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BGH · IVa ZR 29/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 29/86

Auch wenn im Versicherungsvertrag für den Fall des Verstoßes gegen ein Anerkennungsverbot keine Verwirkung vereinbart ist, kann die Anwendung des § 242 BGB ausnahmsweise dazu führen, daß der VN bei groben Verletzungen tragender Obliegenheiten seinen Anspruch ganz oder teilweise verliert. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 14. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, Hilfssenat 4a, vom 30. Diese war von der Empfängerfirma in Kuwait herangezogen worden, worauf das Gutachten an die Firma gelangte, deren Geschäftsführer beim Eintreffen des Lkw in Kuwait zugegen gewesen war. Die Firma war daraufhin nur gegen Begleichung des von ihr angemeldeten Schadens bereit, das Gutachten aus den Händen zu geben. September 1982 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Firma M^^ verlange 22.491,40 DM gegen Aushändigung des Schadensgutachtens. So sei nur noch zu überlegen, ob die Beklagte nunmehr kurzfristig den Schaden mit 47.602 DM reguliere oder aber für insgesamt 70.093,40 DM dann auch das Schadensgutachten von der Firma M^Bl ausgehändigt bekomme. Die 47.602 DM seien jedoch unbedingt auf das Konto der Klägerin zu überweisen, da "unser Auftraggeber, die Firma D^^^ K.G., Hamburg, bereits die Schadenssumme mit den laufenden Frachten", Forderungen der Klägerin, verrechnet habe. November 1982 machte die Firma DflBl der Klägerin eine Schadensrechnung über 66.093,40 DM wegen des Verlustes der Ware auf.Mit Schreiben vom 13. Dezember 1982 gab die Klägerin der Beklagten bekannt, ihr Kunde habe nunmehr eigens eine Reise nach Kuwait angetreten, um dort das Schadensgutachten bei dem Empfänger der Ware zu übernehmen, wonach der Beklagten die Mehrkosten von 5.650 DM angelastet werden müßten, was zu insgesamt 71.743,40 DM führe. Dezember 1982 teilte die Beklagte der Klägerin mit: "Nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen, insbesondere des Havarieberichtes ist eine Frachtführerhaftung mit Hinweis auf Art. 17.2 und 17.4c CMR zurückzuweisen. Das sei zwar nicht im Einverständnis der Klägerin geschehen, müsse von ihr jedoch hingenommen werden. Das vorliegende Schadensgutachten sei demgegenüber verschiedentlich befremdlich, möglicherweise handele es sich bei der Erklärung über einen Staufehler um eine Gefälligkeit des Gutachters gegenüber dem eingesetzten Unternehmer. Der vom Gutachter festgestellte Zusammenbruch der ganzen Ladung lasse sich nur durch ein schon während der Reise nicht funktionierendes Kühlaggregat erklären, das bei der Ankunft des Sachverständigen abgestellt gewesen sei, offenbar um die Spuren des Versagens zu verwischen. Die Firma D^^l habe als Schaden ihren Verkaufspreis und den entgangenen Gewinn der Firma M^^fe verlangt, ferner die Reisekosten für ihren Mitarbeiter B^D von 5.650 DM zur Beschaffung des Gutachtens in Kuwait. Die Klägerin habe den Anspruch der Firma D^p in Höhe von 66.093,40 DM durch Aufrechnung beglichen, die 5.650 DM durch Verrechnung. Zur Zurückweisung des Schadens habe seinerzeit kein Anlaß bestanden, wobei vorsorglich darauf hinzuweisen sei, daß die Klägerin die Schadensersatzansprüche der Firma D^^ auch nicht etwa anerkannt habe. Die Firma D^j^ habe auch keine Ansprüche aus einem Anerkenntnis erhoben, sondern sich zwischenzeitlich bezüglich ihrer Schadensersatzansprüche und der aufgelaufenen Zinsen dadurch bezahlt gemacht, daß sie gegen zwei Frachtforderungen der Klägerin vom Juli 1984 aufgerechnet habe. Zwischen ihr und D^|^ habe sogar Einverständnis bestanden, daß es nunmehr Sache der Klägerin sei, die ins Auge gefaßte Schadensersatzforderung bei der Beklagten durchzusetzen. Ferner habe sie unter Verletzung auch anderer Vertragsbestimmungen dem Leitbild der Haftpflichtversicherung zuwider die Beklagte geordneter Prüfungsmöglichkeiten beraubt und die Beklagte ultimativ in die Lage zu drängen versucht, nur noch zu überlegen, ob sie nunmehr kurzfristig 47.602 DM oder aber gegen Aushändigung des für den Empfänger der Sendung erstellten Gutachtens 70.093,40 DM an die Klägerin auszahlen wolle. Dabei habe die Klägerin nicht nur ihre Verpflichtung verletzt, im Interesse der Verteidigung gegen unberechtigte Ansprüche den von der Beklagten benannten Gutachter zu bestellen. Während die Klägerin einerseits dennoch dem vom Gutachter erstellten Gutachten für einen umfangreichen Schaden entsprechende Gesichtspunkte zugunsten der Firma D^^^ abzugewinnen gesucht habe, sei sie andererseits zu Unrecht bemüht gewesen, hinsichtlich der Ursachenreihe für negative Feststellungen des Sachver- ständigen der Beklagten anzulasten, ohne sachlichen Anhalt sogar doloses Zusammenwirken des Gutachters mit dem eingesetzten Unternehmer, um gegen die Beklagte zu unter- Trotz der mit dem Gutachten evidenten Divergenzen und Unsicherheiten hinsichtlich Grund und Höhe des Schadens, trotz des vom Gutachter empfohlenen Abwartens einer Vernichtungsbescheinigung der Gesundheitsbehörden in Kuwait und obwohl nach dem Frachtbrief nur 80 Kartons verdorben gewesen seien, habe die Klägerin sich mit der Firma "gemein gemacht”, mit ihr Einigung darüber herbeigeführt, daß eine geltend gemachte Schadensersatzforderung von 70.093,40 DM von der Beklagten bei Auslieferung auch des Schadensgutachtens akzeptiert werden müsse, wie dieses aus dem Schreiben vom 14. nunmehr ihre Forderung auf 43.603,07 DM reduziert habe, erweise lediglich, mit welcher Leichtfertigkeit die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 70.093,40 DM zu drängen oder zu verpflichten gesucht habe. September 1982, dem das Berufungsgericht (BU 21) in tatrichterlicher Auslegung ein Anerkenntnis entnommen hat, verweist die Revision zunächst darauf, daß dieses Schreiben nicht an die Firma D(^l gerichtet ist, sondern an die Agentur der Beklagten. Das Berufungsgericht hat das auch nicht anders gesehen, sondern aus dem Inhalt des Schreibens rechtsfehlerfrei hergeleitet, daß mit der Firma D^HP eine Einigung darüber erzielt worden sei, daß die Forderung auf 47.602 DM reduziert werde, und darin ein Anerkenntnis dahin erblickt, daß die Forderung in dieser Höhe anerkannt werde. Denn die Klägerin hat in dem Schriftsatz selbst vorgetragen, es habe Einigkeit mit der Firma bestanden, daß die Schadensab- Das Berufungsgericht hat diesem Vorbringen ohne Rechtsfehler entnommen, daß sogar Einverständnis darüber erzielt worden sei, daß es nunmehr Sache der Klägerin sei, die ins Auge gefaßte Schadensersatzforderung bei der Beklagten durchzusetzen. 3. Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß es nicht darauf ankommt, ob sich die Firma D^|deren Forderung erfüllt worden ist, auf das Anerkenntnis beruft. Die Revision wendet sich ferner gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Firma DflK nunmehr ihre Forderung auf 43.603,07 DM reduziert habe, erweise lediglich, mit welcher Leichtfertigkeit die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 70.093,40 DM zu drängen oder zu verpflichten gesucht habe. Das Berufungsgericht durfte daher das Verhalten der Klägerin dahin würdigen, daß sie sich hinsichtlich des Anerkenntnisses leichtfertig verhalten und sich mit der Firma D^^ "gemein gemacht" hat. 5. Schließlich rügt die Revision noch, daß auf BU 20 der Klägerin der Vorwurf gemacht sei, daß sie entgegen Nr. 11 des Versicherungsvertrages den von der Beklagten benannten Gutachter nicht bestellt hat. Bei der gegebenen Sachlage wäre es Sache der Klägerin gewesen, substantiiert darzulegen, daß und in welcher Weise sie sich nachdrücklich um die Beauftragung des Gutachters, die unstreitig nicht stattgefunden hat, bemüht habe.

Zitierte Normen: § 242 BGB
FirmaKuwaitGutachterVNGutachtenKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja
6
BGHZ:	nein
BGHR;	ja
WG SS 6, 154 Abs. 2
Auch wenn im Versicherungsvertrag für den Fall des Verstoßes gegen ein Anerkennungsverbot keine Verwirkung vereinbart ist, kann die Anwendung des § 242 BGB ausnahmsweise dazu führen, daß der VN bei groben Verletzungen tragender Obliegenheiten seinen Anspruch ganz oder teilweise verliert. Das setzt allerdings voraus, daß das vertragliche Vertrauensverhältnis dadurch erschüttert worden ist. Die Anwendung dieser Grundsätze bleibt auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, um anderenfalls schlechthin unannehmbare Ergebnisse zu vermeiden.
BGH, Urt. v. 14. Oktober 1987 - IVa ZR 29/86 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 29/86	URTEIL
Verkündet am:
14. Oktober 1987 Hellmann,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1987 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, Hilfssenat 4a, vom 30. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin war bei der Beklagten verkehrshaftpflichtversichert unter Einschluß der Risiken nach CMR. Im April /Mai 1982 erhielt die Klägerin von der Firma D^)fc den Auftrag, circa 17 t tiefgefrorenes Gemüse mittels Kühl-Lkw zu dem Festpreis von 15.600 DM von Apatin in Jugoslawien nach Kuwait zu transportieren. Die Firma D^^ hatte die Partie für 22.353,07 DM von der jugoslawischen Firma	gekauft, an die Firma	in Bad Säckingen für 47.602 DM
verkauft, welche sie wiederum für 66.093,40 DM an die Firma A^B^V	in	Kuwait	weiterverkaufte. Für den Trans-
port nach Kuwait hatte die Firma D01P zu sorgen.
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Die Klägerin betraute die Firma Tf^B Internationale Spedition GmbH mit der Durchführung des Transportes, die hierfür den griechischen Frachtführer S^f|^ und aus Athen einsetzte.
Der griechische Fahrer	S^^fr übernahm die
 aus 1.641 Kartons bestehende Partie in Jugoslawien mit CMR-Frachtbrief am 7. Mai 1982 und traf 12 Tage später am Bestimmungsort ein.
Beim öffnen des Lkw zeigten sich Tauschäden, deren Umfang und Ursache streitig sind.
Mit Fernschreiben vom 21. Mai 1982, auf einem Schadensformular auch am 28. Juni 1982, zeigte die Klägerin der Beklagten den Schaden an. In der letztgenannten Anmeldung bezog sich die Klägerin hinsichtlich genauer Schadensschilderung auf ein Schadensgutachten, "beantragt bei von Ihnen genannten	M^B»	"	in	Kuwait. Dieser
 Gutachter war der Klägerin von der Beklagten aufgegeben worden, woraufhin die Klägerin am 21. Mai 1982 ihren Agenten in Kuwait, die Firma D^H, auf forderte, diesen Gutachter mit der Besichtigung des Transportgutes zu betrauen. Dieser Aufforderung kam die Firma D^^p nicht nach. Die Klägerin erhielt infolgedessen auch kein Schadensgutachten oder einen entsprechenden Bericht, der auf ihrer Veranlassung beruhte. Gleichwohl machte sie noch bis in diesen Rechtsstreit hinein die Beklagte dafür verantwortlich, daß es erst mit erheblicher Verzögerung und unter großen Schwierigkeiten gelungen sei, die Kopie eines Schadensberichts zu erhalten.
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Dabei handelte es sich um eine Begutachtung durch die Firma	Company	Schiffs-	und	Ladungsbesichtiger.
Diese war von der Empfängerfirma in Kuwait herangezogen worden, worauf das Gutachten an die Firma	gelangte, deren
 Geschäftsführer	beim	Eintreffen des Lkw in Kuwait
 zugegen gewesen war. Die Firma	war	daraufhin	nur	gegen
 Begleichung des von ihr angemeldeten Schadens bereit, das Gutachten aus den Händen zu geben.
Der Gutachter R.R. C^|P führte unter dem 10. Juni 1982 aus, bei seinem Eintreffen am Lkw sei das Kühlaggregat nicht mehr in Betrieb gewesen, habe das Fernthermometer +25° C im Wageninneren angezeigt, hätten Empfänger und Fahrer erklärt, daß die Kühlanlage funktioniere, jedoch abgestellt worden sei, nachdem man den Zustand der Ladung bei Ankunft in Kuwait entdeckt habe. Die gesamte Partie sei als Totalverlust anzusehen, da sie während des Transports abgetaut sei. Er, der Gutachter, habe gehört, die Gesundheitsbehörde in Kuwait habe die Partie als unbrauchbar bezeichnet und werde zu gegebener Zeit eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Von ihrer Vorlage solle man die Regulierung des Schadens abhängig machen. Seine Ursache führte der Sachverständige auf unsachgemäße Stauung der Gemüsekartons innerhalb des Kühlzuges zurück, wodurch ein Mangel an Kühlstrom enstanden sei. Die Luftströmung erleichternde Abstandshalter hätten sich auf dem Boden des Fahrzeugs nicht befunden.
Der griechische Fahrer hatte auf seiner Frachtbrief-ausfertigung eine Empfangsbestätigung erhalten, die in arabischer Sprache lediglich den Vermerk enthielt, "80 Kartons der unteren Reihe verdorbenM.
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Unter dem 14. September 1982 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Firma M^^ verlange 22.491,40 DM gegen Aushändigung des Schadensgutachtens. Dieser Betrag sei jedoch nicht maßgeblich, vielmehr von der Firma D^HP bei der Klägerin angemeldete 47.602 DM. Die gesamte Schadensforderung von 70.093,40 DM lasse sich auf die letztgenannte Summe reduzieren, wenn ein Survey-Report nicht zur Verfügung gestellt werden müsse. Darüber habe die Klägerin mit der Firma D0I9 Einigung erzielt. So sei nur noch zu überlegen, ob die Beklagte nunmehr kurzfristig den Schaden mit 47.602 DM reguliere oder aber für insgesamt 70.093,40 DM dann auch das Schadensgutachten von der Firma M^Bl ausgehändigt bekomme. Die 47.602 DM seien jedoch unbedingt auf das Konto der Klägerin zu überweisen, da "unser Auftraggeber, die Firma D^^^ K.G., Hamburg, bereits die Schadenssumme mit den laufenden Frachten", Forderungen der Klägerin, verrechnet habe.
Unter dem 15. November 1982 machte die Firma DflBl der Klägerin eine Schadensrechnung über 66.093,40 DM wegen des Verlustes der Ware auf. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1982 gab die Klägerin der Beklagten bekannt, ihr Kunde habe nunmehr eigens eine Reise nach Kuwait angetreten, um dort das Schadensgutachten bei dem Empfänger der Ware zu übernehmen, wonach der Beklagten die Mehrkosten von 5.650 DM angelastet werden müßten, was zu insgesamt 71.743,40 DM führe.
Mit Fernschreiben vom 21. Dezember 1982 teilte die Beklagte der Klägerin mit: "Nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen, insbesondere des Havarieberichtes ist eine Frachtführerhaftung mit Hinweis auf Art. 17.2 und 17.4c CMR zurückzuweisen. Auch den Erfordernissen des Art. 18 CMR
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dürfte durch das Gutachten Genüge getan sein. Der Havariekommissar führt eindeutig aus, daß der Schaden auf ungenügende Stauung im LKW zurückzuführen ist." Dem trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 3. Februar 1983 entgegen mit der Aufforderung, 71.743,40 DM der Klägerin bis zu dem 17. Februar 1983 zur Verfügung zu stellen, nachdem die Firma in Höhe der ihr zustehenden Schadensersatzansprüche gegen Frachtforderungen der Klägerin aufgerechnet habe. Das sei zwar nicht im Einverständnis der Klägerin geschehen, müsse von ihr jedoch hingenommen werden. Schon mit Schreiben vom 13. Dezember 1982 sei der Beklagten die Schadensrechnung der Firma D^^ vom 15. November 1982 zur Verfügung gestellt worden. Dem Frachtführer sei das Transportgut in einwandfreiem Zustand übergeben worden. Das vorliegende Schadensgutachten sei demgegenüber verschiedentlich befremdlich, möglicherweise handele es sich bei der Erklärung über einen Staufehler um eine Gefälligkeit des Gutachters gegenüber dem eingesetzten Unternehmer. Daß das Gutachten derart unbefriedigend sei, sei nicht von der Klägerin zu vertreten, vielmehr von der Beklagten, da sie die Klägerin angewiesen habe, bestimmte Sachverständige einzuschalten.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Das Transportfahrzeug sei in Apatin ohne Beanstandung durch den Fahrer ordnungsgemäß beladen worden. Der vom Gutachter festgestellte Zusammenbruch der ganzen Ladung lasse sich nur durch ein schon während der Reise nicht funktionierendes Kühlaggregat erklären, das bei der Ankunft des Sachverständigen abgestellt gewesen sei, offenbar um die Spuren des Versagens zu verwischen. Eine Vernichtungsbescheinigung
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hinsichtlich der Ladung sei trotz Bemühens über die Deutsche Botschaft in Kuwait nicht erhältlich gewesen.
Die Firma D^^l habe als Schaden ihren Verkaufspreis und den entgangenen Gewinn der Firma M^^fe verlangt, ferner die Reisekosten für ihren Mitarbeiter B^D von 5.650 DM zur Beschaffung des Gutachtens in Kuwait.
Die Klägerin habe den Anspruch der Firma D^p in Höhe von 66.093,40 DM durch Aufrechnung beglichen, die 5.650 DM durch Verrechnung. Später hat die Klägerin vorgetragen, die Firma	habe	in	voller	Höhe gegen Frachtforderungen der
 Klägerin aufgerechnet, ohne Anerkennung von Ansprüchen der Firma D^ife seitens der Klägerin, die keinerlei SchadensZahlungen geleistet auch keinerlei Verrechnungen akzeptiert habe.
Mach Auflage des Landgerichts, die Aufrechnung zu spezifizieren, hat die Klägerin vorgetragen, Unterlagen bezüglich der Verrechnung des Schadens mit der Firma D^|^ hätten bisher nicht vorgelegt werden können, weil das Abrechnungsverhältnis ständig wechsele. Eine genaue Überprüfung habe nunmehr ergeben, daß gegenwärtig nur 8.600 DM verrechnet seien und demzufolge der Klageantrag neu gefaßt werden müsse.
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1983 nochmals darauf hingewiesen hatte, daß selbstverständlich seitens der Firma	eine	Aufrechnung erfolgt sei,
 daß die Firma D^Hfe im übrigen die fraglichen Ansprüche nach wie vor gegenüber der Klägerin geltend mache, die sich
 nach Erklärung des Prozeßbevollmächtlgten der Klägerin im Termin vom 4. Januar 1984 weiterhin auf 71.743,40 DM nebst Zinsen beliefen, wofür der Zeuge M^^^ benannt werde, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 1984 vorgetragen, sie habe zwar die Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 1982 der Firma D|^P ebenso zur Kenntnis gebracht wie der Firma 0^. In Gesprächen Ende Dezember 1982/Anfang Januar 1983 sei jedoch zwischen der Klägerin und	Einigkeit darüber er-
zielt worden, daß die von der Beklagten erfolgte Schadensablehnung ungerechtfertigt sei, und das weitere Vorgehen gegenüber der Beklagten sei abgestimmt worden. Zur Zurückweisung des Schadens habe seinerzeit kein Anlaß bestanden, wobei vorsorglich darauf hinzuweisen sei, daß die Klägerin die Schadensersatzansprüche der Firma D^^ auch nicht etwa anerkannt habe. Sie habe sich vielmehr darauf beschränkt, den Schaden gegenüber der Firma	weder	anzuerkennen noch
 zurückzuweisen. Die Firma D^j^ habe auch keine Ansprüche aus einem Anerkenntnis erhoben, sondern sich zwischenzeitlich bezüglich ihrer Schadensersatzansprüche und der aufgelaufenen Zinsen dadurch bezahlt gemacht, daß sie gegen zwei Frachtforderungen der Klägerin vom Juli 1984 aufgerechnet habe.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 43.603,07 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Höhe be stritten und vorgetragen:
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Nach den Vertragsbedingungen habe die Klägerin selbständig über den Schaden und Schadensersatz mit der Firma
 nicht verhandeln, keine Verpflichtungen anerkennen und nichts verrechnen dürfen. Selbst einseitiger Aufrechnung durch die Firma Dfl^^ hätte sie durch Einklagen ihrer Frachtforderungen begegnen müssen. Stattdessen habe sie sich mit der Firma	zusammengetan,	gemeinsames Vorgehen ge-
gen die Beklagte vereinbart, um im Interesse ihrer laufenden Geschäftsverbindung zu D^j^^ einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, dessen tatsächliche Grundlage nicht erweislich sei.
Auf Streitverkündung seitens der Klägerin ist die Firma dem Rechtsstreit auf seiten der Klägerin beigetreten. Die Nebenintervenientin hat ausgeführt, die Firma	habe
 Bezahlung der Kaufpreisforderung der Nebenintervenientin verweigert. Diese sei an die Klägerin herangetreten und habe auf das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten warten wollen. Wegen der langen Laufzeit der Schadensregulierung habe die Firma D0^^ dann ihre Forderung gegen die Klägerin durch Aufrechnung realisiert. Das sei erst im Sommer 1984 geschehen. Bei den Gesprächen im Dezember 1982/Januar 1983 sei es zu einem Anerkenntnis nicht gekommen .
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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Entseheidunqsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin den geltend gemachten Deckungsanspruch verwirkt hat.
Nach Nr. 13 des Versicherungsvertrages ist die Versicherungsnehmerin nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Versicherer anzuerkennen. Der Versicherungsvertrag enthält allerdings keine Bestimmung darüber, daß bei Verletzung dieser Obliegenheit durch den VN Leistungsfreiheit des Versicherers eintritt. Gemäß S 6 WG kann Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungeri "des VN grundsätzlich nur ein-treten, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts kann jedoch die Anwendung des S 242 BGB ausnahmsweise dazu führen, daß der VN bei groben Verletzungen tragender Obliegenheiten seinen Anspruch ganz oder teilweise verliert, auch wenn Verwirkung nicht vertraglich vereinbart wurde. Das setzt allerdings voraus, daß das vertragliche Vertrauensverhältnis dadurch erschüttert worden ist (vgl. RGZ 157, 67; 160, 3, 6; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 23. Aufl. S 6 Anm. 9 A a m.w.N.). Dem schließt sich der Senat an. Hiermit wird die Bedeutung des S 6 WG nicht eingeschränkt. Denn die Anwendung dieser Grundsätze bleibt auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, um anderenfalls schlechthin unannehmbare Ergebnisse zu vermeiden.
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Nach diesen Grundsätzen kann eine volle Verwirkung des Versicherungsanspruchs gerechtfertigt sein, wenn der VN zu dem Nachteil des Versicherers mit dem Anspruchsteller kollusiv zusammenwirkt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin über die Kollusion hinaus den Haftpflichtanspruch leichtfertig anerkannt. Verhält sich der VN in dieser Weise, ist die Annahme voller Verwirkung des Versicherungsanspruchs gerechtfertigt. In einem solchen Fall kollusiven Zusammenwirkens des VN mit dem Haftpflichtgläubiger kommt es auch auf die Frage der Kausalität des Verhaltens des VN für einen etwaigen Nachteil des Versicherers nicht an (vgl. S 6 Abs. 3 WG).
Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt:
Ausweislich des Schreibens vom 14. September 1982 habe die Klägerin die Schadensersatzpflicht gegenüber D^^^ anerkannt . Zwischen ihr und D^|^ habe sogar Einverständnis bestanden, daß es nunmehr Sache der Klägerin sei, die ins Auge gefaßte Schadensersatzforderung bei der Beklagten durchzusetzen. Ferner habe sie unter Verletzung auch anderer Vertragsbestimmungen dem Leitbild der Haftpflichtversicherung zuwider die Beklagte geordneter Prüfungsmöglichkeiten beraubt und die Beklagte ultimativ in die Lage zu drängen versucht, nur noch zu überlegen, ob sie nunmehr kurzfristig 47.602 DM oder aber gegen Aushändigung des für den Empfänger der Sendung erstellten Gutachtens 70.093,40 DM an die Klägerin auszahlen wolle. Dabei habe die Klägerin nicht nur ihre Verpflichtung verletzt, im Interesse der Verteidigung gegen unberechtigte Ansprüche den von der Beklagten benannten Gutachter zu bestellen. Sie habe sich um die Durchführung die-
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ses Auftrags so wenig gekümmert, daß es ihr bis in diesen Rechtsstreit hinein verborgen geblieben sei, daß sie es mit dem vom Empfänger der Ware initiierten Sachverständigengutachten zu tun habe. Zu Unrecht habe die Klägerin parallel dazu der Beklagten Vorwürfe darüber gemacht, sich um die Erlangung des Gutachtens, speziell des letztgenannten, nicht genügend bemüht zu haben. Während die Klägerin einerseits dennoch dem vom Gutachter	erstellten	Gutachten	für
 einen umfangreichen Schaden entsprechende Gesichtspunkte zugunsten der Firma D^^^ abzugewinnen gesucht habe, sei sie andererseits zu Unrecht bemüht gewesen, hinsichtlich der Ursachenreihe für	negative Feststellungen des Sachver-
ständigen der Beklagten anzulasten, ohne sachlichen Anhalt sogar doloses Zusammenwirken des Gutachters mit dem eingesetzten Unternehmer, um	gegen	die	Beklagte zu unter-
stützen.
Trotz der mit dem Gutachten evidenten Divergenzen und Unsicherheiten hinsichtlich Grund und Höhe des Schadens, trotz des vom Gutachter empfohlenen Abwartens einer Vernichtungsbescheinigung der Gesundheitsbehörden in Kuwait und obwohl nach dem Frachtbrief nur 80 Kartons verdorben gewesen seien, habe die Klägerin sich mit der Firma	"gemein
 gemacht”, mit ihr Einigung darüber herbeigeführt, daß eine geltend gemachte Schadensersatzforderung von 70.093,40 DM von der Beklagten bei Auslieferung auch des Schadensgutachtens akzeptiert werden müsse, wie dieses aus dem Schreiben vom 14. September 1982 hervorgehe; damit habe die Beklagte in Zugzwang gesetzt werden sollen.
Daß die Firma Di
 
nunmehr ihre Forderung auf 43.603,07 DM reduziert habe, erweise lediglich, mit welcher Leichtfertigkeit die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 70.093,40 DM zu drängen oder zu verpflichten gesucht habe.
II.
Diese Feststellungen reichen aus, um die Annahme des Berufungsgerichts zu rechtfertigen, die Klägerin habe den Versicherungsschutz verwirkt. Entgegen der Ansicht der Revision sind die von dem Berufungsgericht seiner Ansicht zugrunde gelegten Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen.
1. Hinsichtlich des Schreibens der Klägerin vom 14. September 1982, dem das Berufungsgericht (BU 21) in tatrichterlicher Auslegung ein Anerkenntnis entnommen hat, verweist die Revision zunächst darauf, daß dieses Schreiben nicht an die Firma D(^l gerichtet ist, sondern an die Agentur der Beklagten. Das Berufungsgericht hat das auch nicht anders gesehen, sondern aus dem Inhalt des Schreibens rechtsfehlerfrei hergeleitet, daß mit der Firma D^HP eine Einigung darüber erzielt worden sei, daß die Forderung auf 47.602 DM reduziert werde, und darin ein Anerkenntnis dahin erblickt, daß die Forderung in dieser Höhe anerkannt werde. Die Revision meint demgegenüber, ein Anerkenntnis könne nicht vorliegen, weil die Reduzierung der Forderung durchaus im Interesse der Beklagten gelegen habe. Damit kann jedoch das Anerkenntnis in Höhe von 47.602 DM nicht aus der Welt geschafft werden. Außerdem ging das Interesse der Beklagten dahin, bei dieser ungeklärten Sachlage überhaupt kein Anerkenntnis abzugeben.
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2.	Soweit die Revision ausführt, in dem auf BU 21/22
erwähnten Vorbringen der Klägerin auf Bl. 151 d.A. liege kein Anerkenntnis, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Klägerin hat in dem Schriftsatz selbst vorgetragen, es habe Einigkeit mit der Firma	bestanden,	daß die Schadensab-
lehnung der Beklagten ungerechtfertigt sei, und man habe das weitere Vorgehen gegenüber der Beklagten abgestimmt. Das Berufungsgericht hat diesem Vorbringen ohne Rechtsfehler entnommen, daß sogar Einverständnis darüber erzielt worden sei, daß es nunmehr Sache der Klägerin sei, die ins Auge gefaßte Schadensersatzforderung bei der Beklagten durchzusetzen.
Das Berufungsgericht hat dies mit Recht als zugestanden angesehen. Der von der Revision vermißten Beweisaufnahme bedurfte es daher aus den BU 22 oben erwähnten Gründen nicht.
3.	Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß es nicht darauf ankommt, ob sich die Firma D^|deren Forderung erfüllt worden ist, auf das Anerkenntnis beruft.
4.	Die Revision wendet sich ferner gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Firma DflK nunmehr ihre Forderung auf 43.603,07 DM reduziert habe, erweise lediglich, mit welcher Leichtfertigkeit die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 70.093,40 DM zu drängen oder zu verpflichten gesucht habe. Sie meint, aus der Tatsache, daß ein VN von seinem Versicherer eine DeckungsZusage in Höhe des vom geschädigten Dritten geltend gemachten Ersatzanspruchs zu erhalten sucht, könne keine Obliegenheitsverletzung des VN abgeleitet werden. Das ist solange richtig, als sich der VN hierauf beschränkt. Hier hat jedoch die Klägerin das von dem
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Berufungsgericht festgestellte Mehr getan (Anerkenntnis, Kollusion, Übernahme der Durchsetzung der Forderung gegenüber der Beklagten usw.). Das Berufungsgericht durfte daher das Verhalten der Klägerin dahin würdigen, daß sie sich hinsichtlich des Anerkenntnisses leichtfertig verhalten und sich mit der Firma D^^ "gemein gemacht" hat.
5.	Schließlich rügt die Revision noch, daß auf BU 20 der Klägerin der Vorwurf gemacht sei, daß sie entgegen Nr. 11 des Versicherungsvertrages den von der Beklagten benannten Gutachter nicht bestellt hat. Auch diese Rüge ist unbegründet. Bei der gegebenen Sachlage wäre es Sache der Klägerin gewesen, substantiiert darzulegen, daß und in welcher Weise sie sich nachdrücklich um die Beauftragung des Gutachters, die unstreitig nicht stattgefunden hat, bemüht habe. Das hat die Klägerin jedoch nicht getan.
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Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen, ohne daß es auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts auf BU 25 ankam.
Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dr. Lang
 Dr. Schmidt-Kessel	Richterin	am BGH
Dr. Ritter kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben .
Dr. Hoegen