Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Hiernach sind diese als "Partner” bezeichneten Firmen u.a. berechtigt und verpflichtet, nach außen nur mit der Beklagten aufzutreten. Diese Briefköpfe enthalten rechts oben die Firma des Jeweiligen Partners und links oben diejenige der Beklagten. Dezember 1974 schloß die Beklagte einen solchen Vertrag mit dem amerikanischen Staatsangehörigen John WOTIV, der vertragsgemäß als selbständiger Makler in MflPHHM/GMi CMHMF tätig sein sollte. Bei Jeder Tätigkeit auf diesem Arbeitsgebiet ist der Partner ermächtigt und verpflichtet, nur mit der Firma aufzutreten. Der Partner darf selbst weder direkt noch indirekt allein oder auf fremden Namen für andere oder mit anderen als Makler tätig sein. Der Partner ist nicht berechtigt, anderweitige Rechtsgeschäfte für oder im Namen der Firma zu tätigen oder Rechte aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen. Auf diesem war die gleiche Adresse und die gleiche Telefonnummer angegeben wie auf dem von der Beklagten übermittelten Klischee, jedoch war der Name John HBI durch die Bezeichnung AGENCIA PflHV ersetzt. Im Jahre 1979 fragte ein Herr GMHV, ein Mitarbeiter der Agencia PflHMR bei der Klägerin telefonisch an, ob sie daran interessiert sei, den Bungalow zu dem Preise von 75.000,- DM zu verkaufen. März 1979 teilte Dr. ScflHMp der Agencia PHI das grundsätzliche Einverständnis der Klägerin zu einem Verkauf des Bungalows für 75.000,- DM mit. März 1979 teilte die Agencia PflHB Dr. ScJBBBBB mit, daß sie bereit sei, seinem Vorschlag entsprechend zu verfahren. Im Februar 1980 teilte Herr GMHI der Klägerin mit, daß der Bungalow im Februar 1979 an Herrn JaHHm verkauft und ihm die Zahlung des vollen Kaufpreises von der Fa.Agencia am 21. Nachforschungen des von der Klägerin beauftragten spanischen Rechtsanwalts PrHHV ergaben, daß das Grundstück im Grundbuch auf Herrn JaflHM umgeschrieben worden war; der Eintragung lag eine von der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin, der Firma LaflHHP» am 5. Die Klägerin behauptet, John WHHi sei der Inhaber der Agencia PMV gewesen. Die Beklagte behauptet, Inhaber des Maklerbüros Agencia PflMV sei der spanische Rechtsanwalt Francisco Santana DSU gewesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 74.550,- DM verurteilt und wegen der Mehrforderung von 450,- DM die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Januar 1979 ein Angebot auf Abschluß eines Maklervertrages zu sehen ist; ebensowenig braucht erörtert zu werden, ob die Klägerin das ihr fernmündlich gemachte Angebot sofort abgelehnt hat und ob die Annahme des im Schreiben vom 24. Nimmt ein vom Verkäufer beauftragter Makler den Kaufpreis entgegen, so ist er nach dem entsprechend anwendbaren § 667 BGB zur Herausgabe des erlangten Betrages verpflichtet. Ist der Maklervertrag mit mehreren Maklern geschlossen worden, so haften diese für den Herausgabeanspruch als Gesamtschuldner (§ 427 BGB; RGZ 154, 65, 71). Die Rechtslage wäre nicht anders zu beurteilen, wenn der von der Klägerin abgeschlossene Vertrag nicht als Maklervertrag, sondern als Auftrag oder - wie das Landgericht angenommen hat - als Geschäftsbesorgungsvertrag anzusehen wäre. Es meint, wäre nur dann als Bevollmächtigter der Beklagten anzusehen, wenn er nach dem Vertrag für die Beklagte zu handeln gehabt hätte. Nach § 2 Abs. 1 habe er Jedoch seine Geschäfte mit, nicht aber für die Beklagte durchzuführen gehabt. Das Vertragsverhältnis war also gesellschaftsrechtlicher Art. Gegen die Annahme, daß es sich dabei nur um eine Innengesellschaft gehandelt habe, bestehen aus Rechtsgründen Bedenken. So war es nach § 2 Abs. 2 dem "Partner” (Waldron) verboten, allein - d.h. ohne Zusammenwirken mit der Beklagten - als Makler tätig zu sein. Dem "Vertragspartner" Waldron wurde es auferlegt, die Firma der Beklagten in seinem Briefkopf zu führen. Es spricht viel für die Annahme, daß John VflHi, wenn er von GM1 CflBI aus tätig werden sollte, vertragsgemäß "mit" der Beklagten nur handeln konnte, wenn er sie vertrat. Wenn man nur die in § 2 Abs.1-3 des Vertrages enthaltenen Bestimmungen in Betracht ziehen würde, könnte schwerlich ein Zweifel darüber bestehen, daß WflBBHP zur Vertretung der aus ihm und der Beklagten ”Soweit in § 2 Abs.4 des genannten Partnerschaftsvertrages eingeschränkt wird, ”John sei nicht berechtigt, anderweitige Rechtsgeschäfte für oder im Namen der Firma zu tätigen oder Rechte aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen; er sei nicht berechtigt, für die Firma im Rechtsverkehr aufzutreten oder zu zeichnen”, kann sich die letztgenannte Einschränkung nur auf “anderweitige Rechtsgeschäfte” beziehen. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Vertrag vom 12. Dezember 197^+ keine Bevollmächtigung des Vertragspartners John zur Vertretung des Beklagten enthielt, so wird es erneut zu prüfen haben, ob die Klage nicht unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- oder Duldungsvollmacht begründet ist. Die Schreiben der "Agencia PflHHT konnten zwar, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, nicht den Eindruck erwecken, daß durch sie nur die Beklagte verpflichtet werden sollte. Auch in diesem rechtlichen Zusammenhang darf sich Jedoch der Tatrichter nicht auf die Prüfung beschränken, ob durch die Schreiben (nur) die Beklagte oder (nur) der Inhaber der "Agencia P^W verpflichtet werden sollte; er muß vielmehr auch die - angesichts der Gestaltung des Briefkopfs naheliegende - Mög-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 35/83 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5. Dezember 1984 Hellmann Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Frau Rotraut Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Firma Dr. S||| & Co. Nachfolger, II treten durch die Kaufleute Efl|und Werner Kl ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. s£7 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner,und Dr. Schmidt-Kessel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1982 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage die Erstattung des Kaufpreises für ein Grundstück in Gran Canaria, den ein dortiges Maklerbüro für die Klägerin eingezogen hat. Sie meint, daß für diesen Anspruch auch die Beklagte hafte. 2. Die Beklagte ist Immobilienmaklerin in KflHHHU. Sie hat zu zahlreichen anderen Maklern in der Bundesrepublik vertragliche Beziehungen, die durch Franchise-Verträge geregelt sind. Hiernach sind diese als "Partner” bezeichneten Firmen u.a. berechtigt und verpflichtet, nach außen nur mit der Beklagten aufzutreten. Ihnen ist die Verwendung bestimmter Formulare und Briefköpfe vorgeschrieben. Diese Briefköpfe enthalten rechts oben die Firma des Jeweiligen Partners und links oben diejenige der Beklagten. Am linken Rand sind untereinander zahlreiche Orte aufgeführt, an denen sich Partnerfirmen der Beklagten befinden. Am 12. Dezember 1974 schloß die Beklagte einen solchen Vertrag mit dem amerikanischen Staatsangehörigen John WOTIV, der vertragsgemäß als selbständiger Makler in MflPHHM/GMi CMHMF tätig sein sollte. Der Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen: ”§ 2 Abs. 1 Der Nachweis der Gelegenheit zu dem Abschluß oder für die Vermittlung von Kauf-, Miet-, Pacht-, Beteiligungs-, Darlehens-, Finanzierungs-, und Werklieferungsverträgen auf allen Sektoren der privaten und öffentlichen Wirtschaft (Arbeitsgebiet) sind nur mit der Firma und dem von ihr zur Zusammenarbeit bestellten Partner durchzuführen. Bei Jeder Tätigkeit auf diesem Arbeitsgebiet ist der Partner ermächtigt und verpflichtet, nur mit der Firma aufzutreten. Abs. 2 Der Partner darf selbst weder direkt noch indirekt allein oder auf fremden Namen für andere oder mit anderen als Makler tätig sein. Abs. 3 Firmierung: Briefkopf: "Firma” Briefkopf mit rechtsseitiger "Partner-Firmierung" Vertragspartner. Abs. 4 Der Partner ist nicht berechtigt, anderweitige Rechtsgeschäfte für oder im Namen der Firma zu tätigen oder Rechte aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen. Er ist nicht berechtigt, für die Firma im Rechtsverkehr aufzutreten oder zu zeichnen.” Die Beklagte überließ VflBl ein Klischee für einen Firmenbriefbogen. Danach sollten die Geschäftsbriefe folgende Überschrift tragen: "Immobilien und Existenzen Dr. SMIB + Co. gegr. 1912 Vertragspartner John W La KflBHHB-C.C. del Tel.: John Wl DEL II Die tatsächlich hergestellten Briefbögen entsprachen diesem Muster nicht vollständig. Zunächst wurde der Name John durch folgende Bezeich- nung ersetzt: "AGENCIA JOHN Wf ASSOCIATES” Ferner wurden die Anschrift und die Telefonnummer geändert sowie eine Telexnummer hinzugefügt. Später wurde noch ein anderer Briefbogen benutzt. Auf diesem war die gleiche Adresse und die gleiche Telefonnummer angegeben wie auf dem von der Beklagten übermittelten Klischee, jedoch war der Name John HBI durch die Bezeichnung AGENCIA PflHV ersetzt. Die letzte Zeile lautete: "Titular: F. Santana DflP" Die Telexnummer stimmte mit der auf dem ersten Briefbogenformular überein. 3. Der Vater der Klägerin hatte ein Grundstück in GSBiCHHHI gekauft; eine Umschreibung im Grundbuch hatte jedoch noch nicht stattgefunden. Er verstarb im Jahre 1972 und wurde von der Klägerin beerbt. Im Jahre 1979 fragte ein Herr GMHV, ein Mitarbeiter der Agencia PflHMR bei der Klägerin telefonisch an, ob sie daran interessiert sei, den Bungalow zu dem Preise von 75.000,- DM zu verkaufen. Die Klägerin machte ihm keine konkreten Zusagen, ließ jedoch ihre grundsätzliche Verkaufsbereitschaft erkennen. Kurz darauf erhielt die Klägerin ein vom 24. Januar 1979 datierendes und von John unterzeichnetes Schreiben. Dieser hatte dazu einen Briefbogen mit dem oben zuerst genannten Briefkopf (AGENCIA PflHIB JOHN WflHHP ASSOCIATES) verwandt. Im Schreiben heißt es: "Wie Ihnen Herr GflBHB bereits telefonisch mitteilte, haben wir Ihren Bungalow ... mit Optionsvertrag verkauft. Für die Verkaufsabwicklung benötigen wir folgende Papiere: 9. Des weiteren bitten wir Sie, beiliegendes Schreiben unterzeichnet an uns zurückzusenden. Sofort nach der notariellen Eintragung werden wir Ihnen den Verkaufserlös auszahlen. w Unter die Unterschrift war mit Maschinenschrift die Firmenbezeichnung "John R. AGENCIA P! fi gesetzt. Die Klägerin beauftragte hierauf Rechtsanwalt Dr. ScflUMB in IJMPHHi mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Dieser wandte sich zunächst an den Franchisenehmer der Beklagten in OMHHl und sodann an Dr. JflBU in FMHH01 Bei Dr. JflH handelt es sich ebenfalls um einen Franchisenehmer der Beklagten. Auch mit Dr. JflBHI führte der Bevollmächtigte der Klägerin ein Ferngespräch. Mit Fernschreiben vom 2. März 1979 teilte Dr. ScflHMp der Agencia PHI das grundsätzliche Einverständnis der Klägerin zu einem Verkauf des Bungalows für 75.000,- DM mit. Er machte die Übersendung der angeforderten Urkunden davon abhängig, daß ihm als Notar ein bankverbürgter Scheck über den Kaufpreis abzüglich eines Betrages von 18.500,- Pesetas für eine in GBB CSB noch offenstehende Rechnung zu treuen Händen übergeben werde. Mit Schreiben vom 6. März 1979 teilte die Agencia PflHB Dr. ScJBBBBB mit, daß sie bereit sei, seinem Vorschlag entsprechend zu verfahren. Sie werde zunächst einen bankbestätigten Scheck über 65.000,- DM übersenden und Zug um Zug gegen Übersendung der angeforderten Dokumente den Restkaufpreis zahlen. Vorab bat sie um Übersendung einiger Dokumente in Fotokopie (Originalvertrag, Vollzahlungsbestätigung der Fa. LaMpB, Erbschein). Das Schreiben entsprach in Briefkopf und Unterschrift völlig dem vom 24. Januar 1979. Die angeforderten Unterlagen übersandte Dr. ScHHBHB mit Schreiben vom 21. März 1979. Am 4. Mai 1979 schrieb John WBBB - wiederum unter Verwendung des gleichen Briefbogens und mit der gleichen Firmenbezeichnung - der Klägerin, sie möge eine vorbereitete Erklärung in spanischer Sprache unterzeichnen und zurücksenden, in der die Firma LaflBB gebeten wurde, eine öffentliche Kaufurkunde über das Grundstück zugunsten eines Käufers namens JaBHHB auszustellen. Diesem Wunsch entsprach der Anwalt der Klägerin. Der Eingang ”der Unterlagen” wurde mit einem Schreiben vom 27. Juni 1979 bestätigt. Für dieses Schreiben wurde der andere Briefbogen verwandt (”Titular: F. Santana D0V'). Die Unterschrift ist unleserlich; unter sie sind mit Maschinenschrift die Worte gesetzt; BÜRO AGENCIA PflB Im Februar 1980 teilte Herr GMHI der Klägerin mit, daß der Bungalow im Februar 1979 an Herrn JaHHm verkauft und ihm die Zahlung des vollen Kaufpreises von der Fa. Agencia am 21. März 1979 bestätigt wor- den sei. Die Eintragung im Grundbuch habe ein von Herrn JaMHP beauftragter spanischer Rechtsanwalt erwirkt. John WHM, der Inhaber der Agentur, habe sich im Juli/August 1979 in Deutschland aufgehalten und sei mit unbekanntem Ziel verschwunden. Das Defizit der Agencia PHHIbetrage schätzungsweise 900.000,- DM. Zwischenzeitlich seien die Büros der Agencia PMHI aufgelöst. Die Arbeitsgemeinschaft mit der Beklagten bestehe nicht mehr. Nachforschungen des von der Klägerin beauftragten spanischen Rechtsanwalts PrHHV ergaben, daß das Grundstück im Grundbuch auf Herrn JaflHM umgeschrieben worden war; der Eintragung lag eine von der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin, der Firma LaflHHP» am 5. Oktober 1979 ausgestellte notarielle Urkunde zugrunde. Die Klägerin behauptet, John WHHi sei der Inhaber der Agencia PMV gewesen. Den Franchisenehmer der Beklagten in OMH habe ihr Rechtsanwalt für die "Bezirksvertretung" der Beklagten gehalten. Die Beklagte behauptet, Inhaber des Maklerbüros Agencia PflMV sei der spanische Rechtsanwalt Francisco Santana DSU gewesen. John ¥■■■■} sei lediglich Angestellter dieses Büros gewesen. Als Ausländer sei er nach spanischem Recht überhaupt nicht befugt gewesen, selbständig Maklergeschäfte in Spanien zu betreiben. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 74.550,- DM verurteilt und wegen der Mehrforderung von 450,- DM die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage auch im übrigen abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. 1. Durch das anwaltliche Fernschreiben vom 2. März 1979 hat die Klägerin einen Maklerauftrag erteilt. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob bereits in dem Ferngespräch, das der Zeuge GMHIB mit der Klägerin führte, oder in dem Schreiben vom 27. Januar 1979 ein Angebot auf Abschluß eines Maklervertrages zu sehen ist; ebensowenig braucht erörtert zu werden, ob die Klägerin das ihr fernmündlich gemachte Angebot sofort abgelehnt hat und ob die Annahme des im Schreiben vom 24. Januar 1979 JZf liegenden Vertragsangebots rechtzeitig erklärt wurde. Selbst wenn das anwaltliche Fernschreiben als neuer Vertragsantrag aufzufassen wäre (§ 150 Abs. 1 BGB), wäre dieser durch das Schreiben vom 6. März 1979 rechtzeitig angenommen worden. Nimmt ein vom Verkäufer beauftragter Makler den Kaufpreis entgegen, so ist er nach dem entsprechend anwendbaren § 667 BGB zur Herausgabe des erlangten Betrages verpflichtet. Ist der Maklervertrag mit mehreren Maklern geschlossen worden, so haften diese für den Herausgabeanspruch als Gesamtschuldner (§ 427 BGB; RGZ 154, 65, 71). Darauf, welcher der beteiligten Makler den Kaufpreis eingezogen hat, kommt es dabei nicht an. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt demnach im wesentlichen davon ab, wer der Vertragspartner der Klägerin war. 2. Die Rechtslage wäre nicht anders zu beurteilen, wenn der von der Klägerin abgeschlossene Vertrag nicht als Maklervertrag, sondern als Auftrag oder - wie das Landgericht angenommen hat - als Geschäftsbesorgungsvertrag anzusehen wäre. In diesem Falle würde sich die Berechtigung des Klageanspruchs unmittelbar aus § 667 (gegebenenfalls in Verb.mit § 675) BGB ergeben. Gegen die rechtliche Qualifikation des Vertrages durch das Landgericht bestehen Jedoch Bedenken. Es ist unstreitig, daß die Beklagte eine Maklergesellschaft ist und daß unter der Bezeichnung Agencia PflHD ein Maklergeschäft betrieben wurde. Es ist deshalb anzunehmen, daß der Vertragspartner der Klägerin auch im 11 vorliegenden Fall als Makler tätig werden wollte. Daß er seinem Kunden bei der technischen Abwicklung des Geschäfts Hilfestellung leistete, liegt im Rahmen der üblichen Maklertätigkeit. II. Das Landgericht hatte angenommen, die Beklagte habe im Vertrag vom 12. Dezember 1974 ihren Vertragspartner John zur Abgabe von rechtsgeschäft- lichen Erklärungen bevollmächtigt. Das Berufungsgericht tritt dieser Auffassung entgegen. Es meint, wäre nur dann als Bevollmächtigter der Beklagten anzusehen, wenn er nach dem Vertrag für die Beklagte zu handeln gehabt hätte. Nach § 2 Abs. 1 habe er Jedoch seine Geschäfte mit, nicht aber für die Beklagte durchzuführen gehabt. Das Berufungsgericht sieht also in einem Handeln für und einem Handeln mit einem anderen einen begrifflichen Gegensatz. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft. Der Begriff der Stellvertretung setzt nicht voraus, daß der Stellvertreter ausschließlich im fremden Namen handelt. Es ist vielmehr rechtlich zulässig, daß er beim Vertragsschluß sowohl sich selbst als auch - aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht - einen Dritten verpflichtet. Da somit die tatrichterliche Auslegung des Vertrages vom 12. Dezember 1974 auf einem Rechtsfehler beruht, kann sie nicht bestehen bleiben. -12- Bei der demnach erforderlichen neuen tatrichterlichen Beurteilung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben: Die Vertragspartner hatten im Vertrag eine Zusammenarbeit zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks vereinbart. Beide Partner sollten dazu gewisse Beiträge leisten. Der erzielte Gewinn sollte nach einem bestimmten Schlüssel zwischen ihnen geteilt werden. Das Vertragsverhältnis war also gesellschaftsrechtlicher Art. Gegen die Annahme, daß es sich dabei nur um eine Innengesellschaft gehandelt habe, bestehen aus Rechtsgründen Bedenken. Der Gesamtinhalt des Vertrages deutet darauf hin, daß die Beklagte nicht etwa nur intern am Gewinn des von VflHVI zu betreibenden Maklergeschäfts beteiligt sein sollte, sondern daß die partnerschaftliche Verbindung auch im rechtsgeschäftlichen Handeln gegenüber dem Maklerkunden zu dem Ausdruck kommen sollte. So war es nach § 2 Abs. 2 dem "Partner” (Waldron) verboten, allein - d.h. ohne Zusammenwirken mit der Beklagten - als Makler tätig zu sein. Nach § 2 Abs. 1 war der "Partner” ermächtigt und verpflichtet, bei seiner Maklertätigkeit zusammen mit der "Firma” (d.h. der Beklagten) aufzutreten. Dem "Vertragspartner" Waldron wurde es auferlegt, die Firma der Beklagten in seinem Briefkopf zu führen. Es spricht viel für die Annahme, daß John VflHi, wenn er von GM1 CflBI aus tätig werden sollte, vertragsgemäß "mit" der Beklagten nur handeln konnte, wenn er sie vertrat. Wenn man nur die in § 2 Abs. 1-3 des Vertrages enthaltenen Bestimmungen in Betracht ziehen würde, könnte schwerlich ein Zweifel darüber bestehen, daß WflBBHP zur Vertretung der aus ihm und der Beklagten bestehenden Gesellschaft bevollmächtigt sein sollte. Zweifel an diesem Ergebnis könnten sich lediglich aus dem in § 2 Abs. 4 enthaltenen Satz ergeben: (Der Partner) ”ist nicht berechtigt, für die Firma im Rechtsverkehr aufzutreten oder zu zeichnen”. Sache des Tatrichters wird es sein, den zwischen diesem Satz und den vorausgegangenen Absätzen bestehen den Widerspruch aufzulösen. Das Landgericht hat dazu in seinem Urteil bemerkt: ”Soweit in § 2 Abs. 4 des genannten Partnerschaftsvertrages eingeschränkt wird, ”John sei nicht berechtigt, anderweitige Rechtsgeschäfte für oder im Namen der Firma zu tätigen oder Rechte aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen; er sei nicht berechtigt, für die Firma im Rechtsverkehr aufzutreten oder zu zeichnen”, kann sich die letztgenannte Einschränkung nur auf “anderweitige Rechtsgeschäfte” beziehen. Ansonsten stünde sie im unauflöslichen Widerspruch zu der in § 2 Abs. 1 genannten Ermächtigung und Verpflichtung, nur mit der Firma (und damit in deren Namen) aufzutreten.” Mit diesen rechtsfehlerfreien und naheligenden Erwägungen wird sich das Berufungsgericht auseinanderzusetzen haben. III. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Vertrag vom 12. Dezember 197^+ keine Bevollmächtigung des Vertragspartners John zur Vertretung des Beklagten enthielt, so wird es erneut zu prüfen haben, ob die Klage nicht unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- oder Duldungsvollmacht begründet ist. Die Schreiben der "Agencia PflHHT konnten zwar, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, nicht den Eindruck erwecken, daß durch sie nur die Beklagte verpflichtet werden sollte. Auch in diesem rechtlichen Zusammenhang darf sich Jedoch der Tatrichter nicht auf die Prüfung beschränken, ob durch die Schreiben (nur) die Beklagte oder (nur) der Inhaber der "Agencia P^W verpflichtet werden sollte; er muß vielmehr auch die - angesichts der Gestaltung des Briefkopfs naheliegende - Mög- lichkeit in Betracht ziehen, daß der Inhaber der "Agencia sowohl im eigenen Namen als auch in dem der Beklagten handeln wollte. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel