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BGH · IVa ZR 27/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 27/85

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dp. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Die Witwe eines der drei persönlich haften-den Gesellschafter erhält bei seinem Tode der vollen Vergütung, die ihr Ehemann bei einem Lebensalter von 65 Jahren erhalten hätte. Mit dem Tode des Erblassers wurde der Beklagte dementsprechend persönlich haftender Gesellschafter. Dezember 1982 änderten die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag unter Mitwirkung des Beklagten dahin, daß § 10 mit Wirkung vom 1. Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf unmittelbare Zahlung der monatlichen Rente in Höhe von 540,- DM seit dem 1. Dort habe der Erblasser bestätigt, daß die Klägerin die Rente von der Kommanditgesellschaft erhalten solle. Daraus, daß die Gewinnbeteiligung des Beklagten nach der Anordnung des Erblassers gegebenenfalls zu kürzen sei, könne nicht hergeleitet werden, daß der Beklagte persönlich der Klägerin eine lebenslange Rente schulde. 1. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Erblasser sicher sein konnte (und sicher war), daß die Klägerin die ihr von ihm zugedachte Versorgungsrente aufgrund des Gesellschaftsvertrages von der Kommanditgesellschaft erhalten werde. Dafür, daß der Erblasser die Versorgungsregelung so verstanden (oder mit einer derartigen Auslegung gerechnet) haben könnte, gibt es Anhaltspunkte in dem Testament: Dort heißt es ausdrücklich, "entgegen § 10 des Vertrages" werde nicht die Witwe, sondern der Sohn des Erblassers sein Nachfolger als persönlich haftender Gesellschafter; eine "entsprechende Abänderung des Gesellschaftsvertrages" werde erfolgen. So gesehen geht es nicht an, der Anordnung des Erblassers, es solle dabei bleiben, daß seine Witwe (von der Gesellschaft) die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Versorgung erhalte, und zwar gegebenenfalls auf Kosten des Beklagten, von vorneherein jegliche erbrechtliche Bedeutung abzusprechen. Mindestens im Ansatz zutreffend gesehen hat auch das Berufungsgericht, daß die genannte testamentarische Anordnung des Erblassers dementsprechend jedenfalls für die "gesellschaftsinterne" Regelung der Versorgung der Klägerin Bedeutung hat. Daß ein derartiges Vorgehen des Beklagten dem im Testament zu dem Ausdruck gebrachten Willen des Erblassers zuwiderliefe, liegt auf der Hand; der Beklagte hätte der Streichung des § 10 des Gesellschaftsvertrages aufgrund der testamentarischen Anordnung des Erblassers nicht einmal zustimmen dürfen, sondern er hätte umgekehrt auf die vom Erblasser gewünschte Versorgungsregelung für die Klägerin nach Kräften hinwirken und dabei eine entsprechende Kürzung seiner eigenen Gewinnbeteiligung hinnehmen und sqgar anbieten müssen. 2. Das angefochtene Urteil kann ferner auch des-halb nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht sich nicht mit dem Gesichtspunkt befaßt hat, auf den die Klägerin ihre Klage hilfsweise stützt. 1. Das Berufungsgericht hat bisher nicht geprüft, ob der Klägerin ein Versorgungsanspruch gegen die Kommanditgesellschaft zusteht. Ein gesellschaftsrechtlicher Rentenanspruch der Klägerin gegen die Kommanditgesellschaft würde freilich, wenn er bestanden haben sollte (§ 328 Abs. 1 BGB), im Hinblick auf die Streichung von § 10 des Gesellschaftsvertrages heute nur noch bejaht werden können, wenn (und soweit) den Gesellschaftern nicht die Befugnis Vorbehalten bleiben sollte, das - mögliche - Rentenrecht der Klä- 2. Sollte sich ergeben, daß die Klägerin einen Versorgungsanspruch gegen die Kommanditgesellschaft erlangt, diesen aber infolge der Streichung des § 10 des Gesellschaftsvertrages verloren hat, werden Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu prüfen sein (vgl. Nach dem Wortlaut des Testaments sollte es - trotz der Abweichung seiner Erbregelung von § 10 des Gesellschaftsvertrages - "dabei bleiben" daß die Klägerin die dort vorgesehene Versorgung erhielt, und zwar "gegebenenfalls" auf Kosten des Beklagten. Wenn der Beklagte den Vorteil davon hat, daß die Rente der Klägerin gestrichen worden ist, und daß er damit der ihm vom Erblasser zugedachten Belastung, ("gegebenenfalls") eine Kürzung seiner Gewinnbeteiligung hinnehmen zu müssen, ledig ist, dann dürfte das dem Willen des Erblassers schwerlich entsprechen. Der Beklagte hat sich gegenüber der Klage auch damit verteidigt, daß die Klägerin ihm durch Vertrag vom 4. Das Berufungsgericht ist auf diese Abtretung, von seinem Standpunkt aus mit Recht, bisher ebensowenig eingegangen, wie auf die von der Klägerin erklärte Anfechtung vom 16. Dabei wird der Tatrichter auch darauf zu achten haben, ob die Abtretung sich überhaupt auf die Rechte der Klägerin aus dem Testament erstreckt, die ihr daraus in Bezug auf die eingeklagte Rente erwachsen können.

Zitierte Normen: § 217 BGB § 128 HGB § 328 BGB
GesellschaftsvertragesKommanditgesellschaftBerufungsgerichtErblasserWitweTestamentKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 27/85 URTEIL	Verkündet	am:	2.	Juli	1986
Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Elfriede
 geb.
itraßei
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Wolfgang NI
Weg,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
2
n
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dp. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1986
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Januar 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Erblasser war bei seinem Tode am 28. März 1978 mit der Klägerin in zweiter Ehe verheiratet. Der Beklagte ist sein Sohn aus erster Ehe.
Der Erblasser war persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft	NflHP
KG, PflB. In § 10 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 26. Februar 1971 heißt es:
 
"Stirbt einer der Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt. Die Witwe eines der drei persönlich haften-den Gesellschafter erhält bei seinem Tode der vollen Vergütung, die ihr Ehemann bei einem Lebensalter von 65 Jahren erhalten hätte. Die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters tritt an die Stelle des verstorbenen Mannes als persönlich haftende Gesellschafterin. Sind außer der Witwe weitere Erben vorhanden, so ist allein die Witwe berechtigt, die Erbengemeinschaft in der Gesellschaft zu vertreten. Die übrigen Erben werden Kommanditisten...H
Aufgrund gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und der Klägerin vom 23. März 1977 wurde der Erblasser von dem Beklagten allein beerbt. Zugunsten der Klägerin hatte der Erblasser eine Reihe von Vermächtnissen ausgesetzt. Über die Beteiligung des Erblassers an der Kommanditgesellschaft heißt es in § 4 des gemeinschaftlichen Testaments:
"Der Sohn ... erhält nach dem Tode ...
(des Erblassers) - eventuell bereits vorher -insbesondere auch die Beteiligung ... (des Erblassers) an der Kommanditgesellschaft.
Es soll jedoch dabei bleiben, daß ... (die Klä-
 ferin) von der Gesellschaft nach dem Tode ...
des Erblassers) 45% der vollen Vergütung erhält, die ... (dieser) bei einem Lebensalter von 65 Jahren erhalten hätte.
Gegebenenfalls ist die Gewinnbeteiligung ...
(des Beklagten) zu kürzen.
Dementsprechend wird entgegen § 10 des Vertrages vom 26.2.1971 nicht die Witwe ... (des Erblassers) persönlich haftender Gesellschafter, sondern an ihrer Stelle ... (der Beklagte).
 
/
Eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages wird erfolgen."
Mit dem Tode des Erblassers wurde der Beklagte dementsprechend persönlich haftender Gesellschafter. Die Gesellschaft zahlte die in § 10 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Witwenrente an die Klägerin. Am 6. Dezember 1982 änderten die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag unter Mitwirkung des Beklagten dahin, daß § 10 mit Wirkung vom 1. Januar 1983 gestrichen wurde. Darauf stellte die Kommanditgesellschaft die Zahlung der Witwenrente an die Klägerin ein.
Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf unmittelbare Zahlung der monatlichen Rente in Höhe von 540,- DM seit dem 1. Januar 1983 nebst Zinsen in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht .
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Gemäß § 3 des gemeinschaftlichen Testaments habe der Erblasser der Klägerin Zuwendungen im Wert von unwidersprochen 300.000,- EM vermacht. Dazu gehöre aber nicht auch die streitige Rentenverpflichtung; diese sei lediglich in § A Abs. 2 des Testaments angesprochen.
Dort habe der Erblasser bestätigt, daß die Klägerin die Rente von der Kommanditgesellschaft erhalten solle. Damit habe er nur rein deklaratorisch die Versorgungsregelung gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages wiederholt, habe aber nicht den Beklagten mit einem Rentenvermächtnis beschwert. Daraus, daß die Gewinnbeteiligung des Beklagten nach der Anordnung des Erblassers gegebenenfalls zu kürzen sei, könne nicht hergeleitet werden, daß der Beklagte persönlich der Klägerin eine lebenslange Rente schulde.
Mit der Kürzungsanordnung habe der Erblasser zu dem Ausdruck gebracht, daß notfalls ^esellschaftsintern eine Kürzung der Gewinnbeteiligung in Betracht zu ziehen sei. Keinesfalls sei aber ein unmittelbarer Versorgungsanspruch gegen den Beklagten vermacht. Für eine ergänzende Auslegung des Testaments sei im Hinblick auf dessen eindeutigen Inhalt kein Raum.
II.
Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsfehlern; mit ihr ist der Streitstoff zudem nicht ausgeschöpft.
 
1. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Erblasser sicher sein konnte (und sicher war), daß die Klägerin die ihr von ihm zugedachte Versorgungsrente aufgrund des Gesellschaftsvertrages von der Kommanditgesellschaft erhalten werde. Die subjektive Sicht, die der Erblasser hierzu hatte, kann für die Auslegung von § A des gemeinschaftlichen Testaments entscheidende Bedeutung erlangen. Das hat das Berufungsgericht anscheinend nicht gesehen.
Die "Witwenversorgung", die in $ 10 des Gesellschaftsvertrages seinerzeit vorgesehen war, stellte, wie die Revision zutreffend bemerkt, - aus der Sicht des Erblassers - möglicherweise nur eine Art ’'Vorwegvergütung" dar, die an die Stellung der Witwe als Gesellschafter-Erbin geknüpft war. Dafür, daß der Erblasser die Versorgungsregelung so verstanden (oder mit einer derartigen Auslegung gerechnet) haben könnte, gibt es Anhaltspunkte in dem Testament: Dort heißt es ausdrücklich, "entgegen § 10 des Vertrages" werde nicht die Witwe, sondern der Sohn des Erblassers sein Nachfolger als persönlich haftender Gesellschafter; eine "entsprechende Abänderung des Gesellschaftsvertrages" werde erfolgen. Zu dieser Vertragsänderung ist es nach dem bisherigen Sachund Streitstand aber nicht gekommen,aus welchen Gründen ist ungeklärt. So gesehen geht es nicht an, der Anordnung des Erblassers, es solle dabei bleiben, daß seine Witwe (von der Gesellschaft) die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Versorgung erhalte, und zwar gegebenenfalls auf Kosten des Beklagten, von vorneherein jegliche erbrechtliche Bedeutung abzusprechen.
 
Mindestens im Ansatz zutreffend gesehen hat auch das Berufungsgericht, daß die genannte testamentarische Anordnung des Erblassers dementsprechend jedenfalls für die "gesellschaftsinterne" Regelung der Versorgung der Klägerin Bedeutung hat. Dabei hat es freilich nicht deutlich erkannt, daß eine Kürzung der Gewinnbeteiligung des Beklagten nicht bloß "in Betracht zu ziehen" ist, sondern daß der Erblasser eine solche ("gegebenenfalls") vorgeschrieben hat ("ist ... zu kürzen"). Nach dem Vortrag der Klägerin (Bl. 118 d.A.), dem der Beklagte bisher nicht substantiiert entgegengetreten ist, sind die Beteiligten bis zur Einstellung der Rentenzahlungen dementsprechend verfahren. Unter diesen Umständen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die Zahlungen durch die Kommanditgesellschaft an die Klägerin im ausschließlichen Interesse und sogar auf Betreiben des Beklagten eingestellt worden sind. Daß ein derartiges Vorgehen des Beklagten dem im Testament zu dem Ausdruck gebrachten Willen des Erblassers zuwiderliefe, liegt auf der Hand; der Beklagte hätte der Streichung des § 10 des Gesellschaftsvertrages aufgrund der testamentarischen Anordnung des Erblassers nicht einmal zustimmen dürfen, sondern er hätte umgekehrt auf die vom Erblasser gewünschte Versorgungsregelung für die Klägerin nach Kräften hinwirken und dabei eine entsprechende Kürzung seiner eigenen Gewinnbeteiligung hinnehmen und sqgar anbieten müssen. Ein solches Verhalten war dem Beklagten nicht nur zur Auflage gemacht, vielmehr handelt es sich ersichtlich um ein entsprechendes Vermächtnis zugunsten der Klägerin, auf dessen Erfüllung die Klägerin Anspruch hat (§ 217^ BGB). Daß der Inhalt des Testaments im umgekehrten Sinne eindeutig wäre, trifft nicht zu.
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2.	Das angefochtene Urteil kann ferner auch des-halb nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht sich nicht mit dem Gesichtspunkt befaßt hat, auf den die Klägerin ihre Klage hilfsweise stützt. Die Klägerin hat sich ausdrücklich darauf berufen (Bl. 123 d.A.), der Beklagte habe sich ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, indem er der Streichung der Versorgungsregelung des Gesellschaftsvertrages zugestimmt und ihr dadurch die Rente (mit) entzogen habe.
III.
Für die neue Verhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:
1. Das Berufungsgericht hat bisher nicht geprüft, ob der Klägerin ein Versorgungsanspruch gegen die Kommanditgesellschaft zusteht. Für einen derartigen Anspruch hätte der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter gemäß § 128 HGB einzustehen. Daß die Klägerin einen solchen nicht mit hätte einklagen wollen, ist nicht anzunehmen.
Ein gesellschaftsrechtlicher Rentenanspruch der Klägerin gegen die Kommanditgesellschaft würde freilich, wenn er bestanden haben sollte (§ 328 Abs. 1 BGB), im Hinblick auf die Streichung von § 10 des Gesellschaftsvertrages heute nur noch bejaht werden können, wenn (und soweit) den Gesellschaftern nicht die Befugnis Vorbehalten bleiben sollte, das - mögliche - Rentenrecht der Klä-
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gerin ohne deren Zustimmung aufzuheben (oder zu ändern), vgl. § 328 Abs. 2 BGB a.E.. Hierzu wird es gegebenenfalls einer sorgfältigen Auslegung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere seines § 10 bedürfen. Diese Fragen wird das Berufungsgericht mit den Parteien eingehend zu erörtern haben.
2. Sollte sich ergeben, daß die Klägerin einen Versorgungsanspruch gegen die Kommanditgesellschaft erlangt, diesen aber infolge der Streichung des § 10 des Gesellschaftsvertrages verloren hat, werden Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu prüfen sein (vgl. Senatsurteil vom 29.2.1984 - IVa ZR 188/82 = NJW 1984, 2570).
Aber auch dann, wenn die Klägerin von vornherein keinen (oder keinen dauerhaften) gesellschaftsrechtlichen Rentenanspruch erlangt haben sollte, kann die Klage begründet sein. Nach dem Wortlaut des Testaments sollte es - trotz der Abweichung seiner Erbregelung von § 10 des Gesellschaftsvertrages - "dabei bleiben" daß die Klägerin die dort vorgesehene Versorgung erhielt, und zwar "gegebenenfalls" auf Kosten des Beklagten. Dabei ging der Erblasser davon aus, daß es zu einer "entsprechenden" Änderung des Gesellschaftsvertrages kommen werde. Da es zu einer solchen Vertragsänderung nicht gekommen ist, enthält das Testament insoweit eine Lücke, die entgegen der Meinung des Berufungsgerichts eine ergänzende Testamentsauslegung erforderlich macht. Wenn der Beklagte den Vorteil davon hat, daß die Rente der Klägerin gestrichen worden ist, und daß er damit der ihm vom Erblasser zugedachten Belastung, ("gegebenenfalls") eine Kürzung seiner Gewinnbeteiligung
 hinnehmen zu müssen, ledig ist, dann dürfte das dem Willen des Erblassers schwerlich entsprechen.
3.	Der Beklagte hat sich gegenüber der Klage auch damit verteidigt, daß die Klägerin ihm durch Vertrag vom 4. Dezember 1981 außer einem Wohnrecht auch "alle weiteren Forderungen aus dem Testament" gegen Entgelt abgetreten habe. Das Berufungsgericht ist auf diese Abtretung, von seinem Standpunkt aus mit Recht, bisher ebensowenig eingegangen, wie auf die von der Klägerin erklärte Anfechtung vom 16. Dezember 1981. Das wird nachzuholen sein.
Dabei wird der Tatrichter auch darauf zu achten haben, ob die Abtretung sich überhaupt auf die Rechte der Klägerin aus dem Testament erstreckt, die ihr daraus in Bezug auf die eingeklagte Rente erwachsen können. Unter Umständen ist auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage des zugrundeliegenden Kausalgeschäfts in Betracht zu ziehen.
Rottmüller	Dr.	Lang	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs