Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 5. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Der Streit der Parteien geht darum, ob die Beklagte der Klagepartei für einen gegen die F^PP Automobil Aktiengesellschaft geführten Prozeß Rechtsschutz zu gewähren hat. Versicherungsnehmerin der Beklagten ist eine OHG, deren alleinige Gesellschafter die zwei nunmehrigen Kläger sind. Soweit der Händler gelegentlich mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, geschieht dies nur als Handelsvertreter im Nebenberuf nach § 92 b HGB." Daraufhin machte die Versicherungsnehmerin in einem Prozeß gegen die Automobil Aktiengesellschaft geltend, ihr stehe, da ihre vertragliche Stellung der eines Handelsvertreters vergleichbar sei, in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch zu. Die Beklagte hat es abgelehnt, für diesen Prozeß den begehrten Rechtsschutz zu gewähren, da nach § 4 Abs. 1 f ARB sich der zugesagte Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts" beziehe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der gegen die Automobil Aktiengesellschaft geltendgemachte Anspruch entstamme nicht unmittelbar dem in den §§ 84 bis 92 c HGB geregelten Rechtsgebiet. Rechtsgrundlage könne vielmehr allenfalls die von der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen anerkannte entsprechende Heranziehung des § 89 b HGB sein. Gesetzlich sei ein Fall analoger Anwendung von Vorschriften aus dem Handelsvertreterrecht auf andere Rechtsbeziehungen in § 65 HGB geregelt. Auch für diesen Fall von Provisionsansprüchen des Handlungsgehilfen sei in der Rechtsprechung streitig, ob ihre Geltendmachung dem § 4 Abs. 1 f ARB unterfalle. § 4 Rdn. 51 a) werde jedoch zutreffend darauf hingewiesen, daß § 65 HGB eine gesetzestechnische Vereinfachung darstelle, die die rechtliche Einordnung des Provisionsanspruches eines Handlungsgehilfen unberührt lasse und ihn nicht zu einem Anspruch aus dem Handelsvertreterrecht mache. Auch in das Vertragswerk mit der F^^ Automobil Aktiengesellschaft hätte man aber eine § 89 b HGB entsprechende Regelung aufnehmen können oder man hätte eine Die zwischen den Parteien umstrittene Reichweite des § 4 Abs. 1 f ARB ist durch Auslegung zu ermitteln. Das ist der Fall, wenn die verwendeten Formulierungen diesem Personenkreis von vorneherein geläufig sind oder wenn sie ihm zu demindest Veranlassung geben müssen, sich durch entsprechende Nachfrage kundig zu machen. Ein Rechtsschutzversicherer kann nicht damit rechnen, daß seinem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die von Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelte analoge Anwendung von einzelnen Gesetzesvorschriften oder gar die Voraussetzungen bekannt sind, unter denen analoge Gesetzesanwendung für zulässig erachtet wird. Verwendet der Versicherer, wie die Beklagte, die Formulierung, daß der Versicherungsschutz sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts" bezieht, so mag diese Fassung auch einem juristischen Laien das Verständnis nahebringen, daß hiermit ein umfassender Ausschluß gewollt ist. Gegenteilige Gedanken können überhaupt nur demjenigen kommen, dem die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 89 b HGB geläufig ist oder der zu demindest die Rechtsfigur analoger Gesetzesanwendung näher kennt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB f. Rechtsschutzvers. (ARB) § 4 Abs. 1 f. Der Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 f. ARB umfaßt nicht Rechtsstreitigkeiten, bei denen es um eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB bei Eigenhändlern (vgl. BGHZ 29, 83) geht. BGH, Urteil v. 5. Juli 1989 - IVa ZR 24/89 - OLG Hamm LG Essen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 24/89 URTEIL Verkündet am: 5. Juli 1989 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Rechtsschutzversicherungs AG, vertreten durch ihren Vorstand, H^BUplatz 2, Efd^, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen Herrn Heinz ! Herrn Ludger traße 51, Straße 2, / Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1989 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 1984 wird zurückgewiesen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Streit der Parteien geht darum, ob die Beklagte der Klagepartei für einen gegen die F^PP Automobil Aktiengesellschaft geführten Prozeß Rechtsschutz zu gewähren hat. Versicherungsnehmerin der Beklagten ist eine OHG, deren alleinige Gesellschafter die zwei nunmehrigen Kläger sind. Im Laufe des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der OHG das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Konkursverwalter hat Versicherungsansprüche aus der Konkursmasse freigegeben und es den Klägern überlassen, den vorliegenden Rechtsstreit fortzuführen. 3 Der mit der Beklagten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechts-schutzversicherung (ARB) zugrundegelegt worden. Vom Versicherungsschutz ist vereinbarungsgemäß auch die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen - § 24 Abs. 3 Nr. 1 ARB - umfaßt. Die Versicherungsnehmerin war sogenannte Direkthändlerin der Automobil Aktiengesellschaft. Zwischen ihnen war folgende Regelung getroffen: "Der Händler ist selbständiger Kaufmann. Er schließt alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Geschäfte im eigenen Namen una für eigene Rechnung ab. Er ist weder berechtigt, rechtsgeschäftlich für FÄÄ (bzw. zu handeln noch ist er für F^P (bzw. als Handelsvertreter oder Makler tätig ... Soweit der Händler gelegentlich mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, geschieht dies nur als Handelsvertreter im Nebenberuf nach § 92 b HGB." Der Versicherungsnehmerin der Beklagten wurde von der F^p Automobil Aktiengesellschaft zu dem 31. Dezember 1981 gekündigt. Daraufhin machte die Versicherungsnehmerin in einem Prozeß gegen die Automobil Aktiengesellschaft geltend, ihr stehe, da ihre vertragliche Stellung der eines Handelsvertreters vergleichbar sei, in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch zu. Die Beklagte hat es abgelehnt, für diesen Prozeß den begehrten Rechtsschutz zu gewähren, da nach § 4 Abs. 1 f ARB sich der zugesagte Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts" beziehe. 4 Die auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichtete Klage hatte in zwei Instanzen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidunqsqründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der gegen die Automobil Aktiengesellschaft geltendgemachte Anspruch entstamme nicht unmittelbar dem in den §§ 84 bis 92 c HGB geregelten Rechtsgebiet. Rechtsgrundlage könne vielmehr allenfalls die von der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen anerkannte entsprechende Heranziehung des § 89 b HGB sein. Gesetzlich sei ein Fall analoger Anwendung von Vorschriften aus dem Handelsvertreterrecht auf andere Rechtsbeziehungen in § 65 HGB geregelt. Auch für diesen Fall von Provisionsansprüchen des Handlungsgehilfen sei in der Rechtsprechung streitig, ob ihre Geltendmachung dem § 4 Abs. 1 f ARB unterfalle. Von Harbauer (Rechtsschutzversicherung, 2. Aufl. § 4 Rdn. 51 a) werde jedoch zutreffend darauf hingewiesen, daß § 65 HGB eine gesetzestechnische Vereinfachung darstelle, die die rechtliche Einordnung des Provisionsanspruches eines Handlungsgehilfen unberührt lasse und ihn nicht zu einem Anspruch aus dem Handelsvertreterrecht mache. Unmittelbar sei der zu entscheidende Fall dem § 65 HGB zwar nicht vergleichbar. Auch in das Vertragswerk mit der F^^ Automobil Aktiengesellschaft hätte man aber eine § 89 b HGB entsprechende Regelung aufnehmen können oder man hätte eine 5 "entsprechende Anwendung des § 89 b HGB" vereinbaren können. Im ersten Fall wäre damit eine einzelvertragliche, schuldrechtliche Regelung getroffen worden, die nichts mit der Frage zu tun hätte, ob die Eigenhändlerin einem Handelsvertreter gleichzusetzen sei. Im zweiten Fall hätten die Vertragsparteien lediglich eine rechtstechnische Vereinfachung ihrer vertraglichen Regelung gewählt. Daß hier eine vertragliche Regelung unterblieben sei und die Versicherungsnehmerin deshalb die Voraussetzungen darlegen müsse, unter denen die Rechtsprechung in Analogie zu § 89 b HGB Ausgleichsansprüche anerkenne, rechtfertige ebenfalls keine unterschiedliche Bewertung. Die gewählte unscharfe Formulierung in § 4 Abs. 1 f ARB lasse Interpretationen in jeder Richtung zu. Der Ausschlußtatbestand sei deshalb zu Lasten der Beklagten eng auszulegen. Infolgedessen habe sie Versicherungsschutz zu gewähren. II. Das Berufungsurteil - veröffentlicht in VersR 1985, 468 - hält den Revisionsangriffen stand. Die zwischen den Parteien umstrittene Reichweite des § 4 Abs. 1 f ARB ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend für die Auslegung (bundesweit verwendeter) Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung die jeweils gewählte (Wort-)Fassung Allgemeiner Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung des dabei erkennbar werden- 6 den Sinnzusammenhangs verstehen muß. Einem vom Versicherer verfolgten Regelungszweck oder -ziel kommt demnach nur dann Bedeutung bei der Auslegung zu, wenn Zweck oder Ziel in den verwendeten Formulierungen dem typischerweise angesprochenen Versicherungsnehmerkreis erkennbar werden. Das ist der Fall, wenn die verwendeten Formulierungen diesem Personenkreis von vorneherein geläufig sind oder wenn sie ihm zu demindest Veranlassung geben müssen, sich durch entsprechende Nachfrage kundig zu machen. Mußte sich der Versicherungsnehmer nicht zu Nachfragen veranlaßt sehen, so greift bei verbleibenden Auslegungszweifeln zuungunsten des Versicherers die Unklarheitenregel ein. Dies alles gilt jedenfalls im Bereich von Versicherungsarten, die wie eine Rechtsschutzversicherung typischerweise versicherungsrechtlichen Laien angeboten werden . Ein Rechtsschutzversicherer kann nicht damit rechnen, daß seinem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die von Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelte analoge Anwendung von einzelnen Gesetzesvorschriften oder gar die Voraussetzungen bekannt sind, unter denen analoge Gesetzesanwendung für zulässig erachtet wird. Verwendet der Versicherer, wie die Beklagte, die Formulierung, daß der Versicherungsschutz sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts" bezieht, so mag diese Fassung auch einem juristischen Laien das Verständnis nahebringen, daß hiermit ein umfassender Ausschluß gewollt ist. Er muß sich jedenfalls veranlaßt sehen zu erfahren, was zu dem Bereich des Handelsvertreterrechts rechnet. Er muß insbesondere zur Kenntnis nehmen, daß Handelsvertreter ist, "wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit be- 7 traut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, und daß selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann", § 84 HGB. Ein Versicherungsnehmer, der nicht in dieser Art und Weise tätig ist, der insbesondere auch nicht auf Provisionsbasis arbeitet - ein auch in Laienkreisen weithin bekanntes Merkmal der Handelsvertreterstellung - hat angesichts des Wortlautes von § 4 Abs. 1 f ARB und § 84 HGB keinen Anlaß zu überlegen, ob der Risikoausschluß doch in irgendwelchen Teilbereichen seiner Berufstätigkeit einschlägig sein könnte. Er bemerkt keine etwaige Einschränkung seines gewünschten Versicherungsschutzes. Gegenteilige Gedanken können überhaupt nur demjenigen kommen, dem die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 89 b HGB geläufig ist oder der zu demindest die Rechtsfigur analoger Gesetzesanwendung näher kennt. Beides darf der Rechtsschutzversicherer bei seinem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht voraussetzen. Ein wirksamer Risikoausschluß auch bei analoger Anwendung einzelner Vorschriften des Handelsvertreterrechts 8 auf Personen, die nicht Handelsvertreter sind, könnte demnach nur in Betracht kommen, wenn § 4 Abs. 1 f ARB einen hierauf hinweisenden Zusatz enthielte. Da dies nicht der Fall ist, kommt Leistungsfreiheit der Beklagten nicht in Betracht . Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter