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BGH · IVa ZR 24/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 24/87

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel , Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 16. 1. Die Beschwer der Beklagten wird auf über Es hat den Nachlaß mit 580.000 DM bewertet und die Beschwer der Beklagten, da es sich um eine Feststellungsklage handele, unter Abzug eines Abschlages von 20% auf 30.933,33 DM festgesetzt. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, ihre Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen. Schon diese negative, den Beklagten notwendig ausschließende Seite der Feststellung läßt es, ähnlich wie bei der negativen Feststellungsklage, nicht zu, das mit der Klage verfolgte Interesse und auch die Beschwer der Beklagten (§ 3 ZPO) geringer anzusetzen als mit dem Wert des beanspruchten Erbteils. Zudem ist die Beklagte hier sogar zusätzlich verurteilt worden, den Erbschein an das Nachlaßgericht (§ 2362 Abs. 1 BGB) herauszugeben (vgl. ferner BRAGebO § 9 Nr. 1; Urt. v. Auf dieser rechtlichen Grundlage muß die Beschwer der Beklagten auf über 40.000 DM festgesetzt werden.

Zitierte Normen: § 3 ZPO § 2362 BGB
FeststellungWertErblasserinKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 24/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Christine B<
Straße
14 b.
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Anna Josephine Maria W
A^Hring 1,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Otto Kollegen, StfMstr. 19/V,
2
3¥
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel , Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 16. Juni 1987
beschlossen:
1.	Die Beschwer der Beklagten wird auf über
40.000	DM festgesetzt.
2.	Der Gebührenstreitwert beträgt 46.000 DM.
Gründe
 Die Beklagte ist durch Erbschein des Amtsgerichts München vom 6. Februar 1985 als Alleinerbin der am 27. September 1981 verstorbenen Erblasserin ausgewiesen. Die Klägerin, eine entfernte Verwandte der Erblasserin, nimmt für sich in Anspruch, kraft Gesetzes deren Miterbin zu einem Fünfzehntel zu sein. Das Berufungsgericht hält die Klage für begründet. Es hat den Nachlaß mit 580.000 DM bewertet und die Beschwer der Beklagten, da es sich um eine Feststellungsklage handele, unter Abzug eines Abschlages von 20% auf 30.933,33 DM festgesetzt. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, ihre Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen.
Der Antrag ist begründet.
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Erreicht in einem Fall der vorliegenden Art ein Erbprätendent die Feststellung, Miterbe in einer bestimmten Quote zu sein, dann liegt darin (zugleich) die Entscheidung (er selbst und) nicht der beklagte Prätendent sei Inhaber des umstrittenen Erbteils. Schon diese negative, den Beklagten notwendig ausschließende Seite der Feststellung läßt es, ähnlich wie bei der negativen Feststellungsklage, nicht zu, das mit der Klage verfolgte Interesse und auch die Beschwer der Beklagten (§ 3 ZPO) geringer anzusetzen als mit dem Wert des beanspruchten Erbteils. Zudem ist die Beklagte hier sogar zusätzlich verurteilt worden, den Erbschein an das Nachlaßgericht (§ 2362 Abs. 1 BGB) herauszugeben (vgl. BGH Urt. v. 15.01.1975 - IV ZR 124/73 = LM ZPO § 3 Nr. 50; Beschl. v. 17.10.1956 - IV ZR 270/56 = NJW 1956, 1877; vgl. ferner BRAGebO § 9 Nr. 1; Urt. v. 11.11.1976 - III ZR 57/75 = LM BRAGebO § 9 Nr. 2).
Auf dieser rechtlichen Grundlage muß die Beschwer der Beklagten auf über 40.000 DM festgesetzt werden. Denn nach den von den Parteien vorgelegten Gutachten beträgt der Wert des zu dem Nachlaß gehörenden Grundstücks mindestens
520.000	DM, nach der Auffassung der Beklagten sogar
680.000	DM. Hinzu kommen 85.000 DM Bargeld und Guthaben. Der zwischen den Parteien streitige Bruchteil hat danach einen Wert, der über 40.000 DM und bei Zugrundelegung eines Mittelwertes bei 46.000 DM liegt.
Rottmüller
 Dr. Schmidt-Kessel