* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · a ZR 32/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: a ZR 32/80

b) Unter dem Ereignis, das nach § 1 Ziff.1 AHB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muß, ist nicht der Eintritt des "realen Verletzungszustands", sondern vielmehr der vom Versicherungsnehmer gesetzte oder von ihm zu vertretende Haftungsgrund zu verstehen, der die Schädigung des Dritten zur Folge gehabt hat (Abweichung von BGHZ 25, 34). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Die Beklagte hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin nach Maßgabe des Versicherungsvertrages von der Inanspruchnahme für Schäden aus Unkrautbekämpfungsmaßnahmen im Jahre 1973 entlang der Bundesbahnlinie Neustadt-Lenzkirch-Bonndorf freizustellen. Demgegenüber hat die Klägerin mit der Berufung geltend gemacht, die erste Schadensmitteilung habe sie bereits im Oktober 1973 auf telefonischem Wege von dem Fürstlich Fürstenbergischen Forstamt erhalten. Die Beklagte hat hierauf erwidert: Wenn die Klägerin bereits im Oktober 1973 von dem Schaden im Fürstlich Fürstenbergisehen Forst erfahren haben sollte, habe sie ihre Obliegenheit zur rechtzeitigen Schadensanzeige verletzt. Unter "Freistellung" ist eine Handlung des in Anspruch genommenen Beklagten zu verstehen, durch die er eine Schuld des Klägers zu dem Erlöschen bringt; die Klage auf Befreiung von einer Haftpflichtverbindlichkeit setzt daher das Bestehen dieser Verbindlichkeit voraus. Aus diesem Grunde muß in einer solchen Klage die Forderung, von der der Beklagte den Kläger freisteilen soll, so genau bezeichnet werden, daß der Beklagte durch ZwangsvoliStreckungsmaßnahmen des Dritt-gläubigers angehalten werden kann. Der Klageantrag umfaßt bei wörtlicher Auslegung nicht nur die Schäden am Eigentum des Fürsten sondern ebenso die Schäden etwaiger anderer betroffener Waldeigentümer, und zwar auch solcher, die bisher noch keine Scha-densersatzansprüche erhoben haben. Die Parteien gehen, wie ihr Sachvortrag und ihre Rechtsausführung erkennen lassen, erkennbar davon aus, daß Streitgegenstand allein der Haftpflichtversicherungsschutz gegenüber den Ansprüchen des Fürsten FfIBBHHB ist. In der Klageschrift wird zwar erwähnt, daß zwei weitere Schäden anderer Waldeigentümer von 957,— und 1 577,56 DM bei der Klägerin angemeldet worden seien. keineswegs der Beklagten das Recht streitig machen, die Haftpflichtfrage zu prüfen und den Haftpflichtanspruch gegebenenfalls als unbegründet abzuleimen; sie erwartet lediglich, daß in diesem Falle die Beklagte ihre Verteidigung im Haftpflichtprozeß übernimmt (vgl. Da somit das von der Klägerin verfolgte Rechtsschutzziel klar erkennbar war und lediglich die Formulierung des Antrags Mängel aufwies, wäre der Tatrichter verpflichtet gewesen, gemäß § 139 ZPO auf eine Behebung des Mangels hinzuwirken. Wann die Klägerin die Kündigung erhalten hat, ist aus dem Parteivortrag nicht ersichtlich; in Übereinstimmung mit den Parteien kann jedoch unbedenklich davon ausgegangen werden, daß das Versicherungsverhältnis spätestens seit Ende Januar 1974 beendet war. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es demnach darauf an, ob Versicherungsschutz wegen eines "Ereignisses** begehrt wird, das vor diesem Zeitpunkt stattgefunden hat (§ 1 Abs. 1 AHB). Würde man unter "Ereignis" nur ein besonderes, bemerkenswertes, sinnfälliges Geschehen verstehen, so würde es in all den Schadensfällen an einem geeigneten Kriterium für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes fehlen, in denen die Schädigung durch einen lang dauernden, unmerklichen Prozeß herbeigeführt wird. Der Begriff des Ereignisses wird in § 1 Abs. 1 AKB dahin näher bestimmt, daß es den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen zur Folge haben muß. Schon diese Formulierung läßt klar erkennen, daß das "Ereignis" nicht mit dem Tod, der Gesundheitsschädigung und der Sachbeschädigung identisch ist, sondern ihnen zeitlich und kausal vorausgehen muß. Der Wortlaut der Bedingungen kann allerdings nicht allein maßgebend sein; von wesentlicher Bedeutung für die Auslegung ist vielmehr auch, was ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer billigerweise von Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung erwarten kann. Wer einen Haftpflichtversicherungsvertrag abschließt, rechnet im allgemeinen nicht damit, daß der Versicherer auch für ein vor dem Vertragsschluß (oder dem vereinbarten Versicherungsbeginn) liegendes Fehlverhalten des Versicherten eintritt. Er hat aber ein berechtigtes Interesse daran, daß in allen Fällen, in denen das haftungsbegründende Ereignis in den Haftungszeitraum fällt, der Versicherer vollen Versicherungsschutz gewährt, und zwar auch dann, wenn die schädigenden Folgen erst nach dem Ende der vereinbarten Versicherungszeit hervortreten (so insbesondere die früher in der Rechtsprechung allgemein herrschende Ansicht: RGZ 171, 43; KG Juristische Rundschau für die Privatversicherung 1935* 28; OLG Düsseldorf ebenda 1933, 11; 1938, 367; OLG Dresden HansRGZ 1943, 39; Der Ausdruck "Ereignistheorie" ist wenig passend; denn das Wesentliche dieser Theorie besteht nicht darin, daß sie es auf den Zeitpunkt des Ereignisses abstellt - dies tun die Vertreter der gegenteiligen Auffassung auch -, sondern vielmehr in einer bestimmten Definition des Begriffes "Ereignis". Nach der Folgeereignistheorie ist für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes der Eintritt des "realen Verletzungszustandes" maßgebend (so vor allem Wussow in seinem Kommentar zu den AHB 8. Denn der Eintritt des realen Verletzungszustandes ist nicht etwa ein Ereignis, das eine Körperverletzung oder Sachbeschädigung zur Folge hat, sondern die Körperverletzung und Sachbeschädigung selbst. Das Imperfekt ist von den Verfassern der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen offenbar deshalb gewählt worden, weil die Gewährung des Versi- cherungsschutzes notwendigerweise dem Eintritt des Schadens, für das der Haftpflichtgläubiger Ersatz verlangt, nachfolgen muß, weil also Versicherungsschutz erst dann zu gewähren ist, wenn der vom Versicherten begangene Rechtsverstoß die - behauptete - Schädigung eines Dritten zur Folge gehabt hatte.Für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes läßt sich daraus nichts herleiten. Die Verfasser dieser Bedingungen (und das für die Genehmigung zuständige Aufsichtsamt) waren also offenbar der Auffassung, daß diese Theorie bei den genannten Versicherungszweigen zu einem gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen führt; dem ist - soweit ersichtlich -aus den Kreisen der Versicherungsnehmer nicht widersprochen worden. Ein solcher Umkehrschluß ist im übrigen zwar innerhalb gewisser Grenzen bei der Auslegung von Gesetzen und auch bei der Auslegung von einheitlichen Versicherungsbedingungen zulässig; er ist jedoch dann nicht stichhaltig, wenn er sich auf Bestimmungen stützt, die nicht Bestandteil der auszulegenden AVB sind, sondern zu einem anderen Klauselwerk gehören, das zu anderen Zeiten und von anderen Verfassern erarbeitet worden ist und auch dem zwischen den Prozeßparteien begründeten Vertragsverhältnis nicht zugrunde liegt. Bei einer gerechten Interessenabwägung darf es nicht allein darauf abgestellt werden, welche Nachteile den Versicherern durch eine Haftung für Spätschäden entstehen; es muß vielmehr auch geprüft werden, ob dem Versicherungsnehmer Wer sich gegen die Haftpflichtgefahren eines bestimmten Berufes, aus dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens oder dem Eigentum an einem Haus oder Grundstück versichert hat, müßte nach der Folgeereignistheorie den Versicherungsvertrag auch dann aufrechterhalten, wenn er den Beruf oder den Betrieb aufgegeben oder das Haus oder Grundstück veräußert hat; denn die Möglichkeit von Spätschäden ist nie völlig auszuschließen. f) Nicht von entscheidender Bedeutung ist, daß nach der Folgeereignistheorie der Begriff des "Ereignisses" im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 AHB mit dem Begriff des "Versicherungsfalls" im Sinn von § 5 Ziff.1 AHB zusammenfällt. Hätten die Verfasser der AHB es wegen der zeitlichen Abgrenzung des Versicherungsschutzes auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen vollen, so hätte es nahe gelegen, auch im § 1 Abs. 1 AHB den Ausdruck "Versicherungsfall" zu verwenden» Der Umstand, daß dies nicht geschehen ist, spricht dafür, daß unter "Ereignis" etwas anderes zu verstehen ist als der Versicherungsfall. Dieser Unterschied ist zu beachten, wenn - wie es gelegentlich im Schrifttum geschieht - die Frage der zeitlichen Abgrenzung des Versicherungsschutzes im Zusammenhang mit den Erörterungen über die richtige Definition des Begriffs "Versicherungsfall" behandelt wird. Die Vorschrift hat mit der zeitlichen Abgrenzung des Versicherungsschutzes nichts zu tun, sondern regelt allein die ziffernmäßige Höhe der Versicherungsleistung; sie stellt insoweit eine Erläuterung und Ergänzung des in § 3 II Nr. 2 Satz 1 aufgestellten Grundsatzes dar. h) Hach der Folgeereignistheorie könnte der Versicherungsnehmer auch dann Versicherungsschutz in Anspruch nehmen, wenn er wegen einer vor Versicherungsbeginn begangenen Handlung oder Unterlassung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, sofern diese erst nach Versicherungsbeginn zu einem sinnfälligen objektiven Vorgang geführt hat, der sich vom gewöhnlichen Tagesgeschehen deutlich abhob. Zivilsenats nur dann zu dem Zuge, wenn ein Schaden "mit Sicherheit zu erwarten ist und der Urheber arglistig noch schnell eine Versicherung eingeht, um sich gegen die drohenden Folgen zu schützen". Es werden also diejenigen Fälle nicht erfaßt, in denen zwar der Versicherungsnehmer mit der Möglichkeit rechnet, daß sein vorausgegangenes Verhalten zur Schädigung Dritter führen kann, er sich dessen aber keineswegs sicher ist, und in dem ihm auch Arglist nicht nachgewiesen werden kann. Soweit die Entstehung des Schadens mit Sicherheit vorauszusehen ist, kann die Anwendung der §§ 242 BGB, 16 WG zugunsten des Versicherers dann zu einer unbilligen Härte für den Versicherungsnehmer führen, wenn er mehrere gleichartige Verstöße begangen hat, von denen nur einige bereits zu einer Schädigung Dritter geführt haben, während bei den anderen der Eintritt des Schadens mit Sicherheit vorausgesehen werden kann. Wenn in einem solchen Fall der Versicherer die bereits geschädigten Dritten befriedigt und dann von seinem Kündigungsrecht gemäß § 9 II Nr. 2 AHB Gebrauch macht, kann er nach der Folgeereignistheorie seiner Eintrittspflicht für die Fälle, in denen der "reale Verletzungszustand " noch nicht eingetreten ist, entgehen. Zeigt er nämlich dem in Aussicht genommenen Versicherer pflichtgemäß (§16 Abs. 1 VVG) an, daß die Entstehung eines Haftpflichtschadens mit Sicherheit zu erwarten sei, dann wird der Versicherer entweder den VertragsSchluß überhaupt ablehnen oder darauf bestehen, daß die Haftpflichtansprüche, die auf einem vor der Antragstellung liegenden Haftungsgrund zurückzuführen sind, vom Deckungsbereich ausgenommen werden. Auf der anderen Seite ist der Ausschluß derjenigen Schäden, die der Versicherungsnehmer durch Handeln vor Vertragsbeginn verursacht hat, für diesen nicht unbillig. Von demjenigen, der in eine Lebensituation eintritt, die mit bestimmten Haftpflichtgefahren verbunden ist (Betrieb eines gewerblichen Unternehmens, andere Berufstätigkeit, Erwerb eines Hauses, Ausübung der Jagd etc.), kann erwartet werden, daß er sich alsbald durch Abschluß einer Haftpflichtversicherung abdeckt. Es kann aber nicht allein darauf ankommen, was sich die Versicherer bei den Beratungen über die Abfassung von allgemeinen Versicherungsbedingungen von der Formulierung einer Bestimmung - hier: des § 1 Abs. 1 Satz 1 AHB - versprochen haben, sofern, wie im vorliegenden Fall, überwiegende Gründe gegen eine Auslegung in diesem Sinne sprechen. Für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes kommt es demnach darauf an, wann die Handlung oder Unterlassung begangen worden ist, für die der Versicherte von dem Dritten in Anspruch genommen wird, im vorliegenden Fall also darauf, wann die Klägerin das Urkrautvertilgungsmittel versprüht hat. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, die Klägerin habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, war ihr Vorbringen unerheblich, da der Haftpflichtversicherer auch für grobe Fahrlässigkeit einstehen muB (§ 152 WG; § 4 Abs.II 1 AHB). Die Beklagte kann ihre Eintrittspflicht auch nicht, wie sie dies in der II. Instanz getan hat, mit der Begründung leugnen, die Klägerin habe überhaupt nicht schuldhaft gehandelt und es liege deshalb kein Haftpflichtfall vor. Der Haftpflichtversicherer ist, wie sich aus § 3 Abs.II 1 AHB ergibt, verpflichtet, den Versicherungsnehmer auch gegen unberechtigte Haftpflichtansprüche zu schützen. Nach § 153 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer Tatsachen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Felge haben könnten, innerhalb einer Woche dem Versicherer anzuzeigen. Sollte grobe Fahrlässigkeit nicht auszuschließen sein, so wird geprüft werden müssen, ob die Obliegenheitsverletzung Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat.

Zitierte Normen: § 319 ZPO § 149 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 1 AHB § 139 ZPO § 1 AHB § 1 AKB2008_alt § 1 AHB § 242 BGB § 9 AHB § 16 VVG § 1 AHB § 563 ZPO § 153 VVG § 5 AHB
EreignisAHBFolgeVersicherungsnehmerVersicherungsschutzVersichererKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S3
IV a ZR 32/80
BESCHLUSS
in Sachen
 der Firma Josef Michael	KG,	vertreten durch den per-
sönlich haftenden Gesellschafter Dieter Straße 66,
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt
 gegen
AJBüHl	AG,	vertre-
ten durch den Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Jap Jürgen J^|^B sowie den Vorstandsmitgliedern Horst BfBI» Heiner Lf|B» Gerhard I^| und Gerd V(p,
Am VI
153-156,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Rieh ter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs
 beschlossen:
Das Urteil vom 4. Dezember 1980 wird gemäß §319 ZPO dahin berichtigt, daß auf Seite 3, 8. Zeile von unten die Worte
MDie Beklagte
n
durch die Worte
"Die Klägerin
 ir
ersetzt werden
 Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dehner
 Rassow
Dr. Zopfs
 Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	ja
WG § 149; AVB f. Haftpflichtvers. (AHB) § 1 Abs. 1
a)	Zur Formulierung des Klageantrags im Haftpflichtdeckungsprozeß .
b)	Unter dem Ereignis, das nach § 1 Ziff. 1 AHB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muß, ist nicht der Eintritt des "realen Verletzungszustands", sondern vielmehr der vom Versicherungsnehmer gesetzte oder von ihm zu vertretende Haftungsgrund zu verstehen, der die Schädigung des Dritten zur Folge gehabt hat (Abweichung von BGHZ 25, 34).
BGH, Urt.v. 4. Dezember 1980 - IV a ZR 32/80 OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
J3
IM NAMEN DES VOLKES
IV a ZR 32/80	URTEIL	Verkündet	am
4. Dezember 1980 Hellmann,
 Justizzimtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in Sachen
 der Firma Josef Michael I4BP*G» vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dieter KBBfc Straße 66,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die SflBHHB	VMHHHHB AG, ver-
treten durch den Vorstand,bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Jap Jürgen JBHB» sow^-e den Vorstandsmitgliedern Herst B^Bi, Heiner LBB> Gerhard TBBi und Gerd

Am Wl
153-156,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
- 2

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr, Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 1978 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Schädlings- und Unkrautbekämpfungsunternehmen. Sie schloß im Jahre 1972 mit der Beklagten einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag ab, dem die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen zugrundelagen. Der Vertrag wurde von der Klägerin aufgrund eines Schadensfalls am 4. Dezember 1973 gekündigt. Seit dem 1. Januar 1974 ist die Klägerin bei einem anderen Haftpflichtversicherer versichert.
Die Klägerin war von der Deutschen Bundesbahn beauftragt, die Gleiskörper von Unkraut freizuhalten. Zu
 diese® Zweck ließ sie von einem auf den Gleisen fahrenden Spezialfahrzeug aus den Gleiskörper durch Unkrautbekämpfungschemikalien, die in Wasser gelöst waren» besprühen» wobei die Spritzlösung nach dem Versprühen über das Schotterbebt der Gleise in den Boden eindr&ng. Im Juli 1973 ließ die Klägerin diese Arbeiten auf der Bahnlinie Neustadt/Lenzkirch/Bonndorf vornehmen. Das dabei versprühte Bodenherbizid sickerte durch die SchotterSchicht, erreichte den darunter befindlichen Erdboden und wurde von Bäumen des umliegenden Waldgeländes aufgenommen.
Am 9. Oktober 1974 teilte das Fürstlich Fürsten-bergische Forstamt	der	Deut-
schen Bundesbahn mit, daß auch im Bereich dieses Forst amts durch die Tätigkeit der Klägerin Waldschäden aufgetreten seien. Die Bundesbahn gab das Schreiben "zu-ständigkeitshalbern an die Klägerin weiter. Mit Schrei ben vom 11. Dezember 1975 lehnte die Beklagte die Gewährung von Versicherungsschutz ab, weil der Schaden nach der Beendigung des Versicherungsvertrages aufgetreten sei.
Die Beklagte hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag,
 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin nach Maßgabe des Versicherungsvertrages von der Inanspruchnahme für Schäden aus Unkrautbekämpfungsmaßnahmen im Jahre 1973 entlang der Bundesbahnlinie Neustadt-Lenzkirch-Bonndorf freizustellen.
 
*2
Die Beklagte hat zunächst zusätzlich geltend gemacht, daö die Klägerin den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt habe; sie hat im Laufe der ersten Instanz ihr Vorbringen dahin geändert, daß die Klägerin mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das "Ereignis" im Sinne des § 1 AHB erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eingetreten sei.
Demgegenüber hat die Klägerin mit der Berufung geltend gemacht, die erste Schadensmitteilung habe sie bereits im Oktober 1973 auf telefonischem Wege von dem Fürstlich Fürstenbergischen Forstamt erhalten. Sie habe aber damals erst weitere Nachricht der Forstverwaltung abwarten wollen und deshalb der Beklagten erst nach Eingang des Schreibens des Forstamts Mitteilung gemacht.
Die Beklagte hat hierauf erwidert: Wenn die Klägerin bereits im Oktober 1973 von dem Schaden im Fürstlich Fürstenbergisehen Forst erfahren haben sollte, habe sie ihre Obliegenheit zur rechtzeitigen Schadensanzeige verletzt. Im übrigen behauptet die Beklagte, die Klägerin treffe an dem eingetretenen Schaden überhaupt kein Verschulden; es liege deshalb kein Haftpflichtfall vor, so daß sie, die Beklagte, nicht eintrittspflichtig sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
 
Ent sehe idun/gsgründe:
I.
1e Mit der Klage begehrt die Klägerin die "Verurteilung" der Beklagten zur "Freistellung" von der "Inanspruchnahme für Schäden aus Unkrautbekämpfungs-maßnahmen im Jahre 1973 entlang der Bahnlinie Neu-stadt-Lenzkirch-Bonndorf". In dieser Form ist der Klageantrag wegen mangelnder Bestimmtheit prozessual unzulässig. Unter "Freistellung" ist eine Handlung des in Anspruch genommenen Beklagten zu verstehen, durch die er eine Schuld des Klägers zu dem Erlöschen bringt; die Klage auf Befreiung von einer Haftpflichtverbindlichkeit setzt daher das Bestehen dieser Verbindlichkeit voraus. Aus diesem Grunde muß in einer solchen Klage die Forderung, von der der Beklagte den Kläger freisteilen soll, so genau bezeichnet werden, daß der Beklagte durch ZwangsvoliStreckungsmaßnahmen des Dritt-gläubigers angehalten werden kann. Der Klageantrag umfaßt bei wörtlicher Auslegung nicht nur die Schäden am Eigentum des Fürsten	sondern	ebenso
 die Schäden etwaiger anderer betroffener Waldeigentümer, und zwar auch solcher, die bisher noch keine Scha-densersatzansprüche erhoben haben. Ein derart weitgehender Urteilsausspruch wäre wegen mangelnder Bestimmtheit nicht vollstreckbar.
2. Auch aus einem anderen Grund bestehen gegen die Antragstellung Bedenken. Im Haftpflichtversicherungsrecht kann der Versicherungsnehmer im allgemeinen vom Versicherer nicht Befriedigung des Haftpflicht-
S3
 
gläubigers verlangen. Dem Haftpflichtversicherer steht es vielmehr frei, ob er die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtansprüche erfüllen oder den Versuch einer Abwehr dieser Ansprüche ma-Chen will (Prölss/Martin, WG 22. Aufl. § 149 Anm. 1; Bruck/Möller/Johannsen, WG, 8. Aufl. Bd. IV, Anm. G 2,
G 3; ausdrücklich § 3 II 1 der AHB). Eine Klage auf Be-freiung von der Haftpflichtverbindlichkeit, d.h. also auf Befriedigung des Haftpflichtgläubigers, kommt demnach in der Regel nur dann in Betracht, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist (vgl. § 156 Abs. 2 WG). Solange dies nicht der Fall ist, klagt der Versicherungsnehmer richtigerweise auf Feststellung, daß der Versicherer wegen einer , im einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe.
5. Diese formellen Gesichtspunkte können jedoch nicht dazu führen, daß die Klage ohne Prüfung der eigentlichen Streitpunkte abgewiesen wird. Die Parteien gehen, wie ihr Sachvortrag und ihre Rechtsausführung erkennen lassen, erkennbar davon aus, daß Streitgegenstand allein der Haftpflichtversicherungsschutz gegenüber den Ansprüchen des Fürsten FfIBBHHB ist. In der Klageschrift wird zwar erwähnt, daß zwei weitere Schäden anderer Waldeigentümer von 957,— und 1 577,56 DM bei der Klägerin angemeldet worden seien. In dieser Hinsicht fehlt es aber an jedem näheren Tatsachenvortrag und damit an einer tatsächlichen Grundlage für die Beurteilung der Deckungspflicht. Es ist deshalb nicht anzunehmen, daß die Klägerin insoweit eine gerichtliche Entscheidung begehren will. Sie will auch
 
keineswegs der Beklagten das Recht streitig machen, die Haftpflichtfrage zu prüfen und den Haftpflichtanspruch gegebenenfalls als unbegründet abzuleimen; sie erwartet lediglich, daß in diesem Falle die Beklagte ihre Verteidigung im Haftpflichtprozeß übernimmt (vgl. Klageschrift Seite 4)„
Da somit das von der Klägerin verfolgte Rechtsschutzziel klar erkennbar war und lediglich die Formulierung des Antrags Mängel aufwies, wäre der Tatrichter verpflichtet gewesen, gemäß § 139 ZPO auf eine Behebung des Mangels hinzuwirken. Dies wird nach der Zurückverweisung nachzuholen sein.
TT
1. Die Beklagte hat den mit der Klägerin geschlossene Haftpflichtversicherungsvertrag unstreitig am 4. Dezember 1973 gekündigt. Grundlage hierfür war offenbar die Bestimmung in § 9 Nr. II Nr. 2 AHB. Die sachliche Berechtigung und die Rechtzeitigkeit der Kündigung wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Wirksam wurde die Kündigung einen Monat nach Zugang des Kündigungsschreibens. Wann die Klägerin die Kündigung erhalten hat, ist aus dem Parteivortrag nicht ersichtlich; in Übereinstimmung mit den Parteien kann jedoch unbedenklich davon ausgegangen werden, daß das Versicherungsverhältnis spätestens seit Ende Januar 1974 beendet war. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es demnach darauf an, ob Versicherungsschutz wegen eines "Ereignisses** begehrt wird, das vor diesem Zeitpunkt stattgefunden hat (§ 1 Abs. 1 AHB).
 
? 9
2. Der Ausdruck "Ereignis" bezeichnet seiner eigentlichen Wortbedeutung nach etwas, das sich ereignet hat, etwas« das geschehen ist, also jeden tatsächlichen Vorgang im weitesten Sinne. In der Umgangssprache wird allerdings das Wox*t vielfach in einer engeren Bedeutung gebraucht: Man versteht darunter ein besonders auffälliges, bemerkenswertes, spektakuläres Ereignis (so z.B. in dem Satz: "das war ein Ereignis"). Für die Auslegung der allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen kann dieser einschränkende Sprachgebrauch jedoch nicht maßgeblich sein. Würde man unter "Ereignis" nur ein besonderes, bemerkenswertes, sinnfälliges Geschehen verstehen, so würde es in all den Schadensfällen an einem geeigneten Kriterium für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes fehlen, in denen die Schädigung durch einen lang dauernden, unmerklichen Prozeß herbeigeführt wird. Solche Schadensfälle spielen heute im Haftpflichtrecht eine immer größere Rolle; dies gilt vor allem bei der Verletzung von Umweltschutzbestimmungen.
Der Begriff des Ereignisses wird in § 1 Abs. 1 AKB dahin näher bestimmt, daß es den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen zur Folge haben muß. Schon diese Formulierung läßt klar erkennen, daß das "Ereignis" nicht mit dem Tod, der Gesundheitsschädigung und der Sachbeschädigung identisch ist, sondern ihnen zeitlich und kausal vorausgehen muß. Der Wortlaut der Bedingungen kann allerdings nicht allein maßgebend sein; von wesentlicher Bedeutung für die Auslegung ist vielmehr auch, was ein
 durchschnittlicher Versicherungsnehmer billigerweise von Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung erwarten kann. Diese Erwartungen werden zwar in erster Linie vom Text des Versicherungsvertrages - also des Antrags, des Versicherungsscheins und der allgemeinen Versicherungsbedingungen - bestimmt; es muß dabei aber auch die Verkehrsauffassung und die Interessenlage in Betracht gezogen werden. Wer einen Haftpflichtversicherungsvertrag abschließt, rechnet im allgemeinen nicht damit, daß der Versicherer auch für ein vor dem Vertragsschluß (oder dem vereinbarten Versicherungsbeginn) liegendes Fehlverhalten des Versicherten eintritt. Er hat aber ein berechtigtes Interesse daran, daß in allen Fällen, in denen das haftungsbegründende Ereignis in den Haftungszeitraum fällt, der Versicherer vollen Versicherungsschutz gewährt, und zwar auch dann, wenn die schädigenden Folgen erst nach dem Ende der vereinbarten Versicherungszeit hervortreten (so insbesondere die früher in der Rechtsprechung allgemein herrschende Ansicht: RGZ 171, 43; KG Juristische Rundschau für die Privatversicherung 1935* 28; OLG Düsseldorf ebenda 1933, 11; 1938, 367; OLG Dresden HansRGZ 1943, 39;
Julius von Gierke, Versicherungsrecht Bd. II § 41 b II; Ehrenzweig, Deutsches /“österreichisches^/ Versicherungsrecht § 109, 5; Oberbach, AHB Bd. I S. 73 ff derselbe in Juristische Rundschau für die Privatversicherung 1943, 26, 37; Meier, Versicherungsvertragsrecht § 149 S. 139; vgl. auch Kuhfuß, Juristische Rundschau für die Privatversicherung 1934, 293).
Die sogenannte Ereignistheorie (Boettinger, Der Ver-sicherungsfall in der allgemeinen Haftpflichtversiche-
10 ~

rung Schriftenreihe des Instituts für Versicherungsrecht der Universität Köln, Neue Folge, Heft 12, S. 101 ff.;Reimer Schmidt VersR 1956, 266; Kersting DR 1943, 990; Keßler JherJb 87, 2969) trägt dagegen diesen Gesichtspunkten nicht hinreichend Rechnung. Der Ausdruck "Ereignistheorie" ist wenig passend; denn das Wesentliche dieser Theorie besteht nicht darin, daß sie es auf den Zeitpunkt des Ereignisses abstellt - dies tun die Vertreter der gegenteiligen Auffassung auch -, sondern vielmehr in einer bestimmten Definition des Begriffes "Ereignis". Ebensowenig sollte man die Gegenmeinung als "Verstoßtheorie" bezeichnen; denn nicht Jeder Haftungstatbestand setzt einen von der Schädigung selbst zu trennenden Rechtsverstoß voraus, insbesondere nicht die Fälle der Gefährdungshaftung. Angemessener erscheinen daher die in dem Kommentar von Prölss/ Martin (WG 22. Aufl. § 149 Anm. 2 A) gebrauchten Ausdrücke Kausalereignis- und Folgeereignistheorie.
Nach der Folgeereignistheorie ist für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes der Eintritt des "realen Verletzungszustandes" maßgebend (so vor allem Wussow in seinem Kommentar zu den AHB 8. Aufl.
§ 1 Anm.27, in etwas ab geschwächter Form Prölss/Mar-tin 22. Aufl. § 149 WG Anm. 2 A). In dem Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 299/55 (BGHZ 25,34) heißt es zwar im Leitsatz, daß es auf das äußere Ereignis ankomme, das den Person- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst habe; dies könnte den Anschein erwecken, damit sei ein der Schädigung vorausgehendes Glied der Kausalkette gemeint. Die Entscheidungsgründe deuten Jedoch darauf hin, daß es der II. Zivilsenat in Wirklich-
11
keit auf den Zeitpunkt abstellen wollte, in dem der Körper des Geschädigten verletzt oder ein ihm gehörige Sache beschädigt wurde. So heißt es unter II., unter Ereignis sei der "sinnfällige objektive Vorgang" zu verstehen, der sich vom gewöhnlichen Tagesgeschehen deutlich abhebt und dessen schwerwiegende Bedeutung sofort ins Auge springt. Dementsprechend nimmt er an, daß nicht etwa die Anfertigung der fehlerhaften Bauzeichnung als "Ereignis" im Sinne von § 1 Abs. 1 AHB anzusehen sei, sondern vielmehr der Einsturz des Hauses; bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Streupflicht komme es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem der Hauseigentümer oder Hausbesitzer zu streuen gehabt hätte, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Fußgänger auf dem vereisten Bürgersteig ausgleite und sich verletze. Der für diese Ansicht gegebenen Begründung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen:
a)	Schon der Wortlaut spricht gegen diese Auffassung. Denn der Eintritt des realen Verletzungszustandes ist nicht etwa ein Ereignis, das eine Körperverletzung oder Sachbeschädigung zur Folge hat, sondern die Körperverletzung und Sachbeschädigung selbst.
b)	Der Gebrauch des Imperfekts "zur Folge hatte" spricht entgegen der von Boettinger (aaO. S. 101) vertretenen Ansicht nicht für die Folgeereignistheorie. Das Imperfekt ist von den Verfassern der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen offenbar deshalb gewählt worden, weil die Gewährung des Versi-
 
cherungsschutzes notwendigerweise dem Eintritt des Schadens, für das der Haftpflichtgläubiger Ersatz verlangt, nachfolgen muß, weil also Versicherungsschutz erst dann zu gewähren ist, wenn der vom Versicherten begangene Rechtsverstoß die - behauptete - Schädigung eines Dritten zur Folge gehabt hatte.Für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes läßt sich daraus nichts herleiten.
c)	Andere Versicherungsbedingungen, die die Frage ausdrücklich geregelt haben, haben sich für die Kausalereignistheorie entschieden (vgl. insbesondere die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für VermögensSchäden - Veröffentlichung des Aufsichtsamtes 1930, 130 -; Allgemeine Veraicherungsbedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschaftprüfenden sowie Wirtschafts- und steuerberatenden Berufe - Veröffentlichungen des Aufsichtsamtes 1968,
142 -; wegen der Architektenhaftpflichtversicherung vergl. BGH VersR 1967, 769). Die Verfasser dieser Bedingungen (und das für die Genehmigung zuständige Aufsichtsamt) waren also offenbar der Auffassung, daß diese Theorie bei den genannten Versicherungszweigen zu einem gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen führt; dem ist - soweit ersichtlich -aus den Kreisen der Versicherungsnehmer nicht widersprochen worden. Es ist nicht einzusehen, warum in der allgemeinen Haftpflichtversicherung eine andere Interessenabwägung geboten sein sollte. Man kann nicht - wie dies die Vertreter der Folgeereignistheorie tun -
13 -
geltend machen, die erwähnten Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögenshaftpflichtversicherung wären überflüssig, wenn sich der in ihnen ausgesprochene Grundsatz auch aus den AHB ergäbe. Ein solcher Umkehrschluß ist im übrigen zwar innerhalb gewisser Grenzen bei der Auslegung von Gesetzen und auch bei der Auslegung von einheitlichen Versicherungsbedingungen zulässig; er ist jedoch dann nicht stichhaltig, wenn er sich auf Bestimmungen stützt, die nicht Bestandteil der auszulegenden AVB sind, sondern zu einem anderen Klauselwerk gehören, das zu anderen Zeiten und von anderen Verfassern erarbeitet worden ist und auch dem zwischen den Prozeßparteien begründeten Vertragsverhältnis nicht zugrunde liegt.
d)	Als ein schwerer Nachteil der Kausalereignis-theorie wird es angesehen, daß der Versicherer gezwungen sei, besondere Schadensreserven für Spätschäden anzulegen und diese Kapitalwerte für lange Zeit gebunden zu halten. Der Zwang zur Bildung von Schadensreserven gehört zu den notwendigen Begleiterscheinungen des Haftpflichtversicherungsgeschäfts; die Rechtsprechung kann den Versicherern diese Last nie völlig abnehmen; sie muß von ihnen getragen werden, soweit dies bei gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes, den der Versicherungsnehmer aufgrund des Versicherungsvertrages erwarten kann, erforderlich ist. Bei einer gerechten Interessenabwägung darf es nicht allein darauf abgestellt werden, welche Nachteile den Versicherern durch eine Haftung für Spätschäden entstehen; es muß vielmehr auch geprüft werden, ob dem Versicherungsnehmer
14 -
ein Verzicht auf die Deckung derjenigen Schäden zuzu demuten ist, die zwar auf ein haftungsbegründendes Verhalten während der Versicherungszeit zurückzuführen sind, bei denen aber der "reale Verletzungszustand" erst nach deren Ende eingetreten ist. Wer sich gegen die Haftpflichtgefahren eines bestimmten Berufes, aus dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens oder dem Eigentum an einem Haus oder Grundstück versichert hat, müßte nach der Folgeereignistheorie den Versicherungsvertrag auch dann aufrechterhalten, wenn er den Beruf oder den Betrieb aufgegeben oder das Haus oder Grundstück veräußert hat; denn die Möglichkeit von Spätschäden ist nie völlig auszuschließen. Selbst nach dem Tode des Versicherungsnehmers würde für seine Erben der Zwang zur Weiterversicherung bestehen.
e)	Es kann auch nicht als richtig anerkannt werden, daß die Kausalereignistheorie zu größeren Abgrenzungsschwierigkeiten führe als die Folgeereignistheorie. Bei der Haftung nach den §§ 823 ff. BGB läßt sich meist unschwer feststellen, wann der Versicherungsnehmer den Haftungsgrund gesetzt hat, aus dem der Haftpflichtanspruch hergeleitet wird. Die Gefährdungshaftung spielt im Rahmen der allgemeinen Haftpflichtversicherung nur. eine geringe Rolle; für die wichtigsten Tatbestände, so vor allem für die Haftung nach dem Straßenverkehrsund nach dem Atomgesetz, gelten besondere Klauselwerke. Von wesentlicher Bedeutung ist für die allgemeine Haftpflichtversicherung nur die Tierhalterhaftung. Auch hier läßt sich im allgemeinen ohne große Schwierigkeiten feststellen, wann das tierische Verhalten stattgefunden hat, das die Haftung des Tierhalters begründet hat.
Die Feststellung des Zeitpunkts, in dem der "reale Verletzungszustand" eingetreten ist, bereitet dagegen in vielen Fällen erhebliche, manchmal sogar unüberwindliche Schwierigkeiten. Der vorliegende Fall zeigt dies mit aller Deutlichkeit. Das Berufungsgericht will es auf den Zeitpunkt abstellen, in dem Gift in derartigem Maße in die Bäume eingedrungen ist, daß ihr Absterben nicht mehr zu verhindern ist. Nach dem Gutachten des vom Berufungsgericht gehörten Sachverständigen läßt sich dieser Zeitpunkt nicht ermitteln. Das hat zur Folge, daß die Klägerin, obwohl sie für einen zeitlich lückenlosen Versicherungsschutz gesorgt hat, für den vorliegenden Fall keine Haftpflichtdek-kung erhält; denn sie kann ihrem neuen Haftpflichtversicherer gegenüber ebensowenig beweisen, daß der Schaden in seinen Deckungszeitraum fällt, wie sie dies gegenüber der Beklagten kann.
f)	Nicht von entscheidender Bedeutung ist, daß nach der Folgeereignistheorie der Begriff des "Ereignisses" im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 AHB mit dem Begriff des "Versicherungsfalls" im Sinn von § 5 Ziff. 1 AHB zusammenfällt. Aus den AHB ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß mit beiden Ausdrücken derselbe Begriff bezeichnet werden sollte. Hätten die Verfasser der AHB es wegen der zeitlichen Abgrenzung des Versicherungsschutzes auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen vollen, so hätte es nahe gelegen, auch im § 1 Abs. 1 AHB den Ausdruck "Versicherungsfall" zu verwenden» Der Umstand, daß dies nicht geschehen ist, spricht dafür, daß unter "Ereignis" etwas anderes zu verstehen ist als der Versicherungsfall.
*- 's 6 -
si
 Besonders deutlich wird dies durch die Relativsätze, die den Worten "Ereignis" und "Schadensereignis" beigefügt worden sind. § 1 Nr. 1 Satz 1 AHB spricht von dem Ereignis, "das dem Tod, die Verletzung oder Gesundheit sschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen zur Folge hatte", § 5 Nr. 1 von dem Schadensereignis, "das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte". Die erstgenannte Vorschrift hat demnach einen Vorgang im Auge, der dem Schadenseintritt, die letztgenannte dagegen einen Vorgang, der der Anspruchserhebung kausal vorausgeht; es sind also erkennbar verschiedene Glieder der Ursachenkette gemeint. Dieser Unterschied ist zu beachten, wenn - wie es gelegentlich im Schrifttum geschieht - die Frage der zeitlichen Abgrenzung des Versicherungsschutzes im Zusammenhang mit den Erörterungen über die richtige Definition des Begriffs "Versicherungsfall" behandelt wird.
g)	Aus § 3 II Nr. 2 Satz 3 AHB kann weder ein Argument für noch ein solches gegen die Folgeereignis-theorie entnommen werden. Die Vorschrift hat mit der zeitlichen Abgrenzung des Versicherungsschutzes nichts zu tun, sondern regelt allein die ziffernmäßige Höhe der Versicherungsleistung; sie stellt insoweit eine Erläuterung und Ergänzung des in § 3 II Nr. 2 Satz 1 aufgestellten Grundsatzes dar. Sie verwendet auch nicht, wie § 1 Abs. 1 Satz 1, den Ausdruck "Ereignis, das ... (Personenschaden) oder ... (Sachschaden) zur Folge hatte", sondern, ebenso wie § 5 Nr. 1 den Ausdruck "Schadensereignis". Daß damit nicht dasselbe bezeichnet wird, ist bereits unter II 2 f dargelegt.
 
h)	Hach der Folgeereignistheorie könnte der Versicherungsnehmer auch dann Versicherungsschutz in Anspruch nehmen, wenn er wegen einer vor Versicherungsbeginn begangenen Handlung oder Unterlassung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, sofern diese erst nach Versicherungsbeginn zu einem sinnfälligen objektiven Vorgang geführt hat, der sich vom gewöhnlichen Tagesgeschehen deutlich abhob. Dies könnte manchen dazu verleiten, lediglich deshalb den Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages zu beantragen, weil er sich eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens bewußt ist und sich gegen die möglicherweise daraus entspringenden Schadensfolgen absichera will. Entgegen der in BGHZ 25» 34, Al f vertretenen Ansicht kann der hieraus entstehenden Gefahr nicht - Jedenfalls nicht in vollem Umfang - durch eine Anwendung der §§ 242 BGB, 16 WG begegnet werden. Diese Vorschriften kommen nach der Auffassung des II. Zivilsenats nur dann zu dem Zuge, wenn ein Schaden "mit Sicherheit zu erwarten ist und der Urheber arglistig noch schnell eine Versicherung eingeht, um sich gegen die drohenden Folgen zu schützen". Es werden also diejenigen Fälle nicht erfaßt, in denen zwar der Versicherungsnehmer mit der Möglichkeit rechnet, daß sein vorausgegangenes Verhalten zur Schädigung Dritter führen kann, er sich dessen aber keineswegs sicher ist, und in dem ihm auch Arglist nicht nachgewiesen werden kann.
Soweit die Entstehung des Schadens mit Sicherheit vorauszusehen ist, kann die Anwendung der §§ 242 BGB, 16 WG zugunsten des Versicherers dann zu einer unbilligen Härte für den Versicherungsnehmer führen, wenn
18
er mehrere gleichartige Verstöße begangen hat, von denen nur einige bereits zu einer Schädigung Dritter geführt haben, während bei den anderen der Eintritt des Schadens mit Sicherheit vorausgesehen werden kann. Wenn in einem solchen Fall der Versicherer die bereits geschädigten Dritten befriedigt und dann von seinem Kündigungsrecht gemäß § 9 II Nr. 2 AHB Gebrauch macht, kann er nach der Folgeereignistheorie seiner Eintrittspflicht für die Fälle, in denen der "reale Verletzungszustand " noch nicht eingetreten ist, entgehen. Dem Versicherungsnehmer wird es schwerlich möglich sein, einen neuen Vertrag abzuschließen, der die zu erwartenden Haftpflichtfälle deckt. Zeigt er nämlich dem in Aussicht genommenen Versicherer pflichtgemäß (§16 Abs. 1 VVG) an, daß die Entstehung eines Haftpflichtschadens mit Sicherheit zu erwarten sei, dann wird der Versicherer entweder den VertragsSchluß überhaupt ablehnen oder darauf bestehen, daß die Haftpflichtansprüche, die auf einem vor der Antragstellung liegenden Haftungsgrund zurückzuführen sind, vom Deckungsbereich ausgenommen werden.
Auf der anderen Seite ist der Ausschluß derjenigen Schäden, die der Versicherungsnehmer durch Handeln vor Vertragsbeginn verursacht hat, für diesen nicht unbillig. Von demjenigen, der in eine Lebensituation eintritt, die mit bestimmten Haftpflichtgefahren verbunden ist (Betrieb eines gewerblichen Unternehmens, andere Berufstätigkeit, Erwerb eines Hauses, Ausübung der Jagd etc.), kann erwartet werden, daß er sich alsbald durch Abschluß einer Haftpflichtversicherung abdeckt. Verzögert er den Vertragsschluß, so verstößt
19	-
es nicht gegen die Billigkeit» wenn er für die Folgen seines vor Vertragsschluß liegenden Verhaltens persönlich einstehen muß. In der allgemeinen Haftpflichtversicherung besteht von der Interessenlage her für eine Rückwärtsdeckung auch kein Bedürfnis. Sollte sie in Ausnahmefällen vom Versicherungsnehmer gewünscht werden und dem Versicherer annehmbar erscheinen, steht es den Vertragsparteien frei, eine entsprechende Individualvereinbarung zu treffen.
i)	Der Entstehungsgeschichte der AVB (vgl. dazu BGKZ 25, 34, 44 unter III.) kommt angesichts der gegen die Folgeereignistheorie sprechenden Gründe keine so ausschlaggebende Bedeutung zu, daß sie zu einer Auslegung im Sinne dieser Theorie zwingen würde. Der Grundsatz der gesetzesförmigen Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen darf nicht dahin verstanden werden, daß dem Willen des Versicherers, der die allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgestellt hat, genau die gleiche Bedeutung beigemessen wird wie dem Willen des Gesetzgebers bei der Auslegung von Gesetzen. Es ist zu berücksichtigen, daß es sich um ein Klauselwerk handelt, das lediglich von der Versichererseite erarbeitet worden ist. ^Gesetzesförmige" Auslegung von AVB ist eine der Auslegung von Gesetzen weitgehend ähnliche Inhaltsbestimmung. Sie bedeutet, daß man den Sinn der Klauseln, den sie für alle Beteiligten und für alle Fälle vernünftigerweise gleichmäßig haben müssen, unter objektiven Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks der getroffenen Regelung und der gewählten Ausdrucksweise erforscht (RGZ 171, 43; vgl. auch z.B. BGHZ 65,
20

142). In diesem Rahmen ist zwar auch die Entstehungsgeschichte mit zu berücksichtigen (vgl. etwa BGHZ 66,
132; 70, 138; Pröiss/Martin TO 22. Aufl. § 6 Anm.
2 A a und Vorbemerkung II 2). Es kann aber nicht allein darauf ankommen, was sich die Versicherer bei den Beratungen über die Abfassung von allgemeinen Versicherungsbedingungen von der Formulierung einer Bestimmung - hier: des § 1 Abs. 1 Satz 1 AHB - versprochen haben, sofern, wie im vorliegenden Fall, überwiegende Gründe gegen eine Auslegung in diesem Sinne sprechen.
Für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes kommt es demnach darauf an, wann die Handlung oder Unterlassung begangen worden ist, für die der Versicherte von dem Dritten in Anspruch genommen wird, im vorliegenden Fall also darauf, wann die Klägerin das Urkrautvertilgungsmittel versprüht hat.
Dies war unstreitig vor der Auflösung des Versicherungsvertrages zwischen den Parteien. Die Beklagte ist daher grundsätzlich verpflichtet, der Klägerin gegenüber den vom Fürsten F^HBB erhobenen Haftpflichtansprüchen Versicherungsschutz zu gewähren.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Anspruch der Klägerin auf Versicherungsschutz demnach nicht versagt werden. An der der Entscheidung des II. Zivilsenats in BGHZ 23, 34 zugrundeliegenden Rechtsansicht«auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, hält der erkennende Senat nicht fest. Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes braucht nicht angerufen zu werden, da Jetzt der erkennende Senat für das Recht der allgemeinen Haftpflichtversicherung zuständig ist (BGHZ 28, 16, 28f).
21
III.
Das angefochtene Urteil kann auch nicht mit einer anderen Begründung (§ 563 ZPO) aufrechterhalten bleiben. Die von der Beklagten erhobenen weiteren Einwendungen sind z.T. schon aus Rechtsgründen unbeachtlich und bedürfen im übrigen einer tatrichterlichen Prüfung.
1.	Unbegründet ist insbesondere der in der I.
Instanz erhobene Einwand der schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalls. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, die Klägerin habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, war ihr Vorbringen unerheblich, da der Haftpflichtversicherer auch für grobe Fahrlässigkeit einstehen muB (§ 152 WG; § 4 Abs. II 1 AHB). Dafür, daß die Klägerin den Fürsten	vorsätz-
lich geschädigt habe, fehlt es im Sachvortrag der Beklagten an jedem konkreten Anhaltspunkt.
2.	Die Beklagte kann ihre Eintrittspflicht auch nicht, wie sie dies in der II. Instanz getan hat, mit der Begründung leugnen, die Klägerin habe überhaupt nicht schuldhaft gehandelt und es liege deshalb kein Haftpflichtfall vor. Der Haftpflichtversicherer ist, wie sich aus § 3 Abs. II 1 AHB ergibt, verpflichtet, den Versicherungsnehmer auch gegen unberechtigte Haftpflichtansprüche zu schützen.
3.	Ob die Klägerin ihre Anzeigepflicht (§ 153 VVG) verletzt hat, bedarf noch der tatrichterlichen Prüfung. In dieser Hinsicht wird das Berufungsgericht
 zu beachten haben:
J?
 
Nach § 153 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer Tatsachen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Felge haben könnten, innerhalb einer Woche dem Versicherer anzuzeigen. Anzuzeigen war daher im vorliegenden Fall der Umstand, daß die Klägerin auf der Bahnstrecke Neustadt-Lenzkirch-Bonndorf Unkrautvernichtungsmittel in einer Weise versprüht hat, durch die der Baumbestand der angrenzenden Wälder gefährdet wurde. Die Frist des § 153 Abs. 1 Satz 1 WG begann in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Klägerin die Möglichkeit schädlicher Auswirkungen ihrer Unkrautbekämpfungsaktion bewußt geworden ist. Von den Parteien wird hierüber nichts genaues vorgetragen; doch scheint dies bereits im Jahre 1973 geschehen zu sein. Die Klägerin hat offenbar die Unkrautbekämpfungsaktion bereits im Jahre 1973 angezeigt; denn die Beklagte hat unstreitig bereits in diesem Jahre Schäden in anliegenden Wäldern reguliert; zu demindest ist ihr dieser Vorgang auf andere Weise zur Kenntnis gekommen (§§ 33 Abs. 2 153 Abs. 1 Satz 2 WG).
Nach § 153 Abs. 2 WG hat der Versicherungsnehmer ferner dem Versicherer Anzeige zu erstatten, sobald der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend macht. Dieser Pflicht ist die Klägerin nicht rechtzeitig nachgekommen, wie sich aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt. Von dem an die Deutsche Bundesbahn gerichteten Schreiben des Fürstlich Fürstenbergisehen Forstamts MHivon 9* Oktober 1974, das mit Schreiben vom 25. Oktober 1974 an die Klägerin weitergeleitet
- 23
worden war sowie von dem unmittelbar an die Klägerin gerichteten Schreiben des Porstamts vom 18. Juli 1975 hat die Klägerin die Beklagte erst mit Schreiben vom 29. September 1975 in Kenntnis gesetzt. Durch die §§ 5 Nr, 2 Abs. 3, 6 AHB ist die in § 153 Abs. 2 WG begründete Verpflichtung zur Obliegenheit erhoben worden? die Verletzung dieser Rechtspflicht hat also Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge, sofern nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 WG vorliegen (§ 6 Satz 2 AHB). Im vorliegenden Fall ist zunächst zu klären, ob eine grob fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt; dies ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Beurteilung. Sollte grobe Fahrlässigkeit nicht auszuschließen sein, so wird geprüft werden müssen, ob die Obliegenheitsverletzung Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat. Die Beklagte macht insoweit lediglich geltend, daß sie, wenn ihr der Schadensfall bereits im Oktober 1973 angezeigt worden wäre, Gegenmaßnahmen zur Vermeidung der Schäden hätte anregen können (vgl. den Schriftsatz vom 10. März 1978, S. 4 Bl.
73 d.A. unter 8. i.V.m. dem letzten Satz des Tatbestandes des Berufungsurteils). Daß eine solche Möglichkeit auch noch am 9. Oktober 1974 bestanden hätte, will sie nicht behaupten.
Durch die Zurückverweisung erhalten die Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag zur Frage der rechtzeitigen Anzeige des Versicherungsfalls und der Anspruchs erhebung zu ergänzen.
Dr. Hoegen	Dehner	Dr.	Schmidt-Kessel
 Rassow
Dr. Zopfs