Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner , Der Kostenstreitwert für die Revisionsinstanz wird auf 8.568,45 DM festgesetzt. Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, den sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, streiten die Parteien darüber, ob der Kläger bei der Bezahlung der Rate vom 31. Durch die Stellung eines Klageabweisungsantrags kann der Streitgegenstand nicht erweitert werden; eine Widerklage auf Feststellung, daß der Verfall eingetreten sei, hat die Beklagte nicht erhoben. Die Beschwer hätte daher auf 8.568,45 DM festgesetzt werden müssen; die durch die Vollstreckung entstandenen Kosten von 12,- und 173,85 DM müssen bei der Streitwert fest set zung außer Betracht bleiben. Der Senat hat daher den Kostenstreitwert für die Revisionsinstanz auf 8.568,45 DM festgesetzt.
2 BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 32/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Helga Bl St r - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. flHP - gegen Herrn Peter Klaus M| Hl Nr . Bad - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Frhr. v. 2 ? w' Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner , Dr. Schmidt-Kesse 1 und Dr. Zopfs am 2. Juli 1986 beschlossen : Der Antrag der Beklagten, die vom Berufungsgericht auf 8.754,30 DM festgesetzte Beschwer auf einen über 40.000 DM liegenden Betrag heraufzusetzen, wird zurückgewiesen . Der Kostenstreitwert für die Revisionsinstanz wird auf 8.568,45 DM festgesetzt. Gründe : Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, den sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, streiten die Parteien darüber, ob der Kläger bei der Bezahlung der Rate vom 31. März 1984 seine Verpflichtung in voller Höhe erfüllt hat oder ob noch ein Teilbetrag von 8.568,45 DM aus dieser Rate offen ist. In einem 3 solchen Fall entspricht der Streitwert der Höhe der Geldforderung, um die die Parteien streiten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Klage als Vollstreckungsgegenklage oder als negative Feststellungsklage aufzufassen ist; lediglich bei einer positiven Feststellungsklage - die hier nicht vorliegt - wäre ein niedrigerer Betrag festzusetzen. Der Umstand, daß die Nichtzahlung des streitigen Betrages für den Schuldner weitere Rechtsnachteile mit sich bringt, ihn z.B. zu dem Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet, muß bei der Wertbemessung außer Betracht bleiben; es ist daher auch nicht zu berücksichtigen, daß nach § 4 des Vergleichs der gesamte noch offene Restbetrag fällig wird, wenn der Schuldner mit einer Rate ganz oder teilweise länger als einen Monat in Rückstand kommt. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihr "Klageabweisungsantrag die tatsächliche Bedeutung" gehabt habe, "daß auch über das Vorliegen der (Voraussetzungen der) Verfallsklausel mitentschieden werden sollte". Durch die Stellung eines Klageabweisungsantrags kann der Streitgegenstand nicht erweitert werden; eine Widerklage auf Feststellung, daß der Verfall eingetreten sei, hat die Beklagte nicht erhoben. Die Beschwer hätte daher auf 8.568,45 DM festgesetzt werden müssen; die durch die Vollstreckung entstandenen Kosten von 12,- und 173,85 DM müssen bei der Streitwert fest set zung außer Betracht bleiben. Auf die Streit- frage, ob bei einer Vollstreckungsgegenklage entgegen § 4 die Zinsen und Kosten, die Bestandteil des zu vollstreckenden Anspruchs bilden, entgegen § 4 ZPO in den Streitwert einzurechnen sind, kommt es hier nicht an; denn hier handelt es sich um Kosten, die erst durch die nach Auffassung des Berufungsgerichts unzulässige Zwangsvollstreckung entstanden sind. Der Senat hat daher den Kostenstreitwert für die Revisionsinstanz auf 8.568,45 DM festgesetzt. Rottmüller Dehner