Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des 24. Durch das im Tenor genannte Urteil hat das Kammer gericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Oktober 1986 zugestellte Entscheidung hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit einem an das Kammergericht gerichteten und dort am 27. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers eine Abschrift seiner Eingabe dem Bundesgerichtshof übersandt, die hier am 13. Nach dem in dieser Sache ergangenen Urteil des Senats vom 2. Der Kläger konnte demnach das Berufungsurteil nur in der Weise anfechten, daß er Revision einlegte und mit ihr die Erhöhung der vom Berufungsgericht auf 6.000 DM festgesetzten Beschwer beantragte. Er ist jedoch nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeicnet und deshalb nicht formgerecht.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 27/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Theodore S( Str. 19, B| Klägers und Rechtsmittelführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfganj !str. 9, B( gegen Herrn Joachim 19, B - Prozeßbevollmächtigte: Beklagter und Rechtsmittelgegner, Rechtsanwälte Frank ka., B^^^allee 213/214, Bi 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter beschlossen: Das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. September 1986 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe : Durch das im Tenor genannte Urteil hat das Kammer gericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 15. Septembe 1983 zurückgewiesen. Gegen diese, ihm am 13. Oktober 1986 zugestellte Entscheidung hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit einem an das Kammergericht gerichteten und dort am 27. Oktober 1986 eingegangenen Schriftsatz "sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Ihm wurde vom Vorsitzenden des erkennenden Senats des Berufungsgerichts mitgeteilt, daß "nach dem rechtskräftigen Abschluß des Berufungsverfahrens hier nichts mehr zu veranlassen ist. Es besteht auch keine Grundlage, die Akten ohne Anforderung an den Bundesgerichtshof zu übersenden. Ihre Eingabe ist an das Landgericht zu den dort wegzulegenden Akten gesandt worden." 3 Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers eine Abschrift seiner Eingabe dem Bundesgerichtshof übersandt, die hier am 13. November 1986 einging. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach dem in dieser Sache ergangenen Urteil des Senats vom 2. April 1986 - IVa ZR 216/84 - BGHZ 97, 287 war über den streitigen Anspruch nach zivilprozessualen Grundsätzen, demnach durch Urteil zu entscheiden. Dies hat das Berufungsgericht auch getan. Der Kläger konnte demnach das Berufungsurteil nur in der Weise anfechten, daß er Revision einlegte und mit ihr die Erhöhung der vom Berufungsgericht auf 6.000 DM festgesetzten Beschwer beantragte. Aus dem Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 27. Oktober 1986 geht der Wille, das Berufungsurteil anzufechten, genügend deutlich hervor; er kann daher - trotz der fehlerhaften Bezeichnung -als Revisionsschrift aufgefaßt werden. Er ist auch rechtzeitig, nämlich am letzten Tag der Revisionsfrist, beim Bundesgerichtshof eingegangen. Er ist jedoch nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeicnet und deshalb nicht formgerecht. Die Revision muß daher als unzulässig verworfen werden. Dr. Hoegen Dehner