Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung Tom 30« Januar 1983 Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen• Februar 1980 mit der Beklagten zustande, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Juwelen, Schmuck- und Pelzsachen - AVB Schmuck und Pelze 76 - zugrundelagen. Etwa um die gleiche Zeit wurde auch die Versicherungssumme für eine Hausratversicherung der Klägerin bei einem anderen Versicherer von 20.000,- DM auf 50.000,- DM erhöht. der Klägerin auf Bitten Wolfgang Kfgg^s in die Wohnung, um die Blumen zu gießen« Sie benachrichtigten die Polizei , weil die Räume offenbar durchsucht und in Unordnung waren, ein Fensterflügel offen stand und die Scheibe eingeschlagen war. Die Polizei stellte u.a. fest, daß die Kassette aus dem Schreibtischfach und der Kleintresor aus dem Kleiderschrank herausgerissen waren und fehlten und daß die andere Kassette im Kleiderschrank aufgebrochen war« Die Klägerin meldete der Beklagten hierauf den Verlust des versicherten Schmucks bis auf wenige Teile, welche sie in Urlaub dabei gehabt habe, als Versicherungsfall an« Sie habe ihren Schmuck, die Steine und Münzen in ihrer Wohnung aufbewahrt« Den Schmuck habe sie, soweit sie ihn nicht schon zuvor zuhause gehabt habe, aus ihrem Bankschließfach geholt, weil er aus Anlaß des Abschlusses des Versicherungsvertrags mit der Beklagten und der Erhöhung der Versicherungssumme habe geschätzt werden müssen« Auf Jeden Fall seien ihr hierbei u.a. der gesamte Schmuck und die gesamten Wertgegenstände aus der Wohnung entwendet worden, auch der gesamte bei der Beklagten versicherte Schmuck, mit Ausnahme der unter Nr. 118, 158 und 161 in der Aufstellung zu dem Versicherungsvertrag aufgeführten Schmuckstücke, die sie im Urlaub dabei gehabt habe. Schon die von der Polizei festgestellten Spuren sprächen nicht für einen Einbruchsdiebstahl, sondern dafür, daß ein solcher habe vorgetäuscht werden sollen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch um die Frage, ob die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Einbruchs- oder Nachschlüsseldiebstahls erbracht hat. 1. Zur Begründung seiner Ansicht, daß die Klägerin einen Einbruchsdiebstahl bewiesen habe, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach dem Ergebnis der polizeilichen Spurensicherung sei das Fenster im Wohnzimmer der Klägerin geöffnet, die Scheibe im Bereich des Fenstergriffs eingeschlagen gewesen. Das weitere Aussehen der Wohnung und die hierzu getroffenen Feststellungen der Polizei seien nicht geeignet, das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls Dem Beweisantrag der Beklagten aus dem ersten Rechtszug auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Einvernahme eines Polizeibeamten als Zeugen sei deshalb nicht zu folgen gewesen. Auch insoweit sei dem Beweisantrag der Beklagten auf Einvernahme eines Polizisten als Zeugen nicht zu folgen. Je nach Stärke des Schlags sei es nicht auszuschließen, daß Glasscherben bei einem Einschlagen des Fensters nicht auf die Fensterbank, sondern nur auf den darunterstehenden Sessel gefallen seien. und die Vernehmung eines bei der Tatbestandsaufnahme tätig gewesenen Kriminalbeamten beantragt (Bl. I 69/71 GA), Da es erfahrungsgemäß Rolläden gibt» die wegen des Fehlens einer entsprechenden Sicherung hochgeschoben» dann aber nicht mehr von außen vollständig geschlossen werden können» durfte das Berufungsgericht nicht ohne Erhebung des von der Beklagten angebotenen Beweises davon ausgehen» der Rolladen habe von außen wieder geschlossen werden können. Auch insoweit hat die Beklagte Beweis an-geboten mit der Behauptung» daraus ergebe sich, daß das Fenster von innen geöffnet und dann eingeschlagen worden sei (Bd. I Bl. 73, 171 GA). Das Berufungsgericht hat auch dieses Beweisangebot für unerheblich gehalten, weil je nach Stärke des Schlages nicht auszuschließen sei, daß Glasscherben bei einem Einschlagen des Fensters nicht auf die Fensterbank, sondern nur auf den darunterstehenden Sessel gefallen seien. Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, daß die "Möglichkeit" eines Nachschlüsseldiebstahls durch Täter aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis der Klägerin bestehe, vermag das angefochtene Urteil nicht zu tragen. Da dies nicht geschehen ist, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es auf weiteres ankam.
BUNDESGERICHTSHOF /c IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 28/83 URTEIL Verkündet am 30. Januar 1985 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit AG, vertreten durch den Vor- 65, Ml Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen die Studentin Andrea Kl itraße 14a, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. - - 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung Tom 30« Januar 1983 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1982 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen• Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistung aus einer Schmucksachenversicherung. Sie wohnt in einer im Familienbesitz befindlichen Eigentumswohnung in der ^^straße 14 a in P^f|. Bereits als Schülerin hatte sie verschiedene Schmuckstücke, Edelsteine und Münzen bei der R+V-Versicherung versichert. Nach dem Versicherungsvertrag waren die Wertgegenstände nur bei Einlagerung in einem Bankschließfach, das die Klägerin anmietete, versichert. Auf Veranlassung und Vermittlung ihres damaligen Freundes Michael der bei der Generalagentur der Be- klagten in PÜHIA beschäftigt war, kam auf ihren Antrag vom 20. Januar 1980 ein Schmucksachen-Versicherungsvertrag vom 19. Februar/25. Februar 1980 mit der Beklagten zustande, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Juwelen, Schmuck- und Pelzsachen - AVB Schmuck und Pelze 76 - zugrundelagen. Versichert waren danach 160 im einzelnen aufgeführte Schmuckstücke. Die Versicherungssumme betrug 126.724,- DM. Kurz danach entschädigte die Beklagte die Klägerin für den geltend gemachten Verlust eines Ringes mit 7.380,- DM. Auf Antrag der Klägerin vom 19. März 1980 wurde die Versicherungssumme mit Nachtrag Nr. 1 zu dem Versicherungsschein vom 27. März 1980 wegen weiterer, unter Position 161 bis 165 aufgeführter Schmucksachen auf 142.384,- DM erhöht. Etwa um die gleiche Zeit wurde auch die Versicherungssumme für eine Hausratversicherung der Klägerin bei einem anderen Versicherer von 20.000,- DM auf 50.000,- DM erhöht. Die Klägerin hatte in ihrer Wohnung mehrere Behältnisse, in denen Schmucksachen aufbewahrt werden konnten, nämlich eine links auf dem Boden eines Kleiderschranks angeschraubte Kassette, einen rechts auf dem Schrankboden angeschraubten Kleintresor von etwa 30 kg Gewicht, welcher unter Mithilfe des damaligen Verlobten der Klägerin Stefan FfHIHI 8111 27. März 1980 eingebaut worden war, und eine weitere zuvor eingebaute Kassette, welche in einem Schreibtischfach angeschraubt war. Am 3. April 1980 fuhr die Klägerin mit ihrem damaligen Verlobten Stefan von dem sie sich kurze Zeit später trennte. Über die Osterfeiertage in Urlaub. Einen Wohnungsschlüssel überließ sie ihrem Bekannten Wolf gang K(HHk der nach den Blumen schauen sollte. Am 6. April 1980 gingen Michael Fgp| und eine weitere Bekannte i der Klägerin auf Bitten Wolfgang Kfgg^s in die Wohnung, um die Blumen zu gießen« Sie benachrichtigten die Polizei , weil die Räume offenbar durchsucht und in Unordnung waren, ein Fensterflügel offen stand und die Scheibe eingeschlagen war. Die Polizei stellte u.a. fest, daß die Kassette aus dem Schreibtischfach und der Kleintresor aus dem Kleiderschrank herausgerissen waren und fehlten und daß die andere Kassette im Kleiderschrank aufgebrochen war« Die Klägerin meldete der Beklagten hierauf den Verlust des versicherten Schmucks bis auf wenige Teile, welche sie in Urlaub dabei gehabt habe, als Versicherungsfall an« Gegen die Klägerin und Stefan wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, nachdem Michael der Kriminalpolizei angezeigt hatte, Stefan Pf|B habe ihm mitgeteilt, die Klägerin habe den Einbruchsdiebstahl zusammen mit ihm und anderen Personen vorgetäuscht« Das Ermittlungsverfahren gegen Stefan PdflHiwurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt« Gegen die Klägerin wurde Anklage wegen Betrugs und anderem erhoben« Sie wurde jedoch rechtskräftig freigesprochen« Bereits zuvor hatte die Beklagte endgültig den Versicherungsschutz versagt« Die Klägerin behauptet: Sie habe ihren Schmuck, die Steine und Münzen in ihrer Wohnung aufbewahrt« Den Schmuck habe sie, soweit sie ihn nicht schon zuvor zuhause gehabt habe, aus ihrem Bankschließfach geholt, weil er aus Anlaß des Abschlusses des Versicherungsvertrags mit der Beklagten und der Erhöhung der Versicherungssumme habe geschätzt werden müssen« In der Wohnung habe sie ihn in den verschiedenen Behältnissen deponiert gehabte Während ihres Urlaubs über Ostern sei in ihre Wohnung eingebrochen worden. Möglicherweise seien die Täter auch mit Nachschlüsseln in die Wohnung gelangt. Auf Jeden Fall seien ihr hierbei u.a. der gesamte Schmuck und die gesamten Wertgegenstände aus der Wohnung entwendet worden, auch der gesamte bei der Beklagten versicherte Schmuck, mit Ausnahme der unter Nr. 118, 158 und 161 in der Aufstellung zu dem Versicherungsvertrag aufgeführten Schmuckstücke, die sie im Urlaub dabei gehabt habe. Die Klägerin begehrt die Zahlung von 139.177,- DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat u«a. vorgebracht: Der Klägerin sei ihr Schmuck nicht abhanden gekommen. Sie habe den Einbruchsdiebstahl nur vorgetäuscht, um die Versicherungsleistung zu erhalten. Schon die von der Polizei festgestellten Spuren sprächen nicht für einen Einbruchsdiebstahl, sondern dafür, daß ein solcher habe vorgetäuscht werden sollen. Seien die Täter aber mit Hilfe von Nachschlüsseln in die Mohnung gelangt, so sei sie von ihrer Leistungspflicht frei, weil die Klägerin dann in grobem Maß die erforderliche Achtsamkeit verletzt und dadurch den Versicherungsfall herbeigeführt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch um die Frage, ob die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Einbruchs- oder Nachschlüsseldiebstahls erbracht hat. Das Berufungsgericht hat dies bejaht. Dem vermag der Senat bei dem bisherigen Stand des Verhandlungs- und Beweisergebnisses aus Rechtsgrün-den nicht zu folgen. 1. Zur Begründung seiner Ansicht, daß die Klägerin einen Einbruchsdiebstahl bewiesen habe, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Liege das äußere Bild einer Entwendung vor, so erlaube das zunächst den Schluß darauf, daß der Versicherungsnehmer den Besitz an der versicherten Sache gegen seinen Villen verloren habe. Hier liege das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls vor. Nach dem Ergebnis der polizeilichen Spurensicherung sei das Fenster im Wohnzimmer der Klägerin geöffnet, die Scheibe im Bereich des Fenstergriffs eingeschlagen gewesen. Die ganze Wohnung habe sich in Unordnung befunden. Die Kassette im Schreibtischfach und der Kleintresor im Kleiderschrank seien aus ihrer Verankerung herausgerissen gewesen und hätten gefehlt. Die Kassette im Kleiderschrank sei aufgebrochen gewesen. Die Wohnung habe daher ein für einen Einbruchsdiebstahl typisches Bild geboten. Das weitere Aussehen der Wohnung und die hierzu getroffenen Feststellungen der Polizei seien nicht geeignet, das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls in Frage zu stellen oder gar den Schluß auf einen vorgetäuschten Einbruchsdiebstahl nahezulegen. Richtig sei zwar, daß der Rolladen am Wohnzimmerfenster vor und nach dem behaupteten Einbruch geschlossen gewesen sei. Der Rolladen habe aber keine Sicherung gehabt und deshalb von außen geöffnet und auch verschlossen werden können. Daß dabei sichtbare Spuren hätten entstehen mlissen, sei, was der Senat selbst aus eigener Kenntnis zu beurteilen vermöge, nicht zwingend. Dem Beweisantrag der Beklagten aus dem ersten Rechtszug auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Einvernahme eines Polizeibeamten als Zeugen sei deshalb nicht zu folgen gewesen. Es könne dahinstehen, ob Scherben der eingeschlagenen Fensterscheibe nur auf dem unter dem Fenster stehenden Sessel gelegen hätten oder auch auf der Fensterbank. Auch insoweit sei dem Beweisantrag der Beklagten auf Einvernahme eines Polizisten als Zeugen nicht zu folgen. Je nach Stärke des Schlags sei es nicht auszuschließen, daß Glasscherben bei einem Einschlagen des Fensters nicht auf die Fensterbank, sondern nur auf den darunterstehenden Sessel gefallen seien. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Zurückweisung der Beweisanträge der Beklagten zu rechtfertigen. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Rolladen vor dem eingeschlagenen Wohnzimmerfenster auch nach dem angeblichen Einbruch geschlossen. Die Beklagte hat behauptet, es sei unmöglich gewesen, den hochgeschobenen Rolladen wieder zu schließen. Zum Beweis hierfür hat sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens i i und die Vernehmung eines bei der Tatbestandsaufnahme tätig gewesenen Kriminalbeamten beantragt (Bl. I 69/71 GA), Da es erfahrungsgemäß Rolläden gibt» die wegen des Fehlens einer entsprechenden Sicherung hochgeschoben» dann aber nicht mehr von außen vollständig geschlossen werden können» durfte das Berufungsgericht nicht ohne Erhebung des von der Beklagten angebotenen Beweises davon ausgehen» der Rolladen habe von außen wieder geschlossen werden können. Denn wenn dies nicht zutrifft» liegt nicht einmal das äußere Bild eines Einbruchs mit hinreichender Deutlichkeit vor. b) Gleiches könnte dann gelten» wenn Bruchstücke der eingeschlagenen Fensterscheibe nur auf dem unter dem Fenster stehenden Sessel zu finden waren» nicht aber auch auf der Fensterbank. Auch insoweit hat die Beklagte Beweis an-geboten mit der Behauptung» daraus ergebe sich, daß das Fenster von innen geöffnet und dann eingeschlagen worden sei (Bd. I Bl. 73, 171 GA). Das Berufungsgericht hat auch dieses Beweisangebot für unerheblich gehalten, weil je nach Stärke des Schlages nicht auszuschließen sei, daß Glasscherben bei einem Einschlagen des Fensters nicht auf die Fensterbank, sondern nur auf den darunterstehenden Sessel gefallen seien. Auch insoweit kann ihm nicht gefolgt werden, weil es wesentliche Umstände übersehen hat. Es kann auf sich beruhen, ob bei einer "Einfachverglasung" die Scheibe eines geschlossenen Fensters so eingeschlagen werden kann, daß keine Scherben oder Glassplitter auf die Fensterbank fallen. Denn Zweifel an einer solchen Möglichkeit mußten sich dem Berufungsgericht schon deshalb aufdrängen, weil es sich hier um eine Thermopane-Verglasung handelte, die aus zwei Scheiben mit einem dazwischen befindlichen luftverdünnten Zwischenraum besteht. Schon we- gen dieser Art der Verglasung erscheint es zweifelhaft, ob die Scheibe bei geschlossenem Fenster auch bei äußerster Gewaltanwendung so eingeschlagen werden konnte, daß keine Splitter oder Scherben auf die Fensterbank fielen. Gegen diese Möglichkeit spricht auch die von der Polizei gefertigte Nahaufnahme der Einschlagstelle (Bild 5 der Bildmappe Bd. I Bl. 131 der Strafakten). Sie zeigt eine Einschlagstelle mit SprUngen, vielen scharfen Zacken und Glasscherben, die zwischen den beiden Scheiben liegen könnten. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht das Beweisangebot der Beklagten nicht mit der von ihm gegebenen Begründung zurückweisen. Es hätte viel« mehr diese Umstände berücksichtigen und dann, wenn es trotzdem das Beweisangebot der Beklagten für unerheblich hielt, seine entsprechende Sachkunde darlegen müssen. 2. Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, daß die "Möglichkeit" eines Nachschlüsseldiebstahls durch Täter aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis der Klägerin bestehe, vermag das angefochtene Urteil nicht zu tragen. Angesichts der eingeschlagenen Thermopanescheibe lag nicht das äußere Bild eines Nachschlüsseldiebstahls vor. Das Einschlagen einer intakten Thermopanescheibe bewirkt erfahrungsgemäß einen lauten Knall, der in dem von der Klägerin bewohnten Mehrfamilienhaus Nachbarn hätte aufmerksam machen und zur Entdeckung der Diebe hätte führen können. Nach der Lebenserfahrung ist auch bei einem Nachschlüsseldiebstahl, bei dem ein Einbruch vorgetäuscht werden soll, zweifelhaft, ob die Diebe ein solches unnötiges Risiko eingehen. Das Berufungsgericht hätte daher näher darlegen müssen, warum nach seiner Ansicht der Beweis erbracht ist, daß das äußere Bild eines Nachschlüssel- 10 diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit vorliegt. Da dies nicht geschehen ist, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es auf weiteres ankam. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Zopfs Dr. Ritter