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BGH · IVa ZR 32/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 32/81

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Juni 1977 den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw des Zeugen Paul der gegen 1.40 Uhr aus einer Kurve getragen wurde und beschädigt liegen blieb. an die Unfallstelle kamen, hielt sich dort niemand mehr auf.Die Insassen OflHHH^und PflHHfe wurden noch in der Unfallnacht von den ermittelnden Polizeibeamten zu dem Unfall-hergang befragt, wobei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beide Zeugen erklärten, der Zeuge Paul OflHHHIB habe das Fahrzeug zu dem Unfallzeitpunkt gesteuert. Juli 1977 zur Polizeidienststelle vorgeladen, wo er - wie von Anfang an gegenüber der Beklagten - wahrheitsgemäß angab, er habe den Pkw zu dem Unfallzeitpunkt geführt, und im übrigen die Aussage zur Sache verweigerte. Nach dem Unfall seien die Insassen PHHMi und BSHD von einem anderen Kraftfahrer, der zufällig an der Unfallstelle vorbeigekommen sei, nach Hause gefahren worden. Der Kläger habe die einem mitversicherten Fahrer obliegende Verpflichtung, zur Aufklärung des Unfallgeschehens beizutragen, vorsätzlich und schwerwiegend verletzt. Juli 1977 habe die Polizei davon Kenntnis erlangt, daß der Kläger der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei. Der Kläger habe ihr Aufklärungsinteresse als Haftpflicht Versicherer erheblich verletzt, indem er sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt und unrichtige Angaben über den Fah rer des Fahrzeugs gemacht habe. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die Beklagte dem Kläger vollen Versicherungsschutz für das ünfallereignis vom 30. Soweit das Berufungsgericht eine Verletzung der dem Kläger als mitversichertem Fahrer gemäß § 3 Abs. 1 i.V. § 7 Nr. 1 Abs. 2 Satz 3 AKB obliegende Aufklärungspflicht darin erblickt hat, daß er eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls nicht veranlaßt hat, wird auf die Ausführungen unter II, 1 des gleichzeitig verkündeten Urteils in dem Rechtsstreit des Kraftfahrzeughalters OflHHIB gegen die Beklagte (iVa ZR 33/81) verwiesen. Wie in dem bereits erwähnten gleichzeitig verkündeten Urteil des Senats in der Sache IVa 2R 33/81 unter II 3 näher ausgeführt wurde, ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise davon ausgegangen, es sei bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht erwiesen, daß die falschen Angaben über die Person des Fahrers eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht darstellten.

Zitierte Normen: § 142 StGB
PolizeiFahrerUnfallBerufungsgerichtFahrzeugInsasseKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S£
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 32/81	URTEIL	Verkündet	am
15. Dezember 1982 Hellmann
 Justizamtsinspekto
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der
F^gfJMIBstraße
 durch den Vorstand,
 der
gesetzlich vertreten
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
 gegen
Herrn Lothar
 In der
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1982
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ihm die Beklagte vollen Versicherungsschutz für die Haftpflichtschäden aus einem Verkehrsunfall gewähren muß.
Er fuhr am 30. Juni 1977 den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw des Zeugen Paul	der
 gegen 1.40 Uhr aus einer Kurve getragen wurde und beschädigt liegen blieb. Außer ihm und	befanden	sich
 in dem Fahrzeug noch der Zeuge PflHIP und die Zeugin BflHBP. Bei dem Unfall wurden die Zeugen OHM und PMHHi verletzt. Die Polizei wurde einige Zeit danach von dem Unfallgeschehen benachrichtigt. Als die Polizeibeamten
 
an die Unfallstelle kamen, hielt sich dort niemand mehr auf.
Die Insassen OflHHH^und PflHHfe wurden noch in der Unfallnacht von den ermittelnden Polizeibeamten zu dem Unfall-hergang befragt, wobei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beide Zeugen erklärten, der Zeuge Paul OflHHHIB habe das Fahrzeug zu dem Unfallzeitpunkt gesteuert. Der Kläger wurde am 18. Juli 1977 zur Polizeidienststelle vorgeladen, wo er - wie von Anfang an gegenüber der Beklagten - wahrheitsgemäß angab, er habe den Pkw zu dem Unfallzeitpunkt geführt, und im übrigen die Aussage zur Sache verweigerte. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) ist eingestellt worden.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22. September 1977 den Versicherungsschutz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht in Höhe von 5.000,- DM verweigert.
Der Kläger hat vorgebracht:
Nach dem Unfall seien die Insassen PHHMi und BSHD von einem anderen Kraftfahrer, der zufällig an der Unfallstelle vorbeigekommen sei, nach Hause gefahren worden. Sodann sei der Bruder des Paul OHBB von dem Unfall benachrichtigt worden. Der Versicherungsnehmer OHHHHIV sei von seinem Vater und seinem Bruder ins Krankenhaus gefahren worden. Noch an der Unfallstelle seien sich alle Insassen des Fahrzeugs darin einig gewesen, daß keine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgen solle. Die Verletzten OHHHP und PflHHB hätten sein - des Klägers - Verhalten nach dem Unfall gebilligt. Irgendwelche Absprachen, bei der Polizei einen anderen

Insassen als Fahrer des Pkw anzugeben, seien jedenfalls in seinem Beisein nicht getroffen worden.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Der Kläger habe die einem mitversicherten Fahrer obliegende Verpflichtung, zur Aufklärung des Unfallgeschehens beizutragen, vorsätzlich und schwerwiegend verletzt. Auch er habe noch am Unfalltag gegenüber der Polizei geäußert, der Versicherungsnehmer	sei	der	Fahrer gewesen. Erst am
10. Juli 1977 habe die Polizei davon Kenntnis erlangt, daß der Kläger der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei.
Der Kläger habe ihr Aufklärungsinteresse als Haftpflicht Versicherer erheblich verletzt, indem er sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt und unrichtige Angaben über den Fah rer des Fahrzeugs gemacht habe. Durch das Verhalten des Klägers sei eine exakte Aufklärung des Unfallherganges, etwa hinsichtlich der Alkoholbeeinflussung des Fahrers, verhindert worden. Der Kläger habe das VerschleierungsraanÖver, das insbesondere von dem Zeugen	ausgegangen sei, billi-
gend in Kauf genommen. Mit den falschen Angaben über die Person des Fahrers habe die Tatbeteiligung des Klägers, insbesondere der Nachweis einer möglichen Alkoholeinwirkung, vereitelt werden sollen. Diese Täuschung über den wahren Fahrer habe ihr schweren Schaden zugefügt, da wegen der unrichtigen Fahrerangabe bei den Ermittlungen versäumt worden sei, dem Kläger eine Blutprobe zu entnehmen. Sie könne daher dem Verletzten PflHBBi gegenüber nicht mehr erfolgreich geltend machen, daß der Kläger für die übrigen Mitfahrer erkennbar betrunken gewesen sei und die Insassen deswegen ein Mitverschulden an dem Schadensereignis treffe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entseheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die Beklagte dem Kläger vollen Versicherungsschutz für das ünfallereignis vom 30. Juni 1977 gewähren muß.
I.	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß eine Unfallflucht nach § 142 StGB nicht vorlag, weil alle Geschädigten und Unfallbeteiligten übereingekommen waren, ”die Polizei aus dem Spiel zu lassen". Diese zutreffende Ansicht des Berufungsgerichts wird auch von der Revision nicht angegriffen
II.	Soweit das Berufungsgericht eine Verletzung der dem Kläger als mitversichertem Fahrer gemäß § 3 Abs. 1 i.V. mit
§ 7 Nr. 1 Abs. 2 Satz 3 AKB obliegende Aufklärungspflicht darin erblickt hat, daß er eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls nicht veranlaßt hat, wird auf die Ausführungen unter II, 1 des gleichzeitig verkündeten Urteils in dem Rechtsstreit des Kraftfahrzeughalters OflHHIB gegen die Beklagte (iVa ZR 33/81) verwiesen. Eine objektive Verletzung der Aufklärungspflicht könnte daher nur dann vorliegen, wenn der Kläger mit den anderen Unfallbeteiligten verabredet hätte, bei polizeilichen Ermittlungen OflHBHBI als Fahrer anzugeben. Ob eine solche Verabredung entgegen der von dem Kläger angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts getroffen wurde, kann
 jedoch dahinstehen. Wie in dem bereits erwähnten gleichzeitig verkündeten Urteil des Senats in der Sache IVa 2R 33/81 unter II 3 näher ausgeführt wurde, ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise davon ausgegangen, es sei bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht erwiesen, daß die falschen Angaben über die Person des Fahrers eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht darstellten. Die dort gemachten Ausführungen betreffen zwar den Fahrzeughalter als Versicherungsnehmer.
Sie müssen jedoch in gleicher Weise auch für den Kläger als mitversicherten Fahrer gelten.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kesse
 Rassow
Dr. Zopfs