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BGH · IVa ZR 32/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 32/85

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni bei der Beklagten gewesen und das Schreiben des Klägers hingebracht habe. Der Kläger behauptet zwar, daß ihm der Außendienfetangestellte gesagt habe, auch nach der Betriebsverlegung sei mit dem Versicherungsschutz alles in Ordnung; in dieser Äußerung kann eine vorläufige Deckungszusage gesehen werden. Rechtlich möglich wäre es allerdings gewesen, daß KHHPa^s Empfangsbote eine mündliche Deckungszusage entgegengenommen hat, die von einem hierzu befugten Angestellten der Beklagten gegeben wurde. Wenn dem so ist, dann kann der Kläger für den am 20. 3. Das Berufungsgericht hat mit Recht geprüft, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob die in das Lager in der SPHP-von“UPBBHP~Straße verbrachten Gegenstände ordnungsgemäß versichert gewesen wären. Nach dem Sachvortrag des Klägers hat Herr Krohn auf die Mitteilung von der BetriebsVerlegung geantwortet, es sei alles in Ordnung; es sei nicht erforderlich, daß der Kläger deswegen noch unmittelbar mit der Beklagten in Verbindung trete. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte KPPBden Kläger darüber aufklären müssen, daß der durch den bestehenden Versicherungsvertrag begründete Versicherungsschutz mit der Betriebsverlegung erlosch, daß zur Erhaltung des Versicherungsschutzes eine vorläufige Deckungszusage erforderlich war und daß die Beklagte bisher eine solche nicht erteilt hatte. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß in der vom Kläger behaupteten Fehlinformation eine positive Verletzung des Versicherungsvertrages durch KfBHIlag, für die die Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen hat (Senatsurteil vom 29. Diesen Punkt sieht das Berufungsgericht offenbar als entscheidend an; es bemerkt, daß eine Haftung der Beklagten entfalle, wenn der Kläger die prozentuale Aufteilung nicht rechtzeitig mitgeteilt haben sollte; Einerseits hätte eine bloße Mitteilung über die prozentuale Verteilung des Risikos zwischen den beiden neuen Betriebsstätten dem Kläger keinen Versicherungsschutz verschafft; es wäre auf jeden Fall noch zusätzlich eine vorläufige Deckungszusage erforderlich gewesen, die nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt worden ist. Auf der anderen Seite war die ziffernmäßige Aufteilung des Risikos durch den Kläger keine notwendige Voraussetzung für die Gewährung der vorläufigen Deckung. Denkbar ist es allerdings, daß die für die Bearbeitung der Angelegenheit zuständigen Angestellten der Beklagten auf eine solche Aufteilung Wert legten und vorher zu einer Deckungszusage nicht bereit waren. Aber auch in diesem Falle - und gerade in diesem Falle - hätte KflHB dem Kläger nicht sagen dürfen, es sei alles in Ordnung und er, der Kläger, brauche für die Erhaltung des Versicherungsschutzes nichts weiter zu tun. Er hätte ihn nicht nur darauf hinweisen müssen, daß die Erwirkung einer vorläufigen Deckungszusage zur Erhaltung des Versicherungsschutzes erforderlich sei; er hätte ihn auch darauf aufmerksam machen müssen, daß es bereits an einer Voraussetzung für die Erteilung der Deckungszusage, nämlich an einer Mitteilung über die Aufteilung des Risikos, fehle. Selbst wenn nicht bekannt gewesen sein sollte, daß der Kläger nach der Aufgabe der Betriebsstätte im MQPPring f) seine Produktion an zwei verschiedenen Betriebsstätten fortsetzen wollte, hätte er dem Kläger nicht sagen dürfen, mit dem Versicherungsschutz sei alles in Ordnung; nicht etwa die Aufteilung der Betriebseinrichtung und der Vorräte auf zwei Betriebsstätten brachte den Versicherungsschutz zu dem Erlöschen, sondern vielmehr bereits die Aufgabe der bisherigen Betriebsstätte. Herr KflHI hat demnach auch dann gegen seine Pflichten gegenüber dem Kläger verstoßen, wenn er auf die Mitteilung über die Verlegung des Betriebs völlig untätig geblieben ist. Nach alledem ist es nicht erforderlich, auf die Rechtsfehler einzugehen, die dem Berufungsgericht bei seinen tatsächlichen Feststellungen unterlaufen sind. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten bleiben, es lasse sich nicht feststellen, daß die falsche oder unterbliebene Belehrung zu einer Schädigung des Klägers geführt habe. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß er sich anders verhalten hätte, wenn er von der Veränderung des Betriebsorts früher erfahren hätte und um eine entsprechende Deckungszusage gebeten worden wäre. Juni 1982 die Erklärung des Klägers vor, nach der die Betriebseinrichtung und die Kleider zu je 50% auf die beiden neuen Betriebsstätten aufgeteilt wurden. 2. Andererseits ist der Rechtsstreit auch noch nicht zu einer Entscheidung zugunsten des Klägers reif.Da sich die Klage unter einem Gesichtspunkt als begründet erweist, den die Beklagte (und die V/orin-stanzen) nicht in Betracht gezogen haben, muß der Beklagten ein tatrichterlicher Hinweis gern.

Zitierte Normen: § 278 BGB § 314 ZPO
VersicherungsvertragDeckungszusageVersicherungsschutzBerufungsgerichtvorläufigKlägerMitteilung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
AVB f. Feuervers. § 4
Zu den Pflichten eines Außendienstmitarbeiters einer Versicherungsgesellschaft, der vom Versicherungsnehmer von der beabsichtigten Verlegung des (feuerversicherten) Betriebes unterrichtet wird.
BGH, Urteil vom 5. November 1986 - IVa ZR 32/85 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
/x
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 32/85	URTEIL	Verkündet	am	:	5.	November	1986
Hellmann, Justizamtsinspektor
 als Urkimdsbeainter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Gunnar
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Rechtsanwalt
 Revisionsklägers
»
gegen
 die
treten durch den Vorstand,
AG., gesetzlich ver ■ Str.
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. (BHHHi -
2

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1986 durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13. Dezember 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen T atbestand:
Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherungsgesellschaft Entschädigung für einen Brandschaden, der am 20. Juni 1982 in den Räumen seiner Kleiderfabrik in	Sfl^von-UflHB-Straße	•entstanden	ist.
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Die genannte Kleiderfabrik wurde früher in m, NSMl betrieben. Den dortigen Betrieb hatte der Kläger bei der Beklagten gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Leitungswasserschäden versichert. Die Versicherungssumme betrug für den Warenbestand 100.000 DM, für die Betriebseinrichtung 33.000 DM.
Der Versicherungsschutz umfaßte auch die durch Feuer-und Leitungswasserschäden verursachte Betriebsunterbrechung. Der Versicherungsvertrag war von dem - inzwischen verstorbenen - Außendienstangestellten der Beklagten Hermann KBB^vermittel t worden.
Im Jahre 1982 gab der Kläger die Betriebsräume im MaBHHHP auf; die Waren und die Betriebseinrichtung verlagerte er teilweise in die taaMRi StraßeMÄ» teilweise in die aBB~v°n-UBBBP-St raße®. An Kalk richtete er folgendes, vom 1. Juni 1982 datierendes Schreiben:
"WIR SIND UMGEZOGEN NEUE ANSCHRIFT
Am 20. Juni 1982 entstand in den Betriebsräumen in der SBB-von-UBHBP-St raße^B ein Brand.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den von der Beklagten abgelehnten Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für den Schadensfall vom 20. Juni 1982
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geltend. Er behauptet, er habe Herrn KflHP Ende Mai 1982 telefonisch mitgeteilt, daß 505» der Waren und der Betriebseinrichtung in die SPHH^von-UPPMPP~Straße 4P und die anderen 505» in die f^HHMHMP Str. 4P verlagert worden seien. Er habe gleichzeitig zu dem Ausdruck gebracht, daß diese Gegenstände an den neuen Betriebsorten Meiterversichert sein sollten. Dabei habe er Herrn KpHP gefragt, ob dies auch der Beklagten schriftlich angezeigt werden müßte. Herr KflHP habe dies mit der Bemerkung verneint, er, ttfPHR sei der DflMHMP RpBP wenn es der Kläger ihm mitteile, dann genüge es.
Am 3. Juni 1982 habe Herr KPHB ihm mitgeteilt, daß er am 1. Juni bei der Beklagten gewesen und das Schreiben des Klägers hingebracht habe.
Das Landgericht hat die Klage abgeMiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidunqaqründe;
I.
1.	Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß der Kläger aus dem im Jahre 1981 mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag keinen Entschädigungsanspruch herleiten kann. Nach § 4 Abs. 1 der All-
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gemeinen Feuerv/ersicherungsbedingungen, die die Parteien zu dem Bestandteil des Versicherungsvertrages gemacht haben, sind bewegliche Sachen nur in den Räumen versichert, welche in der Versicherungsurkunde bezeichnet sind; der Versicherungsvertrag erlischt, wenn die Sachen nicht nur vorübergehend aus diesen Räumen entfernt werden.
2.	Um den Versicherungsschutz in den neuen Betriebsräumen zu erhalten, hätte es daher des Abschlusses eines neuen Versicherungsvertrages bedurft.
Ein endgültiger Versicherungsvertrag ist unstreitig nicht zustandegekommen. Der Kläger behauptet zwar, daß ihm der Außendienfetangestellte	gesagt	habe, auch
 nach der Betriebsverlegung sei mit dem Versicherungsschutz alles in Ordnung; in dieser Äußerung kann eine vorläufige Deckungszusage gesehen werden. Sie war jedoch für die Beklagte nicht verbindlich, da K^Hl nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Erteilung vorläufiger Deckung bevollmächtigt war. Für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte.
Rechtlich möglich wäre es allerdings gewesen, daß KHHPa^s Empfangsbote eine mündliche Deckungszusage entgegengenommen hat, die von einem hierzu befugten Angestellten der Beklagten gegeben wurde. Der Tatrichter hält jedoch die von Kfl^P im Schreiben vom 18. Juni 1982 gemachte Angabe für unzutreffend; er stellt ausdrücklich fest, daß erstmals am 21. Juni 1982 eine
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Deckungszusage erteilt Morden sei (BU S. 13 Abs. 1;
 S. 17 Abs. 2). Wenn dem so ist, dann kann der Kläger für den am 20. Juni 1982 eingetretenen Schadensfall auch unter dem Gesichtspunkt der vorläufigen Deckung keine Entschädigung verlangen.
3.	Das Berufungsgericht hat mit Recht geprüft, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob die in das Lager in der SPHP-von“UPBBHP~Straße verbrachten Gegenstände ordnungsgemäß versichert gewesen wären.
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Nach dem Sachvortrag des Klägers hat Herr Krohn auf die Mitteilung von der BetriebsVerlegung geantwortet, es sei alles in Ordnung; es sei nicht erforderlich, daß der Kläger deswegen noch unmittelbar mit der Beklagten in Verbindung trete. Eine solche Äußerung durfte KPPP nicht abgeben. Sie mußte beim Kläger den irrigen Eindruck erwecken, der Versicherungsschutz werde durch die Verlegung der Betriebsstätte nicht berührt; mit der Mitteilung an KpD habe der Kläger alles getan, was er im Falle einer Betriebsverlegung tun müsse. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte KPPBden Kläger darüber aufklären müssen, daß der durch den bestehenden Versicherungsvertrag begründete Versicherungsschutz mit der Betriebsverlegung erlosch, daß zur Erhaltung des Versicherungsschutzes eine vorläufige Deckungszusage erforderlich war und daß die Beklagte bisher eine solche nicht erteilt hatte. Wenn KBBI nicht bereit war, dem Kläger eine Deckungszusage
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zu besorgen, hätte er ihm anheimstellen müssen, sich selbst bei der Beklagten um eine vorläufige Deckung zu bemühen; keinesfalls durfte er den Kläger davon abhalten, selbst mit der Hauptverwaltung der Beklagten in Verbindung zu treten. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß in der vom Kläger behaupteten Fehlinformation eine positive Verletzung des Versicherungsvertrages durch KfBHIlag, für die die Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen hat (Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - IVa ZR 140/84 - VersR 1986, 329).
Daß Ende Mai 1982 ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und KOMBI stattfand und daß dieses den vom Kläger behaupteten Inhalt hatte, ist allerdings streitig. Hierüber hat jedoch das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Das Berufungsurteil spricht sich nicht eindeutig darüber aus, ob KflHI die vom Kläger behauptete Äußerung getan hat; die Bemerkung auf Seite 13, 3. Absatz, letzter Satz könnte sogar dafür sprechen, daß das Berufungsgericht insoweit die Richtigkeit der Sachdarstellung des Klägers unterstellen wollte. Stattdessen erörtert das Berufungsgericht sehr eingehend eine andere Frage, nämlich die, ob der Kläger K(P bereits vor dem 20. Juni 1982 die (ziffernmäßige) Aufteilung der Betriebseinrichtung und Kleiderbestände auf die neuen Betriebsstätten in der RHHB Str. ® und in der	von-UMMHP Str.^
mitgeteilt hat. Diesen Punkt sieht das Berufungsgericht offenbar als entscheidend an; es bemerkt, daß eine Haftung der Beklagten entfalle, wenn der Kläger die prozentuale Aufteilung	nicht	rechtzeitig mitgeteilt haben sollte;
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in diesem Falle läge kein Fehlverhalten des Außendienst angestel 1 ten vor. Eine Begründung für seine Ansicht gibt das Berufungsgericht nicht; es ist auch nicht ersichtlich, wieso es gerade auf diesen Punkt ankommen sollte. Einerseits hätte eine bloße Mitteilung über die prozentuale Verteilung des Risikos zwischen den beiden neuen Betriebsstätten dem Kläger keinen Versicherungsschutz verschafft; es wäre auf jeden Fall noch zusätzlich eine vorläufige Deckungszusage erforderlich gewesen, die nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt worden ist. Auf der anderen Seite war die ziffernmäßige Aufteilung des Risikos durch den Kläger keine notwendige Voraussetzung für die Gewährung der vorläufigen Deckung. Eine Deckungszusage, die den gesamten, bisher im ring ^ befindlichen und von dort in die Str.^^und die SfMMP- von-üB((BB*-St r . 9 verbrachten Bestand umfaßte, hätte auch dann rechtlichen Bestand gehabt, wenn die Versicherungssumme nicht auf die beiden neuen Versicherungsorte aufgeteilt worden war. Denkbar ist es allerdings, daß die für die Bearbeitung der Angelegenheit zuständigen Angestellten der Beklagten auf eine solche Aufteilung Wert legten und vorher zu einer Deckungszusage nicht bereit waren. Aber auch in diesem Falle - und gerade in diesem Falle - hätte KflHB dem Kläger nicht sagen dürfen, es sei alles in Ordnung und er, der Kläger, brauche für die Erhaltung des Versicherungsschutzes nichts weiter zu tun. Er hätte ihn nicht nur darauf hinweisen müssen, daß die Erwirkung einer vorläufigen Deckungszusage zur Erhaltung des Versicherungsschutzes erforderlich sei; er
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hätte ihn auch darauf aufmerksam machen müssen, daß es bereits an einer Voraussetzung für die Erteilung der Deckungszusage, nämlich an einer Mitteilung über die Aufteilung des Risikos, fehle. Selbst wenn	nicht
 bekannt gewesen sein sollte, daß der Kläger nach der Aufgabe der Betriebsstätte im MQPPring f) seine Produktion an zwei verschiedenen Betriebsstätten fortsetzen wollte, hätte er dem Kläger nicht sagen dürfen, mit dem Versicherungsschutz sei alles in Ordnung; nicht etwa die Aufteilung der Betriebseinrichtung und der Vorräte auf zwei Betriebsstätten brachte den Versicherungsschutz zu dem Erlöschen, sondern vielmehr bereits die Aufgabe der bisherigen Betriebsstätte. Daß aber der Kläger seinen Betrieb im MpBring JP eingestel 11 hatte und an anderer Stelle fortsetzte, war K|B unstreitig bekannt (Tatbestand des BU S. 3 Abs. 3 Satz 1; §§ 314, 561 Abs. 1 ZPO).
Allein die Mitteilung des Klägers von der Betriebsverlegung genügt nach der Auffassung des Senats, um eine Belehrungspflicht des Außendienstangestel1ten zu begründen. Denn dem Kläger war ersichtlich an einem Fortbestehen des Versicherungsschutzes gelegen; andererseits konnte KpHB nicht davon ausgehen, dem Kläger sei geläufig, daß der bestehende Versicherungsschutz mit dem Auszug erlosch. Herr KflHI hat demnach auch dann gegen seine Pflichten gegenüber dem Kläger verstoßen, wenn er auf die Mitteilung über die Verlegung des Betriebs völlig untätig geblieben ist. Aus diesem Grunde bedarf es keiner tatrichterlichen Feststellung darüber,
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ob Herr KfHp durch positive Behauptungen beim Kläger unzutreffende Vorstellungen über die Fortdauer des Versicherungsschutzes erweckt hat; eine Pflichtverletzung des Außendienstangestel1 ten kann vielmehr bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts festgestellt werden.
Nach alledem ist es nicht erforderlich, auf die Rechtsfehler einzugehen, die dem Berufungsgericht bei seinen tatsächlichen Feststellungen unterlaufen sind.
II	.
1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten bleiben, es lasse sich nicht feststellen, daß die falsche oder unterbliebene Belehrung zu einer Schädigung des Klägers geführt habe. Dies wäre nur dann folgenlos gewesen, wenn auch bei rechtzeitiger Antragstellung die Beklagte keine vorläufige Deckung gewährt hätte. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Zeuge	am	21.	Juni	1982	ohne jede weitere Prü-
fung sofort Deckungszusage erteilt, als ihm von K4HB die Betriebsverlegung mitgeteilt wurde. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß er sich anders verhalten hätte, wenn er von der Veränderung des Betriebsorts früher erfahren hätte und um eine entsprechende Deckungszusage gebeten worden wäre. Allerdings lag erst am 21. Juni 1982 die Erklärung des Klägers vor, nach der die Betriebseinrichtung und die Kleider zu je 50% auf die beiden neuen Betriebsstätten aufgeteilt wurden. Diese Erklärung hätte der Kläger jedoch, wenn
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er von	entsprechend	aufgeklärt	worden wäre,
 bereits früher beibringen können.
2. Andererseits ist der Rechtsstreit auch noch nicht zu einer Entscheidung zugunsten des Klägers reif. Da sich die Klage unter einem Gesichtspunkt als begründet erweist, den die Beklagte (und die V/orin-stanzen) nicht in Betracht gezogen haben, muß der Beklagten ein tatrichterlicher Hinweis gern. § 278 Abs. 3 ZPO gegeben werden; ihr muß Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Gesichtspunkt Stellung zu nehmen und ihr Vorbringen erforderlichenfalls zu ergänzen.
Rottmüller	Dr.	Lang	Dehner
 Dr. Zopfs	Dr.	Ritter