Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 10. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Juli 1984 - IVa ZR 157/82 -VersR 1984, 855 und vom 29. Auch wenn das Schreiben der Beklagten vom 4. November 1983 als wirksame Rücktrittserklärung nicht ausreichen sollte, dürfte jedenfalls das Schreiben vom 27. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 33/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Umschülers Detlef TI vimam. Str - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dres. und gegen vertreten durch den Vorstand, Ul )- Aktiengesellschaft, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Rechtsanwälte Revisionsbeklagte, Dr. und F. 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 10. Dezember 1986 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 1986 wird nicht angenommen. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Frage nach Krankenhausaufenthalten bewußt unvollständig beantwortet hat, trägt die getroffene Entscheidung. Ob die Beantwortung der Fragen, welcher Arzt (Hausarzt) über die Gesundheitsverhältnisse des Klägers Auskunft geben könne und ob der Kläger zur Zeit völlig gesund sei, der Beklagten ein Rücktrittsrecht gaben, kann deshalb dahingestellt bleiben (vgl. aber Senatsurteile vom 11. Juli 1984 - IVa ZR 157/82 -VersR 1984, 855 und vom 29. Mai 1980 - IVa ZR 6/80 -VersR 1980, 762). 3 Auch wenn das Schreiben der Beklagten vom 4. November 1983 als wirksame Rücktrittserklärung nicht ausreichen sollte, dürfte jedenfalls das Schreiben vom 27. Dezember 1983 als rechtzeitiger und damit wirksamer Rücktritt anzusehen sein (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVa ZR 75/82 -VersR 1984, 629 unter II.). Die Revision hat demnach im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter