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BGH · IVa ZR 26/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 26/85

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 18. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Die Ansicht der Revision, im Hinblick auf die langfristige Verpachtung und das Ankaufsrecht des Pächters könne der Geschäftswert (good-will) der Apotheke zu dem Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht berechnet werden und müsse deshalb wie ein ungewisses oder unsicheres Recht gemäß § 2313 Abs, 2 BGB behandelt und erst später ausgeglichen werden, trifft ersichtlich nicht zu. Das Grundstück und die (verpachtete) Apotheke gehören einschließlich good-will nach wie vor zu dem Nachlaß. Wenn das Berufungsgericht den good-will der Apotheke aufgrund tatrichterlicher Würdigung der im Berufungsurteil im einzelnen dargelegten Umstände mit 200.000,- DM bewertet hat, ist auch dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundstückApothekeProzeßbevollmächtigtergood-willZPOFallPächterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 26/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Martha Si
[Straße 3, Bad
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Sigrid	B^H^Bstraße	69,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 am 18. September 1985
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. November 1984 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
 
Die Ansicht der Revision, im Hinblick auf die langfristige Verpachtung und das Ankaufsrecht des Pächters könne der Geschäftswert (good-will) der Apotheke zu dem Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht berechnet werden und müsse deshalb wie ein ungewisses oder unsicheres Recht gemäß § 2313 Abs, 2 BGB behandelt und erst später ausgeglichen werden, trifft ersichtlich nicht zu.
Das Grundstück und die (verpachtete) Apotheke gehören einschließlich good-will nach wie vor zu dem Nachlaß. Das zeigt sich schon daran, daß der goodwill in den Umsatz und die Höhe der Pacht mit einfließt. Daß das Grundstück zur Zeit nicht sinnvoll veräußert und der good-will daher auf diese Weise nicht realisiert werden kann, steht nicht entgegen. Auch ererbte Gesellschaftsanteile können nicht beliebig veräußert und dadurch “realisiert" werden; selbstverständlich kommt in solchen Fällen der good-will aber auch dem Pflichtteilsberechtigten zugute. Unsicher ist im vorliegenden Fall allenfalls die Ausübung des Ankaufsrechts des Pächters der Apotheke.
Wenn das Berufungsgericht den good-will der Apotheke aufgrund tatrichterlicher Würdigung der im Berufungsurteil im einzelnen dargelegten Umstände mit 200.000,- DM bewertet hat, ist auch dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Dr. Hoegen
 Dr. Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter