Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß § 61 WG hier grundsätzlich anwendbar ist, weil das Aufbewahren des Schlüssels im Fahrgastraum mitursächlich für den Versicherungsfall war, der mit der Zerstörung der Scheiben durch den Dieb begann, zunächst zur Wegnahme der Sachen im Fahrgastraum führte und mit der Wegnahme der Teile im Kofferraum endete. Zugleich habe er damit eine Sicherung gegen den Mißbrauch des dort aufbewahrten Kofferraumschlüssels durch einen Dieb zur Entwendung von Teilen aus dem Kofferraum vorgenommen. Auf diese Weise habe er grundsätzlich den vertragsgemäßen Sicherheitsstandard erfüllt, weil für das Abstellen eines Fahrzeugs zu dem Parken nicht mehr verlangt werden könne als das Schließen der Fenster und das Abschließen der Türen sowie die Betätigung des Lenkradschlosses zur Verhütung der unbefugten Benutzung des Fahrzeugs (§ 14 Abs. 2 Satz 2 StVO; § 38 a StVZO). Deshalb ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der vertragsgemäß vorausgesetzte Sicherheitsstandard erheblich herabgesetzt ist, wenn Reserveschlüssel im Handschuhfach aufbewahrt werden, mögen auch Lenkradschloß und Wagentür verriegelt gewesen sein (BGH, Urteil vom 30.9.1980 - VI ZR 38/79 - VersR 1981, AO; OLG Hamm Für die Frage, ob der Inhalt des Kofferraums ordnungsgemäß abgesichert ist, wenn der Schlüssel zu dem Koffer-raum im Fahrgastraum liegt, kann nichts anderes gelten. Aus den vom Berufungsgericht für seine Ansicht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 31.10.1973 - IV ZR 125/72 - VersR 1974, 26 und vom 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Das Urteil vom 31.10.1973 betraf einen Fall, in dem nach der damaligen eindeutigen Gesetzeslage eine Betätigung des Lenkradschlosses nicht erforderlich war. Im Urteil vom 5.10.1983 ist lediglich gesagt, daß bei dem Abstellen eines ordnungsgemäß gesicherten PKW auf einem Parkplatz, der als vertragsgemäß vorausgesetzte Sicherheitsstandard nur bei Hinzutreten von Umständen unterschritten ist, durch welche dem Dieb eine gegenüber dem alltäglichen Parken erheblich günstigere Gelegenheit zur Entwendung verschafft worden ist. Solche Umstände lagen hier hinsichtlich der Teile im Kofferraum vor, weil der Schlüssel für den Kofferraum im Fahrgastraum lag und daher die Diebe den Kofferraum erheblich leichter öffnen konnten. Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, das Zurücklassen des Schlüssels sei nur dann als ursächlich für den Einbruch in den Kofferraum anzusehen, wenn feststünde, daß der Dieb allein deshalb in den Kofferraum gelangt sei, weil er den Schlüssel gefunden hat. Da der Dieb die beiden Seitenscheiben eingeschlagen habe, spreche alles dafür, daß er, wenn er den Schlüssel nicht gefunden hätte, unter Gewalteinwirkung und Länaentwicklung in den Kofferraum eingebrochen wäre. Da der Versicherer die Voraussetzungen des § 61 VVG zu beweisen habe, sei es Sache der Beklagten gewesen, den Nachweis zu führen, daß der Dieb sich ohne den Schlüssel keinen Zugang zu dem Kofferraum verschafft hätte. Der Revisionserwiderung kann auch nicht zugegeben werden,daß hier ein Beweis des ersten Anscheins für die Darstellung des Klägers spreche. Das Berufungsgericht hat für entscheidungserheblich gehalten, in welcher Weise zwischen dem Tatbestandsmerkmal der Herbeiführung des Versicherungsfalles und dem der groben Fahrlässigkeit in § 61 VVG abzugrenzen ist. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer das ursächliche Geschehen in der Weise beherrscht, daß er die Entwicklung und die drohende Verwirklichung der Gefahr zuläßt, obwohl er die geeigneten Mittel zu dem Schutze des versicherten Interesses in der Hand hat und bei zu demutbarer Wahrnehmung seiner Belange davon ebenso Gebrauch machen könnte und sollte wie eine nicht versicherte Person. Dabei ist notwendig und ausreichend die Kenntnis von Umständen, aus denen sich ergibt, daß der Eintritt des Versicherungsfalls in den Bereich der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist (BGH, Urteil vom 14.4.1976 - IV ZR 29/74 - VersR 1976, 649). Angesichts der allgemein bekannten Häufigkeit von Einbruchsdiebstählen bei Kraftfahrzeugen liegen diese Voraussetzungen vor, wenn der Schlüssel zu dem Kofferraum im Fahrgastraum zurückgelassen und dadurch dem Dieb das Öffnen des Kofferraums mit Hilfe des aufgefundenen Schlüssels ermöglicht wird. Die Kausalität des Verhaltens des Klägers für den Diebstahl aus dem Kofferraum hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt. Denn bei ei ner solchen Fallgestaltung muß sich normalerweise jedem Versicherungsnehmer das Bewußtsein aufdrängen, daß er einem potentiellen Dieb, der die Außensicherung des Fahrzeugs überwunden hat, das Öffnen des Kofferraums erheblich erleichtert und damit zu einer Entwendung von Gegenständen aus dem Kofferraum in unentschuldbarer Weise beiträgt. In diesem Falle ist dem potentiellen Dieb das Auffinden des Schlüssels und seine Benutzung für das Öffnen des Kofferraums dadurch erschwert, daß er zunächst das verschlossene Handschuhfach aufbrechen muß. Angesichts dieser zusätzlichen Sicherung durch das Verschließen des Handschuhfachs kann das Liegenlassen des Schlüssels darin im Gegensatz zu der von den Oberlandesgerichten Celle (VersR 1980, 425) und Hamm (VersR 1981, 724; 1984, 151) sowie von Prölss/Martin (vor § 1 AKB An. 2 "Parken”) vertretenen Ansicht unter normalen Umständen nicht als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert werden (ebenso Bruck/Möller/Wagner, VVG 8.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VVG § 61 Zum Herbeiführen eines Einbruchs in den Kofferraum eines PKW, wenn der Schlüssel im Fahrzeugraum lag. BGH, Urt.v. Juli 1986 - IVa ZR 22/85 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF 8 IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 22/85 URTEIL Verkündet am: 14. Juli 1986 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit vertreten durch ihren Vorstand, Platz Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Bertram itraße Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1986 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 25. September 1984 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hatte bei der Beklagten für seinen Personenkraftwagen eine Fahrzeugversicherung nach Maßgabe der AKB abgeschlossen. Nach seiner Darstellung, der das Berufungsgericht gefolgt ist, was von der Revision nicht angegriffen wird, ist der verschlossene PKW in der Nacht zu dem 19. Februar 1982 zwischen 23.00 Uhr und 0.20 Uhr in einem Parkhaus von unbekannten Tätern aufgebrochen worden. Der oder die Täter haben die beiden Türscheiben zertrümmert, das Handschuhfach aufgebrochen und mit ei- nem im Wageninnern befindlichen Schlüssel, bei dem streitig ist, ob er offen sichtbar auf der Mittelkonsole oder im verschlossenen Handschuhfach lag, auch den Kofferraum geöffnet. Die Beklagte bestreitet ihre Eintrittspflicht hinsichtlich der aus dem Kofferraum entwendeten Gegenstände. Sie meint, insoweit habe der Kläger den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entsche idungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz . I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß § 61 WG hier grundsätzlich anwendbar ist, weil das Aufbewahren des Schlüssels im Fahrgastraum mitursächlich für den Versicherungsfall war, der mit der Zerstörung der Scheiben durch den Dieb begann, zunächst zur Wegnahme der Sachen im Fahrgastraum führte und mit der Wegnahme der Teile im Kofferraum endete. Es meint je- 4 doch, hier fehle es an einer "Herbeiführung” des Versicherungsfalles. Das Entwenden der Telefonanlageteile aus dem Kofferraum sei keinem groben Fehlverhalten des Klägers zuzuschreiben. Ein solches Werturteil sei berechtigt, wenn ein Verhalten durch das Gesetz oder den Versicherungsvertrag ausdrücklich für unzulässig erklärt worden sei, oder wenn ein Verhalten den vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der versicherten Gefahr deutlich unterschreite. Hier habe der Kläger die Seitenscheiben des Fahrzeugs geschlossen und die Türen zugeschlossen. Damit habe er das Fahrzeug ordnungsgemäß gegen ein Eindringen eines Diebes in den Fahrgastraum und somit gegen die Wegnahme der dort befindlichen mitversicherten Teile gesichert. Zugleich habe er damit eine Sicherung gegen den Mißbrauch des dort aufbewahrten Kofferraumschlüssels durch einen Dieb zur Entwendung von Teilen aus dem Kofferraum vorgenommen. Auf diese Weise habe er grundsätzlich den vertragsgemäßen Sicherheitsstandard erfüllt, weil für das Abstellen eines Fahrzeugs zu dem Parken nicht mehr verlangt werden könne als das Schließen der Fenster und das Abschließen der Türen sowie die Betätigung des Lenkradschlosses zur Verhütung der unbefugten Benutzung des Fahrzeugs (§ 14 Abs. 2 Satz 2 StVO; § 38 a StVZO). Weitergehende Sicherungsmaßnahmen seien weder nach dem Gesetz noch kraft Regelung des Versicherungsvertrages zu treffen. Vielmehr sei die Mitnahme des Kofferraumschlüssels beim Verlassen des Fahrzeugs eine freiwillige zusätzliche Sicherungsmaßnahme, deren Unterlassung nicht den Vorwurf eines groben Fehlverhaltens zu begründen vermöge. Sei das Fahrzeug so gesichert worden, müßten 5 besondere Umstände hinzutreten, durch die der grundsätzlich herbeigeführte Sicherheitsstandard wieder aufgehoben werde, und zwar Umstände, durch die einem Dieb die gegenüber dem alltäglichen Parken erheblich günstigere Gelegenheit zur Entwendung geschaffen werde. Solche Umstände lägen hier nicht vor. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hat zwar die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungen betätigt. Diese Sicherungen waren jedoch hinsichtlich des Inhalts des Kofferraums zu dem erheblichen Teil nutzlos, weil der Kofferraumschlüssel im Wageninnern verblieb. Ein so "gesichertes” Kraftfahrzeug genügt nicht den Sicherheitsanforderungen. Diese verlangen wirksame Sicherungen, die hier nicht gegeben waren. Dies gilt insbesondere, wenn der Schlüssel in der offenen Ablage lag, wie die Beklagte behauptet. Werden Schlüssel im Wageninnern aufbewahrt, ist das Fahrzeug generell ungenügend gesichert. Auch das Handschuhfach ist ein ungeeigneter Platz für die Aufbewahrung von Fahrzeugschlüsseln. Erfahrungsgemäß halten Diebe gerade im Handschuhfach Nachschau, weil sie mit der leider verbreiteten Unsitte rechnen, daß dort neben Wertsachen Kraftfahrzeugpapiere und Schlüssel aufbewahrt werden. Deshalb ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der vertragsgemäß vorausgesetzte Sicherheitsstandard erheblich herabgesetzt ist, wenn Reserveschlüssel im Handschuhfach aufbewahrt werden, mögen auch Lenkradschloß und Wagentür verriegelt gewesen sein (BGH, Urteil vom 30.9.1980 - VI ZR 38/79 - VersR 1981, AO; OLG Hamm 8 VersR 1984, 151» Stiefel/Hofmann, Kraftfahrzeugversicherung 13. Aufl. Rdn. 94 zu § 12 AKB jeweils m.w.N.). Für die Frage, ob der Inhalt des Kofferraums ordnungsgemäß abgesichert ist, wenn der Schlüssel zu dem Koffer-raum im Fahrgastraum liegt, kann nichts anderes gelten. Aus den vom Berufungsgericht für seine Ansicht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 31.10.1973 - IV ZR 125/72 - VersR 1974, 26 und vom 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Das Urteil vom 31.10.1973 betraf einen Fall, in dem nach der damaligen eindeutigen Gesetzeslage eine Betätigung des Lenkradschlosses nicht erforderlich war. Daraus kann für die Frage der notwendigen Sicherungen des Kofferraums nicht der Schluß gezogen werden, daß weitere Maßnahmen als solche mit gesetzlicher Sanktion nicht erforderlich sind. Der vertragsgemäß vorausgesetzte Sicherheitsstandard wird durch die strafbewehrten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts nicht abschließend festgelegt. Im Urteil vom 5.10.1983 ist lediglich gesagt, daß bei dem Abstellen eines ordnungsgemäß gesicherten PKW auf einem Parkplatz, der als vertragsgemäß vorausgesetzte Sicherheitsstandard nur bei Hinzutreten von Umständen unterschritten ist, durch welche dem Dieb eine gegenüber dem alltäglichen Parken erheblich günstigere Gelegenheit zur Entwendung verschafft worden ist. Solche Umstände lagen hier hinsichtlich der Teile im Kofferraum vor, weil der Schlüssel für den Kofferraum im Fahrgastraum lag und daher die Diebe den Kofferraum erheblich leichter öffnen konnten. II. Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, das Zurücklassen des Schlüssels sei nur dann als ursächlich für den Einbruch in den Kofferraum anzusehen, wenn feststünde, daß der Dieb allein deshalb in den Kofferraum gelangt sei, weil er den Schlüssel gefunden hat. Da der Dieb die beiden Seitenscheiben eingeschlagen habe, spreche alles dafür, daß er, wenn er den Schlüssel nicht gefunden hätte, unter Gewalteinwirkung und Länaentwicklung in den Kofferraum eingebrochen wäre. Da der Versicherer die Voraussetzungen des § 61 VVG zu beweisen habe, sei es Sache der Beklagten gewesen, den Nachweis zu führen, daß der Dieb sich ohne den Schlüssel keinen Zugang zu dem Kofferraum verschafft hätte. Auch das ist nicht richtig. § 61 VVG setzt nicht voraus, daß das Verhalten des Versicherungsnehmers die alleinige Ursache des Versicherungsfalles war. Es genügt, daß irgendein Verhalten des Versicherungsnehmers mitursächlich war (vgl. Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. Anm. 3 zu § 61 VVG m.w.N.), was das Berufungsgericht hinsichtlich des im Fahrzeug belassenen Kofferraumschlüssels bejaht hat (BU 10/11). Soweit der Kläger vorbringt, der Dieb hätte den Kofferraum auch ohne den Schlüssel geöffnet, geht es um die Frage hypothetischer Kausalität. Hierzu ist allgemein anerkannt, daß, soweit hypothetische Kausalität überhaupt berücksichtigt wird, die Beweislast grundsätzlich denjenigen trifft, der sich darauf beruft, hier also den Kläger. Die in der Revisionserwiderung zitierte Anm. 6 zu § 61 VVG bei Prölss/Martin besagt 8 f nichts Gegenteiliges. Der Revisionserwiderung kann auch nicht zugegeben werden,daß hier ein Beweis des ersten Anscheins für die Darstellung des Klägers spreche. Die Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Diebe ohne den Schlüssel den Kofferraum aufgebrochen hätten, ist nicht größer als die Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie ohne den Schlüssel nicht in den Kofferraum gelangt wären,etwa deshalb, weil sie kein geeignetes Werkzeug dabei hatten. III. Das Berufungsgericht hat für entscheidungserheblich gehalten, in welcher Weise zwischen dem Tatbestandsmerkmal der Herbeiführung des Versicherungsfalles und dem der groben Fahrlässigkeit in § 61 VVG abzugrenzen ist. Es wendet sich gegen die nach seiner Ansicht zu undifferenzierte Rechtsprechung einiger Gerichte, die nach Auffassung des Berufungsgerichts ihr Augenmerk allein auf ein unsorgfältiges Verhalten des Versicherungsnehmers richten und dadurch eine Herbeiführung des Versicherungsfalles ohne weiteres als indiziert ansehen. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß beide Tatbestandsmerkaale getrennt voneinander zu prüfen sind. Fehlt auch nur eines von ihnen, ist § 61 WG nicht anwendbar. 1. In aller Regel wird der Versicherungsfall durch positives Tun des Versicherungsnehmers oder der ihm gleichstehenden Personen herbeigeführt. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß der Versicherungsfall auch durch Unterlassen herbeigeführt werden kann. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer das ursächliche Geschehen in der Weise beherrscht, daß er die Entwicklung und die drohende Verwirklichung der Gefahr zuläßt, obwohl er die geeigneten Mittel zu dem Schutze des versicherten Interesses in der Hand hat und bei zu demutbarer Wahrnehmung seiner Belange davon ebenso Gebrauch machen könnte und sollte wie eine nicht versicherte Person. Damit andererseits der Versicherungsschutz nicht unangemessen beschränkt wird, muß der Versicherungsnehmer das zu dem Versicherungsfall führende Geschehen gekannt haben. Dabei ist notwendig und ausreichend die Kenntnis von Umständen, aus denen sich ergibt, daß der Eintritt des Versicherungsfalls in den Bereich der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist (BGH, Urteil vom 14.4.1976 - IV ZR 29/74 - VersR 1976, 649). Angesichts der allgemein bekannten Häufigkeit von Einbruchsdiebstählen bei Kraftfahrzeugen liegen diese Voraussetzungen vor, wenn der Schlüssel zu dem Kofferraum im Fahrgastraum zurückgelassen und dadurch dem Dieb das Öffnen des Kofferraums mit Hilfe des aufgefundenen Schlüssels ermöglicht wird. Die Kausalität des Verhaltens des Klägers für den Diebstahl aus dem Kofferraum hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt. 10 e 2. Die in § 61 VVG neben der Herbeiführung des Versicherungsfalles geforderte grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, daß die im Verkehn erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ist. Es muß sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln. Diese Voraussetzungen werden in Fällen der vorliegenden Art in der Regel zu bejahen sein, wenn der Schlüssel bewußt im Fahrgastraum zurückgelassen wurde, vor allem wenn er im .Innenraum von außen sichtbar war. Denn bei ei ner solchen Fallgestaltung muß sich normalerweise jedem Versicherungsnehmer das Bewußtsein aufdrängen, daß er einem potentiellen Dieb, der die Außensicherung des Fahrzeugs überwunden hat, das Öffnen des Kofferraums erheblich erleichtert und damit zu einer Entwendung von Gegenständen aus dem Kofferraum in unentschuldbarer Weise beiträgt. Anders liegt es jedoch in der Regel, wenn der Schlüssel im verschlossenen Handschuhfach zurückgelassen wurde. In diesem Falle ist dem potentiellen Dieb das Auffinden des Schlüssels und seine Benutzung für das Öffnen des Kofferraums dadurch erschwert, daß er zunächst das verschlossene Handschuhfach aufbrechen muß. Angesichts dieser zusätzlichen Sicherung durch das Verschließen des Handschuhfachs kann das Liegenlassen des Schlüssels darin im Gegensatz zu der von den Oberlandesgerichten Celle (VersR 1980, 425) und Hamm (VersR 1981, 724; 1984, 151) sowie von Prölss/Martin (vor § 1 AKB Anm. 2 "Parken”) vertretenen Ansicht unter normalen Umständen nicht als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert werden (ebenso Bruck/Möller/Wagner, VVG 8. Aufl. Bd. V 11 Anm. J 100). Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Einbruchs in den Kofferraum kann daher, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur in Betracht kommen, wenn der Schlüssel nicht im verschlossenen Handschuhfach lag. Selbst in diesem Fall kann jedoch grobe Fahrlässigkeit verneint werden, wenn der Schlüssel aufgrund eines Versehens, das auch einem nicht besonders sorglos handelnden Versicherungsnehmer unterlaufen kann, im Fahrgastrau liegen blieb (vgl. BGH Urteil vom 31.10.1973 - IV ZR 125/72 - VersR 197^, 26, 27 a.E.; Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. 0 I 25, A9, 50). Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes hierzu keine Feststellungen getroffen hat, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dr. Zopfs Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Witter