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BGH · IVa ZR 28/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 28/85

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 17. Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. Kummer gegen die Versagung von Vergütung gemäß § 123 BRAGebO durch die Rechtspflegerin wird zurückgewiesen. Darauf hat der beigeordnete Rechtsanwalt Festsetzung von Gebühren gemäß § 123 BRAGebO aus der Bundeskasse beantragt. Sie ist schon deshalb nicht begründet, weil die Zahlung, die die Klägerin bereits vor Stellung des Antrages auf Prozeßkostenhilfe in Höhe der vollen Gebühren gemäß § 11 BRAGebO an ihn gezahlt hatte, nach Maßgabe des § 129 BRAGebO auf die Vergütung anzurechnen ist, die er - ohne diese Zahlung - aus der Bundeskasse zu erhalten hätte.

Zitierte Normen: § 123 BRAGebO
RechtsanwaltVergütungIVaGebührProzeßkostenhilfeKlägerinErinnerungBRAGebO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 28/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Frau Maria
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Rechtsanwalt
 Revisionsklägerin, Dr .
gegen
 Frau Lieselotte
 geb.
Straße
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.
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Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 17. September 1986 beschlossen:
Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. Kummer gegen die Versagung von Vergütung gemäß § 123 BRAGebO durch die Rechtspflegerin wird zurückgewiesen.
Gründe :
Der Senat hat der Klägerin Prozeßkostenhilfe für die Verteidigung gegen die Revision der Beklagten bewilligt und einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt beigeordnet. Darauf hat der beigeordnete Rechtsanwalt Festsetzung von Gebühren gemäß § 123 BRAGebO aus der Bundeskasse beantragt. Gleichzeitig hat er gemäß § 128 Abs. 1 Satz 3 BRAGebO mitgeteilt, daß die Klägerin die vollen Gebühren gemäß § 11 BRAGebO bereits vor Stellung des Antrages auf Prozeßkostenhilfe an ihn gezahlt hatte; er hat daher gebeten, die Gebühren gemäß § 123 BRAGebO unmittelbar an die Klägerin auszuzahlen. Die Rechtspflegerin hat diesem Antrag nicht entsprochen, weil die Vergütung aus der Staatskasse nur
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an den bei geordneten Rechtsanwalt geleistet werde. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Rechtsanwalts.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Sie ist schon deshalb nicht begründet, weil die Zahlung, die die Klägerin bereits vor Stellung des Antrages auf Prozeßkostenhilfe in Höhe der vollen Gebühren gemäß § 11 BRAGebO an ihn gezahlt hatte, nach Maßgabe des § 129 BRAGebO auf die Vergütung anzurechnen ist, die er - ohne diese Zahlung - aus der Bundeskasse zu erhalten hätte.
Dr . Hoegen
 Dr. Schmidt-Kessel