Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 17. Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. Kummer gegen die Versagung von Vergütung gemäß § 123 BRAGebO durch die Rechtspflegerin wird zurückgewiesen. Darauf hat der beigeordnete Rechtsanwalt Festsetzung von Gebühren gemäß § 123 BRAGebO aus der Bundeskasse beantragt. Sie ist schon deshalb nicht begründet, weil die Zahlung, die die Klägerin bereits vor Stellung des Antrages auf Prozeßkostenhilfe in Höhe der vollen Gebühren gemäß § 11 BRAGebO an ihn gezahlt hatte, nach Maßgabe des § 129 BRAGebO auf die Vergütung anzurechnen ist, die er - ohne diese Zahlung - aus der Bundeskasse zu erhalten hätte.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 28/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Frau Maria - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Rechtsanwalt Revisionsklägerin, Dr . gegen Frau Lieselotte geb. Straße - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof, und Dr. 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 17. September 1986 beschlossen: Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. Kummer gegen die Versagung von Vergütung gemäß § 123 BRAGebO durch die Rechtspflegerin wird zurückgewiesen. Gründe : Der Senat hat der Klägerin Prozeßkostenhilfe für die Verteidigung gegen die Revision der Beklagten bewilligt und einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt beigeordnet. Darauf hat der beigeordnete Rechtsanwalt Festsetzung von Gebühren gemäß § 123 BRAGebO aus der Bundeskasse beantragt. Gleichzeitig hat er gemäß § 128 Abs. 1 Satz 3 BRAGebO mitgeteilt, daß die Klägerin die vollen Gebühren gemäß § 11 BRAGebO bereits vor Stellung des Antrages auf Prozeßkostenhilfe an ihn gezahlt hatte; er hat daher gebeten, die Gebühren gemäß § 123 BRAGebO unmittelbar an die Klägerin auszuzahlen. Die Rechtspflegerin hat diesem Antrag nicht entsprochen, weil die Vergütung aus der Staatskasse nur 3 an den bei geordneten Rechtsanwalt geleistet werde. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Rechtsanwalts. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Sie ist schon deshalb nicht begründet, weil die Zahlung, die die Klägerin bereits vor Stellung des Antrages auf Prozeßkostenhilfe in Höhe der vollen Gebühren gemäß § 11 BRAGebO an ihn gezahlt hatte, nach Maßgabe des § 129 BRAGebO auf die Vergütung anzurechnen ist, die er - ohne diese Zahlung - aus der Bundeskasse zu erhalten hätte. Dr . Hoegen Dr. Schmidt-Kessel