestandteils Faserring gegeben (so auch Prölss/Martin, 24. Aufl. AUB § 2 Anm.-l a.E. und WG § 182 Anm. 3 a) aa) = S. 739 unten mit Bezug auf das erwähnte Senatsurteil vom 12.12.1984, das die Möglichkeit eines Bandscheibenvorfalls infolge Gewalteinwirkung vorausgesetzt hat).
d)	Weil das Berufungsurteil von einer falschen Auslegung ausgegangen ist, kann es nicht bestehen bleiben.
Das Berufungsgericht wird - sachverständig beraten (vgl. Senatsurteil vom 13.7.1988 - IVa ZR 204/87 - VersR 1988, 951 unter I. 3. insbesondere b)) - zu prüfen haben, ob die genannte Vorstellung des VN den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entspricht. Weiter wird es zu der Frage, ob - und gegebenenfalls in welchem Ausmaß - hier ein traumatisch bedingter Bandscheibenvorfall zu bejahen ist,
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den Fachneurochirurgen, der den Kläger operiert und auf dessen sachverständiges Zeugnis sich der Kläger schon in der Klageschrift berufen hat, oder aber einen Sachverständigen hören müssen.
Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs