Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Die Klägerin ist ein mit der beklagten Zusatzversorgungsanstalt durch Beteiligungsvereinbarung verbundener Arbeitgeber. R war seit 1953 hei der Klägerin beschäftigt und bei der Beklagten nach Maßgabe der geltenden Satzung versichert. In den Jahren 1970/1971 beabsichtigte die Klägerin , die Vergütung eines Teils ihrer Arbeitnehmer neu zu ordnen mit dem von ihr genannten Ziel, eine ausgewogenere Altersversorgung zu erreichen. Zu diesen zählte auch R.Hierbei sollte eine Aufteilung des Arbeitslohns in einen nach damaligem Satzungsrecht der Beklagten zur Pflichtversicherung beitragspflichtigen und einen nicht beitragspflichtigen Teil in Form eines Lohnsplittings erfolgen. R forderte hierauf von der Klägerin Schadensersatz, weil diese die Pflichtversicherungsbeiträge nicht aus seinem gesamten Arbeitslohn einschließlich der Zulage entrichtet habe. Seiner Klage auf Feststellung, daß die jetzige Klägerin verpflichtet sei, den ihm daraus entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, hat das LAG Düsseldorf durch Urteil vom 17. Nach Abschluß des Arbeitsgerichtsverfahrens bot die Klägerin der Beklagten die Nachentrichtung von Beiträgen aus der von ihr gezahlten Zulage an und forderte eine Neuberechnung der Versorgungsrente R's. Die in erster Instanz auf Verurteilung der Beklagten zur Annahme der nachzuentrichtenden Beiträge, zur Neuberechnung der Rente und Auszahlung der ermittelten Mehrbeträge an Rosier gerichteten Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Das Privatversicherungsrecht kenne kein Prinzip, das die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers für den Fall vorsehe, daß Teile der Prämie vor Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht entrichtet seien. Den Fall der verspäteten Zahlung regele die Satzung nur insoweit, als gemäß § 29 Abs.8 nicht rechtzeitig entrichtete Beträge - jetzt: Umlagen -zu 6% zu verzinsen seien. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nimmt die Satzung damit zur Frage der leistungssteigemden Nachentrichtung von Beiträgen Stellung. Die Verpflichtung der Beklagten, Versicherungsschutz zu gewähren, wird auf Grund von Satzung und Beteiligungsvereinbarung nicht von selbst für alle Fälle begründet, in denen eine "Pflicht zur Versicherung" besteht. Eine an Treu und Glauben ausgerichtete Auslegung der Satzung wird allerdings dort eine Ausnahme von der formalen Bestimmung der Bemessungsgrundlage machen müssen, wo die Interessen der Beklagten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Das Oberschiedsgericht der Beklagten hat eine derartige Verpflichtung dort bejaht, wo sich die Beklagte durch ihre bisherige Verwaltungspraxis in gleichgelagerten Fällen selbst gebunden hatte (OS 35/80), ferner dort, wo der Beklagten Art und Umfang einer zusätzlichen ArbeitsVergütung rechtzeitig mitgeteilt worden waren und ihr daher keine zusätzlichen Leistungen auferlegt wurden, mit denen sie nicht von vornherein rechnen mußte (OS 166/74), Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten wurde zudem für den Fall erörtert, daß für ein bestehendes Pflichtversicherungsverhältnis versehentlich Beitragsteile nicht abgeführt worden sind, weil irrtümlich Teile des Arbeitseinkommens nicht als solches erkannt worden waren (OS 101/75). Hierbei handelt es sich aber nicht mehr um eine Frage der Auslegung, sondern darum, ob der Beklagten bei Vorliegen besonderer Umstände mit Hinweis auf den Grundsatz von Treu un Glauben versagt werden kann, unter Berufung auf die Vorschrift des § 43 Abs. 1 der Satzung den Empfang leistungssteigernder Nachzahlungen abzulehnen. Die Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts lassen das Beharren der Beklagten auf ihrer formalen Rechtsposition nicht als mißbräuchliche oder unzulässige Rechtsausübung erscheinen. 3. Von der Regelung in § 43 Abs. 1 der Satzung kann unter Hinweis auf das Gebot von Treu und Glauben nur abgewichen werden, wenn die Folgen im konkret vorliegenden Fall zu groben, unerträglichen Unbilligkeiten führen (Palandt/Heinrichs BGB 43. Daß die formale Anknüpfung bei der Gesamtversorgung und damit bei der Ermittlung der von der Beklagten geschuldeten Leistung im System der Pflichtversicherung bei der Beklagten auch keine isolierte Regelung darstellt, ist bereits unter 1. Ob bei einem entschuldbaren Irrtum über die zusatzversorgungsrechtliche Natur eines Lohnanteils das Festhalten an der Regelung des § 43 Abs. 1 der Satzung dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, bedarf hier keiner Entscheidung. Bei einer solchen Sachlage erscheint es nicht als grobe und unerträgliche Unbilligkeit, an der Regelung des § 43 Abs. 1 der Satzung festzuhalten. Dabei spielen die Möglichkeit des Versicherten, von seinem Arbeitgeber wegen Verletzung tarifvertraglicher Pflichten Ersatz des Schadens zu erlangen, und das bei dem Kreis der hier in Betracht kommenden Arbeitgeber geringe Insolvenzrisiko für das Ersatzinteresse nur eine untergeordnete Rolle. Von entscheidender Bedeutung ist demgegenüber, daß der Versicherte von der Beklagten nur den Versicherungsschutz erwarten darf, den sein Arbeitgeber für ihn begründet hat (BGHZ 49, 130, 133)* Wenn der Arbeitgeber unter Verletzung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen den Pflichtversicherten nicht ausreichend versichert hat, besteht auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kein Anlaß, die Folgen seines Verhaltens auf die Beklagte abzuwälzen•
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) i.d.F.v. 1. Januar 1974 §§ 26, 29, 40, 41, 43; BGB § 242 D Zur Frage der Zulässigkeit leistungssteigernder Beiträge nach Eintritt des Versicherungsfalles. BGH, Urt.v. 5. Dezember 1984 - IVa ZR 24/83 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 24/85 URTEIL Verkündet am 5. Dezember 19C/; Matterer, Justizangestellte als Urkundebeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, vertreten durch ihren Präsidenten, Straße 9, £ - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen die Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, VHfe-Straße4BB, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. ÖO Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 1982 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der VI. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 1981 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein mit der beklagten Zusatzversorgungsanstalt durch Beteiligungsvereinbarung verbundener Arbeitgeber. Sie hält die Beklagte für verpflichtet, nach Entrichtung bislang nicht gezahlter Beitragsanteile die Versorgungsrente ihres seit 1. August 1974 in Ruhestand lebenden früheren Arbeitnehmers RflHHD (R) neu zu berechnen und Zahlungen auf dieser Grundlage zu leisten. R war seit 1953 hei der Klägerin beschäftigt und bei der Beklagten nach Maßgabe der geltenden Satzung versichert. Er bezog ein nicht tarifgebundenes, frei vereinbartes Gehalt. Im übrigen sollte nach dem Arbeitsvertrag das jeweilige Tarifwerk gelten. In den Jahren 1970/1971 beabsichtigte die Klägerin , die Vergütung eines Teils ihrer Arbeitnehmer neu zu ordnen mit dem von ihr genannten Ziel, eine ausgewogenere Altersversorgung zu erreichen. Betroffen waren davon leitende Angestellte. Zu diesen zählte auch R. Hierbei sollte eine Aufteilung des Arbeitslohns in einen nach damaligem Satzungsrecht der Beklagten zur Pflichtversicherung beitragspflichtigen und einen nicht beitragspflichtigen Teil in Form eines Lohnsplittings erfolgen. Die zusätzliche Altersversorgung sollte sich nur aus dem beitragspflichtigen Arbeitslohn errechnen. Die Klägerin gab diesen Plan der Beklagten zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 1. Juli 1970 teilte sie R mit, daß sein Arbeitslohn erhöht werde. Zu einem Jahresgrundgehalt von 53.100,- EM nebst Kindergeld sollte er eine jährliche Zulage von 14.100,- IM erhalten. Letztere sollte nicht der Beitragspflicht bei der Beklagten unterliegen. Bis zu dem Eintritt R's in den Ruhestand führte die Klägerin an die Beklagte Pflicht- Versicherungsbeiträge nur aus dem Grundgehalt, nicht aber aus der Zulage ab. Die Beklagte errechnete eine Versorgungsrente auf der Grundlage der tatsächlich abgeführten Bei- I träge. Mit Schreiben vom 1. September 1974 teilte sie R die Höhe der Versorgungsrente nebst der zugrundeliegenden Berechnung mit. R forderte hierauf von der Klägerin Schadensersatz, weil diese die Pflichtversicherungsbeiträge nicht aus seinem gesamten Arbeitslohn einschließlich der Zulage entrichtet habe. Seiner Klage auf Feststellung, daß die jetzige Klägerin verpflichtet sei, den ihm daraus entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, hat das LAG Düsseldorf durch Urteil vom 17. November 1977 - 3 Sa 952/76 stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (BAG Urteil vom 29. November 1979-3 AZR 45/78). Nach Abschluß des Arbeitsgerichtsverfahrens bot die Klägerin der Beklagten die Nachentrichtung von Beiträgen aus der von ihr gezahlten Zulage an und forderte eine Neuberechnung der Versorgungsrente R's. Die Beklagte lehnte ab. Die in erster Instanz auf Verurteilung der Beklagten zur Annahme der nachzuentrichtenden Beiträge, zur Neuberechnung der Rente und Auszahlung der ermittelten Mehrbeträge an Rosier gerichteten Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der nunmehr auf entsprechende Feststellung gerichteten Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die weiterhin Klageabweisung im vollen Umfang begehrt. Entseheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die beitragspflichtige Zulage sei nach §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 der Satzung bei der Berechnung der Gesamtversorgung zu berücksichtigen, sobald die darauf entfallenden Beitragsanteile an die Beklagte abgeführt seien. Eine Nachentrichtung der Beiträge sei möglich. Ihr stünden weder Satzungsbestimmungen noch allgemeine Grundsätze des Versicherungsrechts entgegen. Eine Rückwärtsversicherung liege hier nicht vor. R sei bereits seit 1953 bei der Beklagten versichert gewesen. Im Grunde seien nur die satzungsgemäßen Beiträge teilweise nicht in voller Höhe abgeführt worden, weil die Klägerin der irrigen Meinung gewesen sei, die seit 1970 gewährte Zulage gehöre nicht zu dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Das Privatversicherungsrecht kenne kein Prinzip, das die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers für den Fall vorsehe, daß Teile der Prämie vor Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht entrichtet seien. Dies zeigten schon die in ihren Voraussetzungen differenzieren den Bestimmungen der §§ 38 ff WG. Die Regelung dieser Frage sei daher der Ausgestaltung des je- 30 weiligen Versicherungsverhältnisses überlassen. In der Satzung der Beklagten sei jedoch insoweit keine Bestimmung getroffen. Insbesondere stünden die §§ 40 ff. der Satzung einer Nachzahlung nicht entgegen. Zwar habe die Beklagte Leistungen nur entsprechend den tatsächlich entrichteten Beiträgen zu erbringen. Damit sei aber eine Nachentrichtung und eine auf dieser Grundlage ermittelte höhere Rentenzahlung nicht ausgeschlossen. Den Fall der verspäteten Zahlung regele die Satzung nur insoweit, als gemäß § 29 Abs. 8 nicht rechtzeitig entrichtete Beträge - jetzt: Umlagen -zu 6% zu verzinsen seien. Diese Auffassung ist nicht rechtsfehlerfrei. 1. Die Revision weist zutreffend auf die Fassung des § 43 Abs. 1 der Satzung hin. Danach bemißt sich die Gesamtversorgung gerade nicht nach dem Arbeitsentgelt in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt des Versicherungsfalles, für das Beiträge zu zahlen waren, sondern nach dem Einkommen, für das Pflichtbeiträge in dem genannten Zeitraum entrichtet worden sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nimmt die Satzung damit zur Frage der leistungssteigemden Nachentrichtung von Beiträgen Stellung. Grundsätzlich sollen nur die vor Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich entrichteten Beiträge die Höhe der Zusatzversorgung beeinflussen. Die Bemessung der Gesamtversorgung wird damit an einen streng formalen Gesichtspunkt angeknüpft. Dahinter stehen berechtigte Belange der Be- 7 klagten. Diese muß sich auf die Mitteilungen über die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte verlassen können (vgl. Gilbert/Hesse Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes § 43 Anm. 3). Nur so kann sie in geordneter Weise die ihr abverlangte Vorsorge treffen. Die formale Anknüpfung bei der Bemessung der Gesamtversorgung und damit bei der Ermittlung der von der Beklagten geschuldeten Leistung stellt im System der Pflichtversicherung bei der Beklagten auch keine isolierte Regelung dar. Die Satzung unterscheidet an anderer Stelle zwischen Voraussetzungen (§§ 26 Abs. 1, 27) und Bestand der Pflichtversicherung (§ 26 Abs. 2 und 3). Die Verpflichtung der Beklagten, Versicherungsschutz zu gewähren, wird auf Grund von Satzung und Beteiligungsvereinbarung nicht von selbst für alle Fälle begründet, in denen eine "Pflicht zur Versicherung" besteht. § 26 Abs. 2 der Satzung setzt vielmehr voraus, daß eine Anmeldung erfolgt. Die Versicherung beginnt dann, wenn Beiträge - jetzt: Umlagen - entrichtet werden. Dem entspricht § 26 Abs, 3 der Satzung, wonach die Pflichtversicherung spätestens mit dem Zeitpunkt endet, der auf der Abmeldung als Versicherungsende angegeben ist. Versichert sind damit stets nur die vom Beteiligten angemeldeten Risiken. Die Anmeldung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Versicherungspflicht rechtsbegründend Sie konkretisiert den Vertragsgegenstand (vgl. Gilbert/ Hesse Einleitung A. I 2 S. 13). J2? Die Satzung beläßt damit dem jeweiligen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Verantwortung für die Erfüllung seiner tarif- oder arbeitsvertraglichen Pflicht zur Versicherung in jedem einzelnen Fall. Daß der Arbeitgeber aufgrund des § 43 Abs. 1 der Satzung der Beklagten gehalten ist, seine Leistungen rechtzeitig und vollständig vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringen, entspricht somit einer Leitidee der Pflichtversicherung, wie sie in der Satzung der Beklagten ausgebildet ist. Eine an Treu und Glauben ausgerichtete Auslegung der Satzung wird allerdings dort eine Ausnahme von der formalen Bestimmung der Bemessungsgrundlage machen müssen, wo die Interessen der Beklagten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Dies kann im Falle von bloßen Versehen und Zufälligkeiten bei der Beitragsabführung gelten. Mit dem satzungsmäßigen Ziel, den Arbeitnehmern der Beteiligten eine zusätzliche Altersund Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, ließe sich eine Schmälerung der Versorgungsrente in solchen Fällen unter Umständen nicht vereinbaren, 2. Darüberhinaus ist auch in anderen Fällen die Verpflichtung der Beklagten zur Entgegennahme leistungssteigernder nachträglicher Beitragszahlungen erwogen worden. Das Oberschiedsgericht der Beklagten hat eine derartige Verpflichtung dort bejaht, wo sich die Beklagte durch ihre bisherige Verwaltungspraxis in gleichgelagerten Fällen selbst gebunden hatte (OS 35/80), ferner dort, wo der Beklagten Art und Umfang einer zusätzlichen ArbeitsVergütung rechtzeitig mitgeteilt worden waren und ihr daher keine zusätzlichen Leistungen auferlegt wurden, mit denen sie nicht von vornherein rechnen mußte (OS 166/74), Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten wurde zudem für den Fall erörtert, daß für ein bestehendes Pflichtversicherungsverhältnis versehentlich Beitragsteile nicht abgeführt worden sind, weil irrtümlich Teile des Arbeitseinkommens nicht als solches erkannt worden waren (OS 101/75). Demgegenüber wird andererseits betont, leistungssteigernde Einzahlungen seien nach Eintritt des Versicherungsfalls unmöglich, Ausnahmen kämen nur dort in Betracht, wo die Nichtleistung auf einem Verschulden des Versicherers beruhe (OS 74/80), wenn beispielsweise Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Mitteilungen der Beteiligten oder deren Abrechnung fehlerhaft sein könnten (Gilbert/ Hesse aaO Anm. 3). Hierbei handelt es sich aber nicht mehr um eine Frage der Auslegung, sondern darum, ob der Beklagten bei Vorliegen besonderer Umstände mit Hinweis auf den Grundsatz von Treu un Glauben versagt werden kann, unter Berufung auf die Vorschrift des § 43 Abs. 1 der Satzung den Empfang leistungssteigernder Nachzahlungen abzulehnen. Die Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts lassen das Beharren der Beklagten auf ihrer formalen Rechtsposition nicht als mißbräuchliche oder unzulässige Rechtsausübung erscheinen. 3. Von der Regelung in § 43 Abs. 1 der Satzung kann unter Hinweis auf das Gebot von Treu und Glauben nur abgewichen werden, wenn die Folgen im konkret vorliegenden Fall zu groben, unerträglichen Unbilligkeiten führen (Palandt/Heinrichs BGB 43. Aufl. § 242 Anm. 4 Cd). Grundsätzlich sind korrigierende Eingriffe in satzungsmäßig begründete Rechtspositionen auch bei atypischen Interessenlagen nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Prüfung unterliegt strengen Anforderungen (MünchKomm/ Roth § 242 Rdn. 232 ff., 387). Dabei dürfen Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung nicht außer Acht gelassen werden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 247/80 - NJW 1981, 2686). Daß die formale Anknüpfung bei der Gesamtversorgung und damit bei der Ermittlung der von der Beklagten geschuldeten Leistung im System der Pflichtversicherung bei der Beklagten auch keine isolierte Regelung darstellt, ist bereits unter 1. ausgeführt. Die Klägerin mag davon ausgegangen sein, daß die ihrem Angestellten R. gewährte Zulage nicht zusatzversorgungsfähig war. Diese Ansicht wurde vom Landgericht geteilt. Die Beklagte vertritt sie noch in der Revisionsinstanz. Ob bei einem entschuldbaren Irrtum über die zusatzversorgungsrechtliche Natur eines Lohnanteils das Festhalten an der Regelung des § 43 Abs. 1 der Satzung dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, bedarf hier keiner Entscheidung. Im vorliegenden Fall unterblieb nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Abführen der entsprechenden Beitragsanteile unter bewußter Übernahme des damit verbundenen Risikos. Die Aufspaltung der Vergütung des R. in Grundgehalt und Zulage,sollte gerade zu dem Zweck erfolgen, letztere von der Bemessung der 11 zusätzlichen Altersversorgung auszunehmen. R. aber hatte seine Zustimmung zu diesem Splittingkonzept versagt und gegenüber der Klägerin mehrfach zu dem Ausdruck gebracht, daß Beiträge aus dem gesamten Arbeitseinkommen abzuführen seien. Eine Klärung der Verhältnisse wurde nicht herbeigeführt. Tatsächlich ist also die angestrebte Rechtsfolge eingetreten. Die Klägerin ist ihrer gemäß § 2 des Versorgungstarifvertrages gegenüber R. bestehenden Pflicht zur Versicherung nicht nachgekommen. Diese Gefahr war ihr aber vor Augen gehalten worden. Bei einer solchen Sachlage erscheint es nicht als grobe und unerträgliche Unbilligkeit, an der Regelung des § 43 Abs. 1 der Satzung festzuhalten. 4. Aus dem Umstand, daß sich die bewußte Nichtzahlung der Beitragsanteile für die Zulage unmittelbar nur im Verhältnis der Beklagten zu dem Pflichtversicherten in Form einer Minderung der Zusatzversorgungsrente aus-wirkt, ergibt sich keine andere Beurteilung. Dabei spielen die Möglichkeit des Versicherten, von seinem Arbeitgeber wegen Verletzung tarifvertraglicher Pflichten Ersatz des Schadens zu erlangen, und das bei dem Kreis der hier in Betracht kommenden Arbeitgeber geringe Insolvenzrisiko für das Ersatzinteresse nur eine untergeordnete Rolle. Von entscheidender Bedeutung ist demgegenüber, daß der Versicherte von der Beklagten nur den Versicherungsschutz erwarten darf, den sein Arbeitgeber für ihn begründet hat (BGHZ 49, 130, 133)* Wenn der Arbeitgeber unter Verletzung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen den Pflichtversicherten nicht ausreichend 12 versichert hat, besteht auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kein Anlaß, die Folgen seines Verhaltens auf die Beklagte abzuwälzen• Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel