Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 23. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. § 554 b ZPO in der Auslegung des BVerfG, Beschluß vom 11. Das Berufungsgericht hat hilfsweise ausgeführt, aus einer etwaigen Verletzung der Klausel des § 1 Abs. 2 b AVBSP 1965 - die eine Obliegenheit zu dem Gegenstand hat (Senatsurteil vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 34/80 - VersR 1981, 186) - könne die Beklagte Leistungsfreiheit schon deshalb nicht herleiten, weil sie nicht gekündigt habe (§6 Abs. 1 Satz 3 WG; vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 28/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der VflMHi FMM-VHIHBHH^Aktien-Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, 9 - Prozeßhevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dres. und gegen die Hausfrau Annegret Bl geh. N( lallee Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* ^S£ Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 23. September 1981 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Oktober 1980 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg im Endergebnis (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des BVerfG, Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 FBvU 1/79, NJW 1981, 39). Ob Versicherungsschutz nach § 1 Abs. 2a AVBSP 1965 besteht, kann dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht hat hilfsweise ausgeführt, aus einer etwaigen Verletzung der Klausel des § 1 Abs. 2 b AVBSP 1965 - die eine Obliegenheit zu dem Gegenstand hat (Senatsurteil vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 34/80 - VersR 1981, 186) - könne die Beklagte Leistungsfreiheit schon deshalb nicht herleiten, weil sie nicht gekündigt habe (§6 Abs. 1 Satz 3 WG; vgl. Senatsurteil aaO; BU 19-21 zu II 1). Auch eine Anwendung des § 61 WG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint, weil es eine grobe Fahrlässigkeit, deren Merkmale es nicht verkannt hat, nach den Umständen des Falles nicht für gegeben hält (BU 25 ff zu III 3). Diese Ausführungen tragen das angefochtene Urteil. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 44.800, - IM. Rottmüller Rassow Dr. Zopfs Dr. Hoegen Dr. Schmidt-Kessel