Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 8. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Bedenklich wäre es zwar, wenn das Berufungsgericht angenommen haben sollte, ein stillschweigender Vertragsschluß sei schon deshalb anzunehmen, weil die Beklagten ein von der Klägerin nachgev/iesenes Grundstück in Kenntnis des Provisionsverlangens der Klägerin erworben haben. Bereits hierin liegt der Antrag auf Abschluß eines Maklervertrags, den die Klägerin durch die von ihr gegebenen Nachweise angenommen hat; ein ausdrückliches Provisionsversprechen oder Provisionsverlangen ist in einem solchen Fall nicht erforderlich (§ 653 Abs. 1 BGB). Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet, weil es auf den in das Wissen des Zeugen Dr. Kerber gestellten Vorgang nicht ankommt.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 57/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit * i • 2. Herrn Günter S Herrn Richard Beklagten und Revisionskläger. - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.'^HHIP und Dr. - gegen Firma ►straße vertreten durch ihren Komplementär Friedrich HflHfc ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 8. Dezember 1982 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 1981 wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg im Endergebnis (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des BVerfG, Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79, NJW 1981, 39). Bedenklich wäre es zwar, wenn das Berufungsgericht angenommen haben sollte, ein stillschweigender Vertragsschluß sei schon deshalb anzunehmen, weil die Beklagten ein von der Klägerin nachgev/iesenes Grundstück in Kenntnis des Provisionsverlangens der Klägerin erworben haben. Die Klägerin behauptet Jedoch, der Beklagte zu 1.) habe sich an sie mit der Bitte um den Nachweis geeigneter Ankauf sobjekte gewandt. Bereits hierin liegt der Antrag auf Abschluß eines Maklervertrags, den die Klägerin durch die von ihr gegebenen Nachweise angenommen hat; ein ausdrückliches Provisionsversprechen oder Provisionsverlangen ist in einem solchen Fall nicht erforderlich (§ 653 Abs. 1 BGB). Die gegenteilige Sachdarstellung der Beklagten hält das Berufungsgericht aus rechtlich unangreifbaren tatrichterli chen Erwägungen für widerlegt. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet, weil es auf den in das Wissen des Zeugen Dr. Kerber gestellten Vorgang nicht ankommt. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs