Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Rieh-ter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Dezember 1980 im Kostenausspruch sowie insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilt und den Klageanspruch auf Auskunftserteilung abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 14 für Handelssachen, vom 8. Im übrigen wird der Rechtsstreit im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch um eine Gegenforderung der Beklagten auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus einem Schadensfall vom 20. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von IM 35.791,94 nebst Zinsen sowie zur Erteilung von Auskunft über Verkehrsverträge und Schwergutaufträge aus dem Jahre 1978 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von DM 12.898,74 nebst Zinsen verurteilt und den weitergehenden Zahlungsanspruch - soweit nicht in der Hauptsache erledigt - sowie das Auskunftsbegehren der Klägerin abgewiesen. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten hat das Berufungsgericht für unbegründet erachtet, weil die Klägerin von ihrer Leistungspflicht nach Ziffer IX 3 BSK frei sei. 2. Rechtlich bedenkenfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Schadensfall von der BSK-Police umfaßt wird; dagegen wenden sich die Parteien auch im Revisionsrechtszug nicht. 3. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit es die - den der Klägerin vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag übersteigende - Hilfsaufrechnung der Beklagten zurückgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten auch insoweit als zulässig angesehen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung richtet. Es hat ausgeführt, die Beklagten hätten anderweitig geltend gemacht, für 1978 sei eine pauschalierte Prämie vereinbart worden; das berühre sachlich auch den Auskunftsanspruch, der eine nicht pauschalierte Prämienberechnung nach den Versicherungsbedingungen vorbereiten solle. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergab sich auch keine ausreichende Begründung der Berufung gegenüber der Verurteilung zur Auskunft daraus, daß die Berufungskläger sich gegenüber dem Zahlungsanspruch auf eine Pauschalvereinbarung beriefen und sich aus diesem Vorbringen mittelbar ergeben konnte, daß es nach ihrer Ansicht auf die verlangte Auskunft für die Berechnung der Zahlungsansprüche teilweise nicht ankam. Das angefochtene Urteil ist deshalb auf die Anschlußrevision der Klägerin aufzuheben, soweit es den auf Aus-kunftserteilung gerichteten Klageanspruch abgewiesen hat. Die mangels der vom Gesetz geforderten Begründung insoweit unzulässige Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist als unzulässig zu verwerfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 21/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 6. Oktober 1982 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch&ftsstelle 1. 2. der MpajMii KG, vertreten durch die VOMMH^gesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Heinz mBB, SflHBring Hf Firma THHBI V^—HHWge seil schaft mbH, als persönlich haftende Gesellschafterin der Firma T—1 Sj—1 KG, vertreten durch den Geschäftsführer Heinz ring A Beklagten und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Firma Oskar SflHiKG, SflMBHHHHHF, Hflim, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Horst Oskar t Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und HU - 2 y Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Rieh-ter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1982 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. Dezember 1980 im Kostenausspruch sowie insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilt und den Klageanspruch auf Auskunftserteilung abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 14 für Handelssachen, vom 8. Mai 1979 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung richtet. Im übrigen wird der Rechtsstreit im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht aufgrund einer ihr von den Versicherern erteilten Klageermächtigung gegen die Beklagte zu 1) als Versicherungsnehmerin und die Beklagte zu 2) als deren persönlich haftende Gesellschafterin einen Saldo von Prämienforderungen und Gutschriften aus einem in den Jahren 1975 bis 1978 bestehenden Speditionsversicherungsverhältnis geltend. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch um eine Gegenforderung der Beklagten auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus einem Schadensfall vom 20. Juni 1978, mit der die Beklagte hilfsweise aufgerechnet hat, sowie um einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft s er te ilung. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von IM 35.791,94 nebst Zinsen sowie zur Erteilung von Auskunft über Verkehrsverträge und Schwergutaufträge aus dem Jahre 1978 verurteilt. Die Begründung der hiergegen uneingeschränkt eingelegten Berufung der Beklagten geht auf die Verurteilung zur Auskunft nicht ein, sondern befaßt sich ausschließlich mit den Prämienforderungen der Klägerin und den hierauf zu erteilenden Gutschriften; am Ende der Berufungsbegründung heißt es: "Im übrigen wird auf den erstinstanzlichen Vortrag in vollem Umfange Bezug genommen." Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte hilfsweise Aufrechnung erklärt mit einem Anspruch auf Versicherungs-leistungen in Höhe von DM 26.288,52. Sie stützt ihn auf folgenden Sachverhalt: 1 Die von der Klägerin repräsentierten Versicherer haben der Beklagten zu 1) Versicherungsschutz durch die BSK-Schwergutpolice gewährt. In den Versicherungsbedingungen heißt es unter "IX. Obliegenheiten" u.a.: "1. Vor Eintritt des Versicherungsfalles: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet: • • • b) Alle Fahrzeuge, Kräne und technischen Einrichtungen in betriebssicherem Zustand zu halten und sie bei übernommenen Schwergutaufträgen nur entsprechend ihrer technischen Leistungsfähigkeit einzusetzen und mit eingearbeitetem Personal zu bedienen. • • • 3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter eine in diesem Vertrag oder durch Gesetz vorgeschriebene Obliegenheit vorsätzlich oder grobfahrlässig, so sind die Versicherer von der Leistung frei. ... § 6 WG findet keine Anwendung. ..." Am 20. Juni 1978 wirkte die Beklagte zu 1) als Subunternehmerin der Firma BflHDin BflHB mit einem Kran bei der Demontage (Anheben) eines Schornsteins der Firma BflH-SflBü in BflMBHI mit. Das von ihrem Mitarbeiter verwendete Stahlseil riß, weil es zu schwach dimensioniert war. Dadurch entstanden der Auftraggeberin Schäden am Schornstein, seiner Grundplatte, der asphaltierten Fläche des Betriebsgeländes, einem Arbeitskorb sowie einem Schneidbrenngerät. Die Beklagte hat hierauf an die Geschädigte im Dezember 1978 und Januar 1979 insgesamt DM 26.288,52 bezahlt. Unter dem 22. März 1979 schrieb die Klägerin an die damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf die Meldung dieses Schadens u.a., sie gewähre "für obigen Schaden Deckungsschutz". Sie hat es später Jedoch abgelehnt, auf diesen Schadensfall Versicherungsleistungen zu erbringen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von DM 12.898,74 nebst Zinsen verurteilt und den weitergehenden Zahlungsanspruch - soweit nicht in der Hauptsache erledigt - sowie das Auskunftsbegehren der Klägerin abgewiesen. Die im Berufungsrechtszug erklärte Hilfsaufrechnung hat es zugelassen, die zur Aufrechnung gestellte Forderung der Beklagten aber für unbegründet erachtet. Die Beklagte begehrt mit ihrer auf die Entscheidung über diese Hilfsausrechnung beschränkten Revision weiterhin Klageabweisung, die Klägerin mit ihrer Anschlußrevision die Verwerfung der Berufung der Beklagten gegen den vom Landgericht zuerkannten Auskunftsanspruch als unzulässig mangels Begründung, eventuell insoweit Zurückweisung der Berufung als unbegründet. Entscheidungsgründe: Beide Rechtsmittel haben Erfolg. I. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten hat das Berufungsgericht für unbegründet erachtet, weil die Klägerin von ihrer Leistungspflicht nach Ziffer IX 3 BSK frei sei. Die Beklagte zu 1) habe grobfahrlässig ihre Obliegenheit nach Ziffer IX 1 b BSK verletzt, Kräne und technische Einrichtungen nur entsprechend ihrer technischen Leistungsfähigkeit einzusetzen. Das maximale Anschlagsgewicht des verwendeten Seiles sei um das Dreifache überschritten worden. Damit entfalle eine Ersatzpflicht der Versicherer. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin durch ihr Schreiben vom 22. März 1979 Deckung zugesagt hat. Zwar liegt in einer derartigen Deckungszusage kein Anerkenntnis einer Zahlungspflicht an den Versicherungsnehmer oder den Geschädigten. Wohl aber könnte das Schreiben dahin auszulegen sein,daß die Berufung auf Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer - also gerade die Verweigerung des Versicherungsschutzes - ausgeschlossen sein sollte. Darauf hatten sich die Beklagten ausdrücklich berufen. Das angefochtene Urteil bezieht entgegen § 286 ZPO diesen Vortrag in seine Erwägungen nicht erkennbar ein. Hierauf kann das angefochtene Urteil beruhen. 2. Rechtlich bedenkenfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Schadensfall von der BSK-Police umfaßt wird; dagegen wenden sich die Parteien auch im Revisionsrechtszug nicht. Leistungsfreiheit der Versicherer aufgrund der Bedingungen dieser Versicherung könnte die Klägerin den Beklagten allenfalls dann entgegenhalten, wenn die Beklagte zu 1) oder ihr gesetzlicher Vertreter (bzw. ein Repräsentant dieser Personen im versicherungsrechtlichen Sinne) eine Obliegenheit zu demindest grobfahrlässig verletzt hätte (BSK IX 3). Eine Obliegenheitsverletzung durch eine der genannten Personen hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Die Klägerin hat dafür auch nichts vorgetragen. Sie hat insbesondere nicht behauptet, daß der hier als verantwortliche Person in Betracht kommende Kranführer zu den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu 1) gehört hätte oder deren versicherungsrechtlicher Repräsentant gewesen wäre. 3. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit es die - den der Klägerin vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag übersteigende - Hilfsaufrechnung der Beklagten zurückgewiesen hat. Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es brauchte nicht erörtert zu werden, ob die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zur groben Fahrlässigkeit der rechtlichen Nachprüfung standhalten. 8 II. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten auch insoweit als zulässig angesehen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung richtet. Es hat ausgeführt, die Beklagten hätten anderweitig geltend gemacht, für 1978 sei eine pauschalierte Prämie vereinbart worden; das berühre sachlich auch den Auskunftsanspruch, der eine nicht pauschalierte Prämienberechnung nach den Versicherungsbedingungen vorbereiten solle. Das ist rechtsfehlerhaft. Der Berufungskläger muß die Berufung begründen und in diesem Rahmen die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung bestimmt bezeichnen (§ 519 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Daran fehlte es hier. Die Berufungsbegründung der Beklagten bezog sich ausschließlich auf die Verurteilung zur Zahlung. Die pauschale Wiederholung des Vorbringens aus der ersten Instanz stellt keine zureichende bestimmte Bezeichnung des Anfechtungsgründes gegenüber der Verurteilung zur Auskunft dar. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergab sich auch keine ausreichende Begründung der Berufung gegenüber der Verurteilung zur Auskunft daraus, daß die Berufungskläger sich gegenüber dem Zahlungsanspruch auf eine Pauschalvereinbarung beriefen und sich aus diesem Vorbringen mittelbar ergeben konnte, daß es nach ihrer Ansicht auf die verlangte Auskunft für die Berechnung der Zahlungsansprüche teilweise nicht ankam. Eine solche "mittelbare” Begründung stellt keine bestimmte Bezeichnung der Anfechtungsgründe im einzelnen dar, wie sie § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO fordert. Das angefochtene Urteil ist deshalb auf die Anschlußrevision der Klägerin aufzuheben, soweit es den auf Aus-kunftserteilung gerichteten Klageanspruch abgewiesen hat. Die mangels der vom Gesetz geforderten Begründung insoweit unzulässige Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist als unzulässig zu verwerfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Rassow Dr. Zopfs