Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Rit ter und Dr. v. Der Kläger und die beiden Beklagten sind Gesellschafter der Wilhelm GmbH, über deren Vermögen auf Antrag des Klägers als ihres Geschäftsführers am 22. An dem Stammkapital von 100.000 DH sind der Kläger mit 52.000 DM und die Beklagten mit je 24.000 DM beteiligt. Der Kläger hat seinen GmbH-Anteil von dem Vorerben Wilhelm J^j^^ erworben. Januar 1982 machte der Kläger dem Vorerben das Angebot, dessen GmbH-Anteil zu dem Preis von 350.000 DM zu erwerben, und erklärte sich bis zu dem 28. Januar 1982 legte der Vorerbe in einer Gesellschafterversammlung der GmbH sein Amt als bisheriger Geschäftsführer nieder und setzte gegen die Stimmen der Beklagten die Bestellung des Klägers zu dem Geschäftsführer durch. Januar 1982 nahm der Vorerbe das Kaufangebot des Klägers an und trat seinen CänbH-Anteil ein den Kläger ab, der bereits in der notariellen Urkunde vom 5. Im Hinblick darauf, daß uns beiden die wirtschaftlich desolate Situation der Firma erst nach Abschluß des Vertrages bekannt geworden ist und im Hinblick darauf, daß der Erschienene zu 1) erhebliche Aufwendungen für die Firma gemacht hat, verzichte ich hiermit, der Erschienene zu 2), auf die KaufpreisZahlung für den Kauf des Geschäftsanteils. Die Zwangsvollstreckungsgegenklage, mit der sich der Kläger gegen die Beitreibung des Kaufpreises für den GmbH-Anteil wendet, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Vorerben sei durch die formwirksame Abtretung des Geschäftsanteils (§ 15 Abs. 2 GmbHG) seitens des Verkäufers erfüllt worden. Der Geschäftsanteil sei von Wilhelm zwar mit Mitteln der Vorerbschaft erworben worden und habe daher zur Erbmasse gehört, für die Nacherbschaft angeordnet gewesen sei; entgeltlich habe der befreite Vorerbe aber in wirksamer Weise über ihn verfügen können. Bei diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die Beklagten - auch - die Erbinnen des nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Kaufpreiserlaß unentgeltlich verfügenden Vorerben sind.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 38/87 TTRHPIPTT Verkündet am: unimLi 15. Juni 1988 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Rit ter und Dr. v. Ungern-Stemberg auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1988 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 1987 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat Klage auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung (wegen eines Betrages von 350.000 DM) erhoben, die die Beklagten, die Töchter des am 5. Februar 1983 verstorbenen Kaufmannes Wilhelm aus den Urkun- den des Notars K^H^^ in Duisburg vom 5. und 25. Januar 1982 (UR Nr. 1/82 und 22/82) gegen ihn betreiben. Wilhelm J^|^ war aufgrund gemeinschaftlichen Testamentes der Eheleute Jf|^^ der befreite Vorerbe der am 12. April 1966 verstorbenen Elisabeth J^l^lr zu deren Nacherbinnen die beiden Beklagten eingesetzt worden sind. Sie sind außerdem die Erbinnen ihres Vaters Wilhelm j 3 Der Kläger und die beiden Beklagten sind Gesellschafter der Wilhelm GmbH, über deren Vermögen auf Antrag des Klägers als ihres Geschäftsführers am 22. August 1982 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. An dem Stammkapital von 100.000 DH sind der Kläger mit 52.000 DM und die Beklagten mit je 24.000 DM beteiligt. Der Kläger hat seinen GmbH-Anteil von dem Vorerben Wilhelm J^j^^ erworben. Bei dem GmbH-Anteil handelte es sich um einen der Bindung des Nacherbrechts unterliegenden Vermögensgegenstand. Seit 1980 bestanden im Rahmen des Geschellschaftsver-hältnisses erhebliche Spannungen zwischen dem Vorerben und den Beklagten. Der Kläger, Inhaber von Unternehmen bzw. maßgeblich an Unternehmen beteiligt, die u.a. konkurrierend zu der GmbH tätig wurden, stand zu dieser in Geschäftsbeziehungen. Mit notarieller Urkunde vom 5. Januar 1982 machte der Kläger dem Vorerben das Angebot, dessen GmbH-Anteil zu dem Preis von 350.000 DM zu erwerben, und erklärte sich bis zu dem 28. Februar 1982 an dieses Angebot gebunden. Zugleich unterwarf er sich wegen aller Ansprüche aus dieser Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am 18. Januar 1982 legte der Vorerbe in einer Gesellschafterversammlung der GmbH sein Amt als bisheriger Geschäftsführer nieder und setzte gegen die Stimmen der Beklagten die Bestellung des Klägers zu dem Geschäftsführer durch. Mit notarieller Urkunde vom 25. Januar 1982 nahm der Vorerbe das Kaufangebot des Klägers an und trat seinen CänbH-Anteil ein den Kläger ab, der bereits in der notariellen Urkunde vom 5. Januar 1982 die Annahme dieser Abtretung erklärt hatte. 4 31 Am 26. Mai 1982 gaben der Vorerbe und der Kläger vor dem Notar K^Ü^ folgende, von diesem beurkundete Erklärungen ab (wobei es sich bei dem Erschienenen zu 1) um den Kläger und bei dem Erschienenen zu 2) um den Vorerben handelt ): "Ich, der Erschienene zu 1), habe von dem Erschienenen zu 2), dessen 52%igen Geschäfts-anteil an der Firma Wilhelm GmbH, Anfang des Jahres 1982 erworben. Im Hinblick darauf, daß uns beiden die wirtschaftlich desolate Situation der Firma erst nach Abschluß des Vertrages bekannt geworden ist und im Hinblick darauf, daß der Erschienene zu 1) erhebliche Aufwendungen für die Firma gemacht hat, verzichte ich hiermit, der Erschienene zu 2), auf die KaufpreisZahlung für den Kauf des Geschäftsanteils. Ich, der Erschienene zu 1), nehme diese Verzicht serklärung hiermit an." Die Zwangsvollstreckungsgegenklage, mit der sich der Kläger gegen die Beitreibung des Kaufpreises für den GmbH-Anteil wendet, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter. Entscheidungscrründe: Das angefochtene Urteil mußte aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. 5 Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung des Klägers im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Vorerben sei durch die formwirksame Abtretung des Geschäftsanteils (§ 15 Abs. 2 GmbHG) seitens des Verkäufers erfüllt worden. Der Geschäftsanteil sei von Wilhelm zwar mit Mitteln der Vorerbschaft erworben worden und habe daher zur Erbmasse gehört, für die Nacherbschaft angeordnet gewesen sei; entgeltlich habe der befreite Vorerbe aber in wirksamer Weise über ihn verfügen können. Anfechtung oder einverständliche Aufhebung des Kaufvertrages seien nicht erfolgt. Die Vertragsbeteiligten seien sich am 26. Mai 1982 vielmehr darüber einig gewesen, daß der verkaufte und übertragene Geschäftsanteil dem Kläger verbleiben solle und daß lediglich der Vorerbe auf die Kaufpreisforderung verzichte. Dieser Erlaßvertrag im Sinne des $ 397 BGB sei zunächst wirksam gewesen, jedoch mit Eintritt des Nacherbfalles gemäß $ 2113 Abs. 2 BGB als unentgeltliche Verfügung unwirksam geworden. Bei diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die Beklagten - auch - die Erbinnen des nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Kaufpreiserlaß unentgeltlich verfügenden Vorerben sind. Es blieb deshalb zu prüfen, ob die gemäß S 2113 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 BGB an sich mit Eintritt des Nacherbfalles unwirksam werdende - weil unentgeltliche - Verfügung deshalb wirksam geblieben ist, weil die Beklagten den Vorerben und damit die Berechtigten (die Nacherbinnen) den verfügenden Nichtberechtigten beerbt haben. Die tatsächlichen Grundlagen für eine Prüfung, ob gemäß $ 185 Abs. 2 Satz 1 BGB, 3. Variante eine Heilung der Unwirksamkeit eingetreten ist, sind bislang nicht geklärt. Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter Dr. v. Ungem-Stemberg