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BGH · 8 U 89/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 8 U 89/83

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 18. Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 8. Die Einstellungsmöglichkeit nach § 719 Abs. 2 ZPO tritt als letztes Hilfsmittel des VollstreckungsSchuldners hinter den Rechtsbehelf aus § 712 ZPO zurück (vgl. Da er im nunmehrigen Einstellungsantrag gemäß § 719 Abs. 2 ZPO lediglich ein Fortbestehen seiner seit Jahren gegebenen schlechten wirtschaftlichen Lage geltend macht, muß die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung schon deshalb abgelehnt werden, weil er den ihm möglichen, vorrangigen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen versäumt hat.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZwangsvollstreckunggemäßNJWBeschlußZPO18Kläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TVa ZR ?2/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Tischlers Wolfgang
 Straße
*
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	V
durch den Vorstand,
 esellschaft, vertreten
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
 
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 18. April 1984
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Dezember 1983 - 8 U 89/83 -einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe :
Die Einstellungsmöglichkeit nach § 719 Abs. 2 ZPO tritt als letztes Hilfsmittel des VollstreckungsSchuldners hinter den Rechtsbehelf aus § 712 ZPO zurück (vgl. aus der ständigen BGH-Rechtsprechung: Beschluß vom 25. August 1978 - X ZR 17/78 - NJW 1979, 1208 und Beschluß vom 18. Februar 1982 - VIII ZR 39/82 - NJW 1982, 1821).
Der Kläger hat im Berufungsverfahren zwar ein - mit der Begründung, seine Bedürftigkeit sei nicht hinreichend dargetan - abgelehntes Prozeßkostenhilfegesuch gestellt, jedoch keinen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO.
Da er im nunmehrigen Einstellungsantrag gemäß § 719 Abs. 2 ZPO lediglich ein Fortbestehen seiner seit Jahren gegebenen schlechten wirtschaftlichen Lage geltend macht, muß die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung schon deshalb abgelehnt werden, weil er den ihm möglichen, vorrangigen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen versäumt hat.
Damit spielt es keine Rolle mehr, daß die vorgelegten Urkunden auch nicht als ausreichendes Mittel der Glaubhaftmachung dafür angesehen werden könnten, daß dem Kläger durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen werde.
Dr. Hoegen
 Dr. Ritter