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BGH · IVa ZR 30/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 30/84

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 15. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Klage verlangt die Klägerin, daß die Beklagte ihr von den dem Verletzten B^B erbrachten Leistungen bis zu dem 30. Außerdem liege ein Mitverschulden des Geschädigten BflB in Höhe von mindestens 50 % vor, weil er trotz der Alkoholisierung des Verstorbenen auf dem nicht durch Sicherheitsgurte gesicherten Beifahrersitz an der Fahrt teilgenommen habe. Die Beklagte könne sich gegenüber dem auf die Klägerin übergegangenen Direktanspruch des Geschädigten Bach auch nicht darauf berufen, daß sie nach § 12 Abs.3 VVG gegenüber den Erben des verstorbenen Versicherungsnehmers leistungsfrei geworden sei. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. 1• Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß wegen des von dem sachverständigen Zeugen AM festgestellten Zustandes der Betriebsbremse des PKW eine Gefahrerhöhung vorlag. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Müffke sei zwar davon auszugehen, daß das Durchtreten des Pedals auf zwei Drittel bis zu dem BodentJech noch im Die Revision rügt mit Recht* daß das Berufungsgericht dabei das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vollständig berücksichtigt hat. Der Sachverständige MUffke hat ausgesagt, bei normaler und vorsichtiger Fahrweise, insbesondere im Stadtverkehr, hätte dem Fahrer der Mangel der Bremsanlage nicht auffallen müssen (Bl. 102 GA). Auch der sachverständige Zeuge AS hat erklärt, möglicherweise hätte dem Fahrer verborgen geblieben sein können, daß die Bremsanlage nicht in Ordnung war, wenn er wenig gefahren sei und wenig Erfahrungen gemacht habe, insbesondere, wenn er das Fahrzeug erst wenige Tage besessen habe (Bl. 100 GA). Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß es dabei zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis für die Kenntnis des W. Das gilt insbesondere deshalb, weil nach der Aussage des sachverständigen Zeugen AM das mit besonders guten Bremsen ausgestattete Fahrzeug trotz des Mangels an der Vorderradbremse noch eine erhebliche Bremswirkung aufwies und nicht feststeht, daß W. von dem Mangel der Bremsanlage wären nur dann entbehrlich, wenn mit der Revision entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts davon auszugehen wäre, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis dafür geführt, daß der Mangel der Bremsanlage keinen Einfluß auf den Unfall gehabt habe. Wenn der Beifahrer Bach die Zeit gehabt habe, den Fahrer darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug nach rechts geraten sei, und erst hierauf der Fahrer reagiert habe, so habe der Wagen in dieser Position eine längere Strecke zurückgelegt. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen F0BHB lasse sich zwar nicht feststellen, daß W das Fahrzeug bis zu diesem Augenblick und danach - bevor es auf die Wiese geriet - abgebremst habe. Dies reiche jedoch nicht aus, um den von der Klägerin zu fordernden sicheren Beweis zu führen, daß derselbe Geschehensablauf eingetreten wäre, wenn der Fahrer noch in der rechten Position oder danach bis zu dem Erreichen der Wiese abgebremst hätte und hierbei die Bremsanlage intakt gewesen wäre. Dies ergebe sich nicht schon aus den Bekundungen des sachverständigen Zeugen AfliP, soweit er die Angaben des Zeugen FflHHBfür überzeugend gehalten habe, daß selbst für ihn ein Bremsen sinnlos gewesen wäre. Die Revision stützt ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht darauf, daß der Zeuge FflHHB, der auf dem Rücksitz saß, erklärt hat, er habe nicht bemerkt, daß der Fahrer gebremst habe, und der sacheverständige Zeuge AOi ausgesagt hat, das erscheine plausibel, weil sich sonst das Fahrzeug während des Schleudems anders verhalten hätte. Damit muß jedoch noch nicht als bewiesen angesehen werden, daß der Fahrer nicht gebremst hat und auch bei einem Bremsen mit intakter Bremsanlage sich der Unfall ebenso ereignet hätte, wie das hier der Fall war.

Zitierte Normen: § 12 VVG
BremseFahrerBerufungsgerichtFahrzeugzeugenKlägerinBremsanlage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 30/84 URTEIL	Verkündet	am:	15.	Januar	1986
Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Landesversicherungsanstalt Oberbayern, vertreten durch ihren Präsidenten, TflHB-lflHV-Straße0,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. flBB-
gegen
 die Vorstand,
a.G., vertreten durch den
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
K
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1986
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Januar 1984 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
. Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadens ersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.
Am 19. September 1977 gegen 0.20 Uhr wurde der bei der Klägerin sozialversicherte Karl BflB bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Er fuhr in dem auf den Koch Hans-Jürgen VflHB (W.) zugelassenen, von diesem geführten und aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage bei der Beklagten haftpflichtversicherten Personenkraftwagen
BMW 2800 CS/70 auf dem Beifahrersitz mit. Auf dem Rücksitz saßen der Zeuge FflHB und eine weitere Person.
W. befuhr zu der angegebenen Zeit mit seinem Personenkraftwagen eine Staatsstraße. In einer Linkskurve kam er mit seinem Fahrzeug auf einer Strecke von etwa 33 Metern nach rechts von der asphaltierten Fahrbahn auf das Bankett ab. Sodann geriet der Wagen nach links über die Fahrbahn gegen einen etwa 2,5 Meter tiefer gelegenen gemauerten Futtersilo. W. verstarb noch an der Unfallstelle. Die bei ihm festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug 2,36 0/00.
Die Klägerin hat an den Verletzten BflBErwerbs-unfähigkeitsrente und für ihn an die Allgemeine Ortskrankenkasse Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung gezahlt. Die Beklagte verweigert die Gewährung von Versicherungsschutz wegen der nicht ordnungsgemäßen Bremsanlage des verunglückten Fahrzeugs.
Mit der Klage verlangt die Klägerin, daß die Beklagte ihr von den dem Verletzten B^B erbrachten Leistungen bis zu dem 30. November 1983» die sie mit insgesamt 50.219»01 DM angibt, 3/4 ersetzt, und begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihr auch künftige Leistungen nach dieser Quote zu ersetzen habe.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei sowohl wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung der
 
Deckungsklage als auch wegen nachträglicher Gefahr -erhöhung und wegen Nichtzahlung der Erstprämie von der Leistungspflicht frei. Außerdem liege ein Mitverschulden des Geschädigten BflB in Höhe von mindestens 50 % vor, weil er trotz der Alkoholisierung des Verstorbenen auf dem nicht durch Sicherheitsgurte gesicherten Beifahrersitz an der Fahrt teilgenommen habe.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die vorläufige Deckungszusage sei wegen Nichtzahlung der Erstprämie rückwirkend unwirksam geworden. Mit der gleichen Begründung hat das Berufungs-gericht durch Urteil vom 6. April 1931 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der erkennende Senat durch Urteil vom 23- März 1983 - IVa ZR 141/81 - VersR 1983, 574 - MDR 1983, 918 - LM AVB f. Kraftfahrtvers. § 1 Nr. 6 - aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Er hat ausgeführt:
Die vorläufige Deckungszusage der Beklagten sei nicht rückwirkend unwirksam geworden. Die Beklagte könne sich gegenüber dem auf die Klägerin übergegangenen Direktanspruch des Geschädigten Bach auch nicht darauf berufen, daß sie nach § 12 Abs. 3 VVG gegenüber den Erben des verstorbenen Versicherungsnehmers leistungsfrei geworden sei.
Zu klären sei noch, ob eine Leistungspflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung wegen Mängel an der Bremsanlage des Fahrzeuges entfalle» oder wie hoch im Falle ihrer Haftung das Mitverschulden des Geschädigten BflPzu bewerten sei.
 
Daraufhin haben beide Parteien ihr Vorbringen zur Gefahrerhöhung und zu dem mitwirkenden Verschulden des Geschädigten BMD ergänzt*
Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1• Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß wegen des von dem sachverständigen Zeugen AM festgestellten Zustandes der Betriebsbremse des PKW eine Gefahrerhöhung vorlag. Diese Ansicht ist rechtsfehlerfrei. Auch die Revision hat hiergegen nichts vorgebracht.
2.	Zur Begründung seiner Überzeugung, daß W. den Mangel erkannt habe, hat das Berufungsgericht ausgeführt:
-6
Aufgrund der glaubhaften Bekundungen des sachverständigen Zeugen AflB stehe fest, daß unmittelbar vor dem Unfall am 19. September 1977 beim Bremsvorgang der Pedalweg bis zu dem Bodenblech gegangen sei. Dieser Zustand sei nicht etwa erst kurze Zeit vor dem Unfall ausgelöst worden. Vielmehr stehe aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Müffke als sicher fest, daß dieser lange Pedalweg bereits mehrere Tage - also mindestens zwei Tage vor dem Unfall - zu beobachten gewesen sei; deshalb könne dahinstehen, wie lange genau bzw. welche Fahrleistung ein Fahrzeug zurückgelegt haben müsse, bis ohne Wartung des Wagens das Pedal bis zu dem BodentJech durchgetreten werden könne. Der Sachverständige Müffke habe hervorgehoben, daß sich die vorderen Scheibenbremsen selbst nachstellten, so daß durch Abnutzung zunächst allein keine Verlängerung des Pedalweges entstehe. Hierbei sei allerdings zu beachten, daß die Bremsklötze an den beiden Vorderrädern gleichmäßig bis zur Bodenplatte abgenutzt waren und nur noch Eisen auf Eisen bremsen konnte. Die Automatik, durch die sich die Scheibenbremsen selbst nachstellen, breche nicht abrupt ab; vielmehr kündige sich ein Fehler dadurch fortlaufend an, daß der Pedalweg stetig länger werde. Deshalb sei das Berufungsgericht überzeugt, daß W. noch vor dem letzten Fahrtantritt - unbeeinflußt von alkoholischen Getränken - den langen Pedalweg wahrgenommen und das Fahrzeug gleichwohl benutzt habe.
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Müffke sei zwar davon auszugehen, daß das Durchtreten des Pedals auf zwei Drittel bis zu dem BodentJech noch im
 
Normalbereich liege. Hier sei aber der Pedalweg viel weiter gewesen. Er habe bis zu dem Bodenblech gereicht.
3.	Die Revision rügt mit Recht* daß das Berufungsgericht dabei das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vollständig berücksichtigt hat.
Sowohl der Sachverständige MUffke als auch der sachverständige Zeuge AflU haben zwar ausgesagt, der lange Pedalweg hätte dem Fahrer des PKW auffallen müssen. Daraus braucht sich jedoch noch nicht mit Sicherheit zu ergeben, daß W. den an der Bremsanlage vorhandenen Mangel gekannt hat. Der Sachverständige MUffke hat ausgesagt, bei normaler und vorsichtiger Fahrweise, insbesondere im Stadtverkehr, hätte dem Fahrer der Mangel der Bremsanlage nicht auffallen müssen (Bl. 102 GA). Auch der sachverständige Zeuge AS hat erklärt, möglicherweise hätte dem Fahrer verborgen geblieben sein können, daß die Bremsanlage nicht in Ordnung war, wenn er wenig gefahren sei und wenig Erfahrungen gemacht habe, insbesondere, wenn er das Fahrzeug erst wenige Tage besessen habe (Bl. 100 GA). Davon ist hier auszugehen, da W. das Fahrzeug nur 3 Tage besessen hat. Außerdem hat der sachverständige Zeuge AH ausgesagt, ein langer Bremspedalweg könne auch auf fehlerhafter Einstellung der Bremsen beruhen (Bl. 101 GA). Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht diese Aussagen hinreichend gewürdigt hat. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß es dabei zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Beklagte habe den ihr obliegenden
 Beweis für die Kenntnis des W. von dem Mangel der Bremsanlage nicht geführt. Das gilt insbesondere deshalb, weil nach der Aussage des sachverständigen Zeugen AM das mit besonders guten Bremsen ausgestattete Fahrzeug trotz des Mangels an der Vorderradbremse noch eine erhebliche Bremswirkung aufwies und nicht feststeht, daß W. in der kurzen Zeit, in der er das Fahrzeug besaß, scharfe Bremsungen vorgenommen hat, bei denen er an den Vorderradbremsen vorhandene Mängel hätte erkennen können.
4.	Weitere Feststellungen hinsichtlich der Kenntnis des W. von dem Mangel der Bremsanlage wären nur dann entbehrlich, wenn mit der Revision entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts davon auszugehen wäre, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis dafür geführt, daß der Mangel der Bremsanlage keinen Einfluß auf den Unfall gehabt habe. Das ist Jedoch nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Es lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß auch bei intakter Bremsanlage dieselben Folgen eingetreten wären. Der Zeuge FMMM habe glaubhaft bekundet, daß er den Eindruck gehabt habe, der Wagen wäre auf der Anhöhe etwas nach oben gegangen. Darauf sei das Fahrzeug nach rechts geraten; hierauf habe der Beifahrer BQMden Fahrer hingewiesen, worauf letzterer den Wagen nach links gelenkt habe und dieser nunmehr - zunächst nach rechts - zu schleudern begonnen habe. Ein Bremsen habe er nicht wahrgenommen.
 
Wenn der Beifahrer Bach die Zeit gehabt habe, den Fahrer darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug nach rechts geraten sei, und erst hierauf der Fahrer reagiert habe, so habe der Wagen in dieser Position eine längere Strecke zurückgelegt. Daraus folge, daß in dieser Situation nicht eine unmittelbar bevorstehende Gefahr gedroht habe. Allerdings habe der Fahrer diese Position ändern müssen. Ein besonnener Fahrer hätte das Gas weggenommen und den Wagen nach links ziehen, aber hierbei ebenso gut das Fahrzeug vorsichtig abbremsen können. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen F0BHB lasse sich zwar nicht feststellen, daß W das Fahrzeug bis zu diesem Augenblick und danach - bevor es auf die Wiese geriet - abgebremst habe. Dies reiche jedoch nicht aus, um den von der Klägerin zu fordernden sicheren Beweis zu führen, daß derselbe Geschehensablauf eingetreten wäre, wenn der Fahrer noch in der rechten Position oder danach bis zu dem Erreichen der Wiese abgebremst hätte und hierbei die Bremsanlage intakt gewesen wäre. Dies ergebe sich nicht schon aus den Bekundungen des sachverständigen Zeugen AfliP, soweit er die Angaben des Zeugen FflHHBfür überzeugend gehalten habe, daß selbst für ihn ein Bremsen sinnlos gewesen wäre. Im übrigen habe der Zeuge FflIHB hervorgehoben, wegen des defekten Zustandes der vorderen Bremse hätte sich ein Bremsen besonders fatal ausgewirkt. Auch hieraus ergebe sich allenfalls, daß im vorliegenden Fall ein Bremsen zu vermeiden gewesen sei, nicht aber, daß dies uneingeschränkt auch für ein Fahrzeug mit intakter Bremsanlage gelte.
10 -
Die Revision stützt ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht darauf, daß der Zeuge FflHHB, der auf dem Rücksitz saß, erklärt hat, er habe nicht bemerkt, daß der Fahrer gebremst habe, und der sacheverständige Zeuge AOi ausgesagt hat, das erscheine plausibel, weil sich sonst das Fahrzeug während des Schleudems anders verhalten hätte. Damit muß jedoch noch nicht als bewiesen angesehen werden, daß der Fahrer nicht gebremst hat und auch bei einem Bremsen mit intakter Bremsanlage sich der Unfall ebenso ereignet hätte, wie das hier der Fall war. Denn es bleibt die Möglichkeit offen, daß der Fahrer die Bremsen betätigt hat und bei ordnungsgemäßer Bremsanlage der Unfall anders verlaufen wäre.
Die Sache mußte daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-KesseL
Dr. Zopfs
 Dr. Ritter