Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, habe seine Mutter ihm die Benutzung des Mofas untersagt und das Mofa selbst zu den Eheleuten 9et>racht, um es in de- Er habe auch den beiden Mädchen nicht die Benutzung des Mofas gestattet. Die beiden Mädchen hätten sich jedoch die bei den Eheleuten hinterlegten Schlüssel und das Mofa ohne sein Wissen und Wollen beschafft. Darin hat es eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1 WG durch Weiterbenutzung des Fahrzeugs trotz der vorhandenen Verstöße gegen die bauartabhängigen Zulassungsbestimmungen erblickt und daher die Klage abgewiesen. Diese Besonderheit in der Kraftfahrtversicherung erfordert in den Fällen, in denen das Fahrzeug nicht von dem VN selbst, sondern von einem Dritten benutzt wird, die Feststellung, daß der VN diese Benutzung durch den Dritten gewollt oder billigend in Kauf genommen hat (vgl. Das Berufungsgericht hätte sich daher nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß der Kläger in der Zeit vor dem Unfall mehrfach mit dem Mofa im öffentlichen Straßenverkehr gefahren sei. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers zutrifft, die beiden Mädchen hätten sich die bei den Eheleuten hinterlegten Schlüssel und das Mofa ohne sein Wissen und Wollen beschafft. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht auch substantiiert angegeben, er habe die Bitte der Zeugin Sdas Mofa benutzen zu dürfen, ausdrücklich abgelehnt (GA II Seite 248/249). Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes zu diesen Fragen, von denen auch eine etwaige Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 2 Abs.2c AKB abhängt, keine Feststellungen getroffen hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF vj?
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 29/88
URTEIL Verkündet am:
18. Oktober 1989 Keller
Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Herrn Sigbert K
6,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
gegen
die
ten
Versicherungsgesellschaft a.G., vertre-durch den Vorstand, Auf dem 23-27,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1989
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. November 1987 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 17. Juni 1966 geborene Kläger war Eigentümer eines Mofas, für das bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung bestand. An dem Fahrzeug waren technische Veränderungen vorgenommen worden, so daß es mit erheblich höherer Geschwindigkeit als den zugelassenen 25 km/h gefahren werden konnte.
Am 26. Juni 1982 befuhr die damals 14 Jahre alte Schülerin Christiane zusammen mit der damals 16 Jahre
alten Zeugin mit dem vorbezeichneten ("frisierten")
3
Fahrzeug eine öffentliche Straße. An einer Einmündung übersah sie das dort angebrachte Stopschild und fuhr gegen einen Bus. Beide Mädchen wurden schwer verletzt, das Mofa zertrümmert und der Bus beschädigt.
Die Beklagte hat die Gewährung von Versicherungsschutz abgelehnt.
Der Kläger hat behauptet:
Die Veränderungen an dem Mofa habe er erst nach dem Kauf festgestellt. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, habe seine Mutter ihm die Benutzung des Mofas untersagt und das Mofa selbst zu den Eheleuten 9et>racht, um es in de-
ren Garage unterzustellen. Die Fahrzeugschlüssel seien den Eheleuten ausgehändigt worden. Er selbst sei mit
dem Mofa nicht gefahren. Er habe auch den beiden Mädchen nicht die Benutzung des Mofas gestattet. Einen diesbezüglichen Wunsch der beiden Mädchen habe er ausdrücklich abgelehnt. Die beiden Mädchen hätten sich jedoch die bei den Eheleuten hinterlegten Schlüssel und das Mofa ohne
sein Wissen und Wollen beschafft.
Die Beklagte hat behauptet:
Der Kläger sei selber öfters insbesondere auch an dem Unfalltage mit dem Mofa gefahren und er habe es auch seiner Freundin ermöglicht, das frisierte Mofa zu benut-
zen .
4
Das Landgericht hat der auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie "unbeschadet der Beschränkung des Rückgriff sanspruchs der Beklagten wegen erbrachter Entschädigungsleistungen auf 5.000 DM" abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe;
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Berufungsgericht hat es aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, daß der Kläger das von ihm Anfang Mai 1982 erworbene frisierte Mofa nicht nur auf Privatgrundstücken, sondern mehrfach auch im öffentlichen Straßenverkehr benutzt hat. Darin hat es eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1 WG durch Weiterbenutzung des Fahrzeugs trotz der vorhandenen Verstöße gegen die bauartabhängigen Zulassungsbestimmungen erblickt und daher die Klage abgewiesen.
Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. Urteil vom 25.2.1970 - IV ZR 639/68 - VersR 1970, 412) liegt bei einem Fahrzeug, dessen erzielbare Höchstgeschwindigkeit die durch die Bauart bestimmte erheb-
5
lieh überschreitet, jedenfalls dann, wenn dieser Zustand schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages - wie hier -bestand, die Gefahrerhöhung nicht in dem Zustand des Fahrzeugs. Sie liegt darin, daß der VN es über eine einmalige Gefährdungshandlung hinaus benutzt. Diese Besonderheit in der Kraftfahrtversicherung erfordert in den Fällen, in denen das Fahrzeug nicht von dem VN selbst, sondern von einem Dritten benutzt wird, die Feststellung, daß der VN diese Benutzung durch den Dritten gewollt oder billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH Urteil vom 17.9.1975 - IV ZR 81/74 - VersR 1975, 1017, 1018). Das Berufungsgericht hätte sich daher nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß der Kläger in der Zeit vor dem Unfall mehrfach mit dem Mofa im öffentlichen Straßenverkehr gefahren sei. Es ist nicht ersichtlich, daß sich diese Fahrten auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Versicherungsleistung ausgewirkt haben könnten (§ 25 Abs. 3 WG). Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers zutrifft, die beiden Mädchen hätten sich die bei den Eheleuten hinterlegten
Schlüssel und das Mofa ohne sein Wissen und Wollen beschafft. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht auch substantiiert angegeben, er habe die Bitte der Zeugin Sdas Mofa benutzen zu dürfen, ausdrücklich abgelehnt (GA II Seite 248/249). Dabei kann für einen etwaigen bedingten Vorsatz des Klägers auch von Bedeutung sein, ob der Kläger mit einem solchen Verhalten der beiden Mädchen rechnen und daher entsprechende Vorkehrungen treffen mußte (BGH aaO). Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes zu diesen Fragen, von denen auch eine etwaige Leistungsfreiheit der
Beklagten nach § 2 Abs. 2c AKB abhängt, keine Feststellungen getroffen hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs