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BGH · IVa ZR 28/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 28/86

Auch in der Kaskoversicherung liegt bei Unfallflucht eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 7 I Abs. 2 AKB vor. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1983 gegen 23.00 Uhr erlitt der Kläger mit seinem bei dem Beklagten haftpflicht- und kaskoversicherten Pkw auf einer Bundesstraße einen Verkehrsunfall. Der Kläger nimmt den Beklagten aus der Kaskoversicherung (unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts) auf Ersatz in Höhe von 22.242,17 DM in Anspruch. Der Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit sowohl nach § 61 WG als auch nach § 6 Abs.3 WG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 4 AKB. Hierzu macht er geltend, daß der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, weil er trotz Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h an der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von circa 180 km/h gefahren sei; als Unfallursache komme Alkoholeinwirkung und überhöhte Geschwindigkeit in Betracht. Auch wenn von der Richtigkeit der Unfalldarstellung des Klägers ausgegangen werden könnte, wäre es grob fahrlässig gewesen, einem Tier bei derart hoher Geschwindigkeit auszuweichen . Schließlich habe der Kläger auch seine ihm nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 AKB obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil er sich vorzeitig vom Unfallort entfernt habe, den Unfall erst am anderen Morgen durch Dritte der Polizei habe mitteilen lassen und sich vor dieser verborgen gehalten habe. Demgegenüber machte der Kläger geltend, daß er nicht alkoholisiert gewesen sei und daß er am Unfallort zunächst circa 1 1/2 Stunden gewartet und sich dann von einem vorbei- Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe sich bewußt für die Polizei unerreichbar gemacht, und ist davon ausgegangen, daß der Kläger Unfallflucht begangen hat. Ist daher ein Dritter weder am Unfall beteiligt noch dadurch geschädigt, so scheidet § 142 StGB und mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus. Soweit Unfallflucht vorliegt, wird das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch § 142 StGB gewissermaßen durch eine Reflexwirkung geschützt, weil die StrafVorschrift auf dem Wege über die polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch dem Versicherer zugute kommt, indem er das Ergebnis dieser Ermittlungen verwerten kann (vgl. Eine Selbstbezichtigung über das Gesetz hinaus wird nicht verlangt, wenn erheblicher Drittschaden entstanden ist und daher § 142 StGB eingreift. Der Eigenart des jeweiligen Versicherungsverhältnisses ist, wie die Revisionserwiderung mit Recht ausführt, nicht dadurch Rechnung zu tragen, daß die Reflexwirkung des § 142 StGB auf die Haftpflichtversicherung beschränkt wird, sondern indem der Umfang der jeweiligen Aufklärungspflicht der speziellen Versicherungsart angepaßt wird. So bezieht sich die Aufklärungspflicht nicht in vollem Umfang auch auf Deckungsfragen, sondern nur insoweit, als diese mit dem Schadensereignis in Zusammenhang stehen. Die Fahrtüchtigkeit des Versicherten ist jedoch auch in der Kaskoversicherung eine nach § 7 I

Zitierte Normen: § 61 WG § 7 AKB2008_alt § 142 StGB § 61 WG
PolizeiStGBAufklärungspflichtKaskoversicherungUnfallfluchtAKBKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
AVB f. Kraftfahrtvers. (AKB) § 7 Nr. I Abs. 2
Auch in der Kaskoversicherung liegt bei Unfallflucht eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 7 I Abs. 2 AKB vor.
BGH, Urt.v. 15. April 1987 - IVa ZR 28/86 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
15. April 1987 Hellmann,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IVa ZR 28/86
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Spenqlermeisters Albrecht W| D<
, J^^Bjstraße 47 a.
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	Haftpflichtversicherung,	Versicherungs-
verein a.G. , vertreten durch den Vorstand, M^^straße 12, MI
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
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y
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1987
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 1986 wird zurückgewiesen .
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 23. Oktober 1983 gegen 23.00 Uhr erlitt der Kläger mit seinem bei dem Beklagten haftpflicht- und kaskoversicherten Pkw auf einer Bundesstraße einen Verkehrsunfall. Er kam auf gerader, übersichtlicher Strecke aus Gründen, über welche die Parteien streiten, nach links von der Fahrbahn ab, fuhr eine Kilometeranzeigetafel, einen mittelstarken Baum und Buschwerk um und kam schließlich nach Beschädigung eines Weidezaunes im Feld zu dem Stehen. An seinem Fahrzeug entstand erheblicher Sachschaden. Der verursachte Fremdscha den beläuft sich auf insgesamt 2.783,30 DM.
WIV
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Der Kläger nimmt den Beklagten aus der Kaskoversicherung (unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts) auf Ersatz in Höhe von 22.242,17 DM in Anspruch. Zur Unfallursache tragt er vor, ein Tier (vermutlich ein Hase) sei ihm in die Fahrbahn gelaufen, und beim Versuch zu bremsen und auszuweichen sei er von der Fahrbahn abgekommen.
Der Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit sowohl nach § 61 WG als auch nach § 6 Abs. 3 WG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 4 AKB. Hierzu macht er geltend, daß der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, weil er trotz Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h an der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von circa 180 km/h gefahren sei; als Unfallursache komme Alkoholeinwirkung und überhöhte Geschwindigkeit in Betracht.
Auch wenn von der Richtigkeit der Unfalldarstellung des Klägers ausgegangen werden könnte, wäre es grob fahrlässig gewesen, einem Tier bei derart hoher Geschwindigkeit auszuweichen .
Schließlich habe der Kläger auch seine ihm nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 AKB obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil er sich vorzeitig vom Unfallort entfernt habe, den Unfall erst am anderen Morgen durch Dritte der Polizei habe mitteilen lassen und sich vor dieser verborgen gehalten habe. Deshalb sei es nicht möglich gewesen, Feststellungen zur Alkoholisierung des Klägers zu treffen.
Demgegenüber machte der Kläger geltend, daß er nicht alkoholisiert gewesen sei und daß er am Unfallort zunächst circa 1 1/2 Stunden gewartet und sich dann von einem vorbei-
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kommenden Autofahrer habe mitnehmen lassen; um circa 1.00 Uhr sei er zuhause gewesen. Den verursachten Fremdschaden habe er als geringfügig bewertet und es deshalb als ausreichend angesehen, die Polizei erst am nächsten Morgen durch seine Reparaturwerkstätte verständigen zu lassen. Wenn er bei einer zweimaligen Nachschau durch die Polizei zuhause nicht habe angetroffen werden können, so sei dies darauf zurückzuführen, daß er sich beruflich auf verschiedenen Baustellen befunden habe. Unter diesen Umständen habe er sich keiner Unfallflucht und auch keiner Verletzung seiner gegenüber dem Beklagten bestehenden Aufklärungspflicht schuldig gemacht. Auch habe er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht, da ihm nicht vorgeworfen werden könne, dem Tier ausgewichen zu sein; überdies habe seine Geschwindigkeit nur circa 100 km/h betragen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidunqsqründe Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe sich bewußt für die Polizei unerreichbar gemacht, und ist davon ausgegangen, daß der Kläger Unfallflucht begangen hat. Diese Ansicht ist richtig. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die Revision meint lediglich, hierauf komme es nicht an, weil der Kläger ausschließlich Ansprüche
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aus der Kaskoversicherung geltend mache und einer Anwendung der für die Aufklärungspflicht in der Haftpflichtversicherung gültigen Grundsätze die unterschiedliche Interessenlage bei der jeweiligen Versicherungsart entgegenstehe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Im allgemeinen kann der VN davon ausgehen, daß die Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB, soweit es sich um die Ermöglichung der polizeilichen Feststellungen handelt, nicht weitergeht als die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht. Geschütztes Rechtsgut in § 142 StGB n.F. ist ausschließlich das zivilrechtliche Beweissicherungsinteresse des Unfallbeteiligten (vgl. Stiefel/Hofmann, AKB 13. Aufl. § 7 Rdn. 37 m.w.N.). Ist daher ein Dritter weder am Unfall beteiligt noch dadurch geschädigt, so scheidet § 142 StGB und mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus. Anders liegt es jedoch, wenn wie hier, erheblicher Drittscha-den entstanden ist, und daher Unfallflucht vorliegt. In diesem Fall bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung der Aufklärungspflicht, weil sie sich bereits aus dem Gesetz ergibt. Soweit Unfallflucht vorliegt, wird das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch § 142 StGB gewissermaßen durch eine Reflexwirkung geschützt, weil die StrafVorschrift auf dem Wege über die polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch dem Versicherer zugute kommt, indem er das Ergebnis dieser Ermittlungen verwerten kann (vgl. für die Haftpflichtversicherung Senatsurteil vom 15.12.1982 - IVa ZR 33/81 - VersR 1983, 258, 259, für die Kaskoversicherung BGH, Urteil vom 12.11.1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84; OLG Hamm VersR 1982, 385). Der Hinweis der Revision auf die Ver-
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schärfung der Anforderungen an den unfallbeteiligten Verkehrsteilnehmer durch die Neufassung des § 142 StGB im Jahre 1975 gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Verschärfung der Anforderungen hinsichtlich der unverzüglichen Nachholung der zu ermöglichenden Feststellungen ändert nichts an dem verbindlichen Charakter der damit aufgestellten Verhaltenspflichten. Ebensowenig kann der abweichenden Ansicht von Bruck/Möller/Johannsen, WG 8. Aufl. Bd. V Anm. J 18 gefolgt werden, es müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, daß niemand zur Selbstbezichtigung verpflichtet sei. Eine Selbstbezichtigung über das Gesetz hinaus wird nicht verlangt, wenn erheblicher Drittschaden entstanden ist und daher § 142 StGB eingreift. Der Eigenart des jeweiligen Versicherungsverhältnisses ist, wie die Revisionserwiderung mit Recht ausführt, nicht dadurch Rechnung zu tragen, daß die Reflexwirkung des § 142 StGB auf die Haftpflichtversicherung beschränkt wird, sondern indem der Umfang der jeweiligen Aufklärungspflicht der speziellen Versicherungsart angepaßt wird. So bezieht sich die Aufklärungspflicht nicht in vollem Umfang auch auf Deckungsfragen, sondern nur insoweit, als diese mit dem Schadensereignis in Zusammenhang stehen. Die Fahrtüchtigkeit des Versicherten ist jedoch auch in der Kaskoversicherung eine nach § 7 I
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Abs. 2 Satz 3 AJCB im Zusammenhang mit dem Unfallhergang stehende aufklärungsbedürftige Tatsache, auch wenn ihr Fehlen dem Versicherer den Einwand der Leistungsfreiheit nach § 61 WG eröffnet (ÖOGH VersR 1970, 967).
Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dr. Lang
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter