Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Die Auslegung des Schreibens der Gemeinde vom 20. Für die behauptete Verletzung der Anzeigeobliegenheit ist allerdings nicht § 5 Nr. 2 Abs. 1 AHB, sind vielmehr die Danach ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VersR 1967, 769; 1970, 825) anzeigepflichtiger Versicherungsfall die Schadensursache, der in die Versicherungszeit fallende Verstoß des Versicherungsnehmers, für dessen Folgen er in Anspruch genommen wird. Im übrigen genügte die Beklagte angesichts der detaillierten Darlegung des Klägers mit ihrer formelhaften Behauptung, bei rechtzeitiger Anzeige hätte sie ohne weitere Kosten eine Regelung mit der Geschädigten in einem frühen Sta-
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 33/89 BESCHLUSS in dein Rechtsstreit Versicherungs-AG, gesetzlich vertreten durch^Lhren Vorstand, G^B-F^^M-B| Straße 23, N< Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen den Architekten Peter F Straße 12, t Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr. - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 4. Oktober 1989 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1988 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe; Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Die Ausführungen des Tatrichters zu dem Beginn der Verjährung entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die Auslegung des Schreibens der Gemeinde vom 20. August 1981 enthält keinen Rechtsfehler. Für die behauptete Verletzung der Anzeigeobliegenheit ist allerdings nicht § 5 Nr. 2 Abs. 1 AHB, sind vielmehr die WIV 3 zwischen den Parteien vereinbarten Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren (BHB) maßgebend, die den AHB Vorgehen. Danach ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VersR 1967, 769; 1970, 825) anzeigepflichtiger Versicherungsfall die Schadensursache, der in die Versicherungszeit fallende Verstoß des Versicherungsnehmers, für dessen Folgen er in Anspruch genommen wird. Von dem so verstandenen Verstoß hatte der Kläger nach seiner unbestritten gebliebenen Darstellung zunächst keine Kenntnis. Danach liegt eine Obliegenheitsverletzung nicht vor. Im übrigen genügte die Beklagte angesichts der detaillierten Darlegung des Klägers mit ihrer formelhaften Behauptung, bei rechtzeitiger Anzeige hätte sie ohne weitere Kosten eine Regelung mit der Geschädigten in einem frühen Sta- dium betreiben können, wobei auch weiterer Substanzschaden am Gebäude hätte vermieden werden können, nicht ihrer Substantiierungspflicht (§ 138 ZPO, § 6 Abs. 3 Satz 2 WG). Streitwert: 150.000,-- DM. Dr. Hoegen Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs