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BGH · IVa ZR 21/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 21/80

Die Beklagte ist der Ansicht, daß der Klägerin bei richtiger Bewertung des Nachlasses nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten und Aufrechnung mit einer Gegenforderung ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr zustehe. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten und der Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 307 459,37 DM nebst Zinsen hieraus seit dem 9. Soweit sich die Revision allgemein gegen die von dem Berufungsgericht vorgenommene Bewertung der Grundstücke mit der Behauptung wendet, das Berufungsgericht sei nicht von dem Verkehrswert ausgegangen, sondern von der Höhe einer etwa zu gewährenden Enteignungsentschädigung, ist die Revision unbegründet« Das Berufungsgericht hat auf Seite 8 des angefochtenen Urteils zutreffend ausge-führt, daß bei der Entscheidung des Rechtsstreits von dem Verkehrswert der Grundstücke auszugehen ist« Entgegen der Ansicht der Revision hat es versucht, den Verkehrswert zu ermitteln und nicht darauf abgestellt, welche Enteignungsentschädigung zu zahlen gewesen wäre« Die Revision ist jedoch insoweit teilweise begründet, als sie die Bewertung von drei zu dem Nachlaß gehörenden Grundstücken angreift« 1. Soweit es dabei ausgeführt hat, der Hangteil sei nicht geringer zu bewerten als der übrige Teil, bedarf es keiner Entscheidung über die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision, weil die Bewertung des Grundstücks durch das Berufungsgericht schon aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann. Die Revision wendet sich mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen JVHfc das Grundstück als Baugelände angesehen hat und der Behauptung der Beklagten, das Grundstück liege in einem Naturschutzgebiet, weshalb es nicht bebaubar und praktisch wertlos sei, nicht nachgegangen ist. Den Einwand der Beklagten, das Grundstück sei praktisch wertlos, weil es in einem Naturschutzgebiet liege, hat es als unbeachtlich angesehen« Diese Ansicht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand« a) Auf Seite 9 des Berufungsurteils geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte habe nicht behauptet, daß das Grundstück schon beim Erbfall (14« April 1968) als Naturschutzgebiet ausgewiesen gewesen sei« Dem kann nicht gefolgt werden« August 1977 (Bd. IV Bl« 4o1) die Behauptung in den Rechtsstreit eingeführt, das Grundstück sei wertlos, weil es im Naturschutzgebiet liege, und dafür Sachverständigenbeweis angeboten« In diesem Schriftsatz war allerdings noch nicht gesagt, seit wann das Grundstück als Naturschutzgebiet ausgewiesen sei« Insoweit hat auch der von dem Berufungsgericht erwähnte Schriftsatz vom 8« September 1977 (Bd« IV Bl. 429 d«A«) keine Klarheit gebracht, da in ihm nur behauptet wurde, das Grundstück sei nunmehr als Naturschutzgebiet ausgewiesen« Im Schriftsatz der Beklagten vom 3. Das ist eine klare Aussage zur Frage der Baulandqualität des Grundstücks zu dem Stichtag, die das Berufungsgericht nicht zutreffend gewürdigt hat« November 1977 brauche nicht nachgegangen werden, weil sich die Beklagte damit, ohne dies näher zu erläutern, in Widerspruch zu ihrem früheren Vortrag setze und als beweispflichtige Partei ihr Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Sie hat daher auch den Wert der Grundstücke und damit auch ihre Qualifikation als Bauland usw. cc) Außerdem waren die unter a) erwähnten Ausführungen der Beklagten in ihrem Zusammenhang als hinreichendes Beweisangebot dafür anzusehen» daß das Grundstück schon am Stichtag kein Bauland» sondern Naturschutzgebiet gewesen sei« 1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon ausgegangen» zur Zeit des Erbfalls habe ein - nachträglich nicht rechtskräftig gewordener - Bebauungsplan bestanden» der das Grundstück als Wohngebiet bezeichnet habe. Falls das zutrifft, konnte das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen , das auf der Prämisse beruht, daß das Grundstück in einem - nicht rechtskräftig gewordenen - Bebauungsplan als Wohngebiet ausgewiesen gewesen sei nicht folgen. 2. Falls die Behauptung der Beklagten zutrifft, das Grundstück sei stets nur als Waldgelände ausgewiesen gewesen, kann auch der weiteren Begründung des Berufungs gerichts (BU S. 11/12) nicht gefolgt werden, wegen der Planungen der Straßenbauverwaltung sei das Grundstück höher einzustufen als Waldgelände, weil eine künftige Veränderung vorhersehbar gewesen sei, die notwendigerweise zu dem Erwerb des Geländes durch die öffentliche Hand habe führen müssen. Denn erfahrungsgemäß ist weder die Straßenbauverwaltung noch ein etwaiger in Betracht kommender Käufer bereit, für Waldgelände, durch das eine Straße geführt werden soll, allein wegen dieser Straßenplanung der Straßenbauverwaltung einen höheren Preis als für Waldgelände zu bezahlen. Entscheidend für die Höhe des von dem Eigentümer möglicherweise zu erzielenden Verkaufspreises ist in erster Linie die Frage, ob das Waldgelände in absehbarer Zeit Bauerwartungsland wird oder Jedenfalls werden kann. Die Revision rügt daher mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Beweisantrag der Beklagten hätte stattgeben müssen, wonach durch Einholung einer Auskunft der Gemeinde SM»bewiesen werden sollte, daß das betreffende Gebiet stets Waldgebiet bleiben sollte (Bd. IV Bl. 357/ 358). Da die Beklagte behauptet, das Gelände sei unverkäuflich und habe daher keinen Verkehrswert (Bd. IV Bl. 359), kann der Senat auch insoweit keinen Mindestwert ansetzen. Daraus ergebe sich, daß der Erblasser durch die Bestelllang des Nießbrauchs in der Nutzung seines Grundbesitzes in wirtschaftlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt worden sei. Nach der von ihr nicht angegriffenen tatriehterlichen Würdigung der wirtschaftlichen Zusammenhänge war der Erblasser wegen der besonderen Ausgestaltung des Nießbrauchrechts durch dieses nicht wirtschaftlich beeinträchtigt und daher der Wert des Grundstücks auch nicht gemindert. Diese Ansicht des Berufungsgerichts begegnet keinen Bedenken, da ein Nießbrauch, der praktisch dem Eigentümer des Grundstücks zusteht, den Wert des Eigentums und daher auch den Wert des Nachlasses des Eigentümers nicht mindert. Das Berufungsgericht ist jedoch auf Seite 13 des Berufungsurteils zutreffend davon ausgegangen, daß dieser Umstand von dem Sachverständigen berücksichtigt worden ist. Hierzu hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß diese Belastungen nicht auf dem Anwesen Ein Abzug von dem Wert des Grundstücks, den das Berufungsgericht angenommen hat, kann daher nicht vorgenommen werden. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen JfHfcvon einem Verkehrswert von 825 000 DM ausgegangen. 2. Fensterrecht Die Beklagte meint, bei der Wertberechnung müsse ein Abzug in Höhe von 20 000 DM gemacht werden, weil das Grundstück mit einem Fensterrecht zugunsten des Rachbargrundstücks belastet ist. Dabei sieht sie Jedoch, daß hier herrschendes und dienendes Grundstück in einer Hand waren und sich daher die Beschränkung des dienendes Grundstücks nicht nachteilig auf den Gesamtkomplex auswirken konnte, weil eine etwaige Wertminderung des dienenden Grundstücks dem herrschenden Grundstück als Werterhöhung hätte zugerechnet werden müssen. Das Berufungsgericht hätte daher den Wert dieser Belastung des Grundstücks nicht unberücksichtigt lassen dürfen, sondern ihn notfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigengutachtens feststellen müssen. 4. Leuchtreklame Im Grundbuch ist eine Grunddienstbarkeit - Recht auf Duldung einer Leuchtreklame - für den Jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks eingetragen, die in dem Schätzgutachten nicht bewertet wurde. Sie übersieht dabei Jedoch, daß das Berufungsgericht den Wert des Grundstücks nach den Mieteinnahmen berechnet hat, auf die diese Beschränkung keinen Einfluß hat. Die durch das Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten konnte daher nur in Höhe dieses Betrages nebst 496 Zinsen hieraus seit 9.

GrundstückWertHöheBerufungsgerichtErblasserKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
y?
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 21/80	URTEIL	Verkündet	am
20. November 1980 Hellmann,
 Justizamtsinspektor
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Kathinka
H
iplatz 19,
f
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
 Frau Maria
 traße 19,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr.
- z -
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassov und Dr. Zopfs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. September 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 187 411,88 DM nebst 4# Zinsen hieraus seit 9. April 1977 verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin war mit dem am 14. April 1968 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorbenen ehemaligen Notar Dr. Werner	(Erblasser)	verheiratet,
 dessen Alleinerbin die Beklagte ist. In dem vorliegenden
 
Verfahren streiten die Parteien nur noch um die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin, nachdem dessen Bestehen gegenüber der Beklagten rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Klägerin hat ihre Forderung auf 726 450 DM beziffert und Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte ist der Ansicht, daß der Klägerin bei richtiger Bewertung des Nachlasses nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten und Aufrechnung mit einer Gegenforderung ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr zustehe.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 23. Februar 1977 der Klage in Höhe von 308 625,63 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten und der Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 307 459,37 DM nebst Zinsen hieraus seit dem 9. April 1971 verurteilt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin, die Klage in vollem Umfang abzu weisen, sowie die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung von 150 000 DM nebst k% Zinsen seit dem 5. Dezember 1977, weil sie am 5. Dezember 1977 DM 150 000, (teils durch Aufrechnung) zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Klägerin gezahlt hat. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat teilweise Erfolg
 
^9
a.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen» daß die Klageforderung jedenfalls in Höhe von 307 459,37 DM bestehe« Denn selbst wenn als aktiver Nachlaßbestand nur das Grundvermögen des Erblassers ( 2 655 190,00 DM) in Ansatz gebracht werde und hiervon Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von 958 624,15 DM sowie eine angeblich der Klägerin zugeflossene Abfindung von 49 000 DM und die angebliche Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 79 932,08 DM abgezogen würden, verbleibe noch eine Pflichtteilsforderung der Klägerin in der zugesprochenen Höhe«
Die Angriffe der Revision richten sich gegen die Bewertung von vier zu dem Nachlaß gehörenden Grundstücken«
Sie sind teilweise begründet«
Soweit sich die Revision allgemein gegen die von dem Berufungsgericht vorgenommene Bewertung der Grundstücke mit der Behauptung wendet, das Berufungsgericht sei nicht von dem Verkehrswert ausgegangen, sondern von der Höhe einer etwa zu gewährenden Enteignungsentschädigung, ist die Revision unbegründet« Das Berufungsgericht hat auf Seite 8 des angefochtenen Urteils zutreffend ausge-führt, daß bei der Entscheidung des Rechtsstreits von dem Verkehrswert der Grundstücke auszugehen ist« Entgegen der Ansicht der Revision hat es versucht, den Verkehrswert zu ermitteln und nicht darauf abgestellt, welche Enteignungsentschädigung zu zahlen gewesen wäre« Die Revision ist jedoch insoweit teilweise begründet, als sie die Bewertung von drei zu dem Nachlaß gehörenden Grundstücken angreift«
I.	Grundstück
 Hierbei handelt es sich um ein unbebautes 2960 qm großes Grundstück am Nordhang des Pegnitztales. Das Berufungsgericht hat das Grundstück in Übereinstimmung mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen mit 268 000 DM bewertet.
1.	Soweit es dabei ausgeführt hat, der Hangteil sei nicht geringer zu bewerten als der übrige Teil, bedarf es keiner Entscheidung über die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision, weil die Bewertung des Grundstücks durch das Berufungsgericht schon aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.
2.	Die Revision wendet sich mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen JVHfc das Grundstück als Baugelände angesehen hat und der Behauptung der Beklagten, das Grundstück liege in einem Naturschutzgebiet, weshalb es nicht bebaubar und praktisch wertlos sei, nicht nachgegangen ist.
Der Sachverständige	hat	hierzu ausgeführt
(Bd. III Bl. 172):
1968 habe ein Flächennutzungsplan bestanden, in dem das Gebiet als "geplantes Wohngebiet" ausgewiesen gewesen sei. Ein Bebauungsplan bestehe nicht und sei auch nicht geplant. Nach Auskunft der Gemeinde B^HHB und nach seiner eigenen Ansicht sei das Grundstück am 14. April 1968 als Baugrundstück zu bewerten gewesen.
 
Das Beruf vingsgericht ist dieser Ansicht gefolgt«
Den Einwand der Beklagten, das Grundstück sei praktisch wertlos, weil es in einem Naturschutzgebiet liege, hat es als unbeachtlich angesehen« Diese Ansicht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand«
a) Auf Seite 9 des Berufungsurteils geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte habe nicht behauptet, daß das Grundstück schon beim Erbfall (14«
 April 1968) als Naturschutzgebiet ausgewiesen gewesen sei« Dem kann nicht gefolgt werden«
Das Vorbringen der Beklagten zu dieser Frage hat gewechselt«
Die Beklagte hat erstmals mit Schriftsatz vom 29. August 1977 (Bd. IV Bl« 4o1) die Behauptung in den Rechtsstreit eingeführt, das Grundstück sei wertlos, weil es im Naturschutzgebiet liege, und dafür Sachverständigenbeweis angeboten« In diesem Schriftsatz war allerdings noch nicht gesagt, seit wann das Grundstück als Naturschutzgebiet ausgewiesen sei« Insoweit hat auch der von dem Berufungsgericht erwähnte Schriftsatz vom 8« September 1977 (Bd« IV Bl. 429 d«A«) keine Klarheit gebracht, da in ihm nur behauptet wurde, das Grundstück sei nunmehr als Naturschutzgebiet ausgewiesen« Im Schriftsatz der Beklagten vom 3. Oktober 1977 (Bd« IV Bl« 449 d.A.) ist Jedoch bereits unter Bezugnahme auf frühere Beweisangebote die Behauptung enthalten, die Beklagte habe erst Jetzt von der bereits für 1968 angeordneten Bausperre erfahren. Im Schriftsatz vom 7. November 1977 (Bd. IV Bl. 489) heißt es dann, die Beklagte habe erst nach der ersten Instanz davon erfahren, daß das Grundstück in einem Naturschutz-
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gebiet liege (Beweis: Auskunft der Gemeinde). Diese Tatsache sei auch dem Sachverständigen	nicht
 bekannt gewesen. Im gleichen Schriftsatz (Bd. IV Bl. 492) heißt es dann, das Anwesen habe schon am 14. April 1968 im Naturschutzgebiet gelegen, was der Beklagten erst jetzt bekannt geworden sei. Das ist eine klare Aussage zur Frage der Baulandqualität des Grundstücks zu dem Stichtag, die das Berufungsgericht nicht zutreffend gewürdigt hat«
b) Soweit das Berufungsgerieht auf S. 10 des Berufungsurteils ausführt, den Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 7. November 1977 brauche nicht nachgegangen werden, weil sich die Beklagte damit, ohne dies näher zu erläutern, in Widerspruch zu ihrem früheren Vortrag setze und als beweispflichtige Partei ihr Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.
aa) Daß die Beklagte, die zunächst die Feststellungen des Sachverständigen zur Baulandqualität hingenommen hatte, ihr späteres abweichendes Vorbringen hinreichend erläutert hatte, ergibt sich schon aus ihren unter a) erwähnten Ausführungen.
bb) Außerdem hat das Berufungsgericht die Beweislast verkannt, indem es die Beklagte als beweispflichtig ansah. Die Klägerin hat die Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs zu beweisen. Sie hat daher auch den Wert der Grundstücke und damit auch ihre Qualifikation als Bauland usw. zu beweisen und muß notfalls gegenteilige Behauptungen widerlegen.
 
cc) Außerdem waren die unter a) erwähnten Ausführungen der Beklagten in ihrem Zusammenhang als hinreichendes Beweisangebot dafür anzusehen» daß das Grundstück schon am Stichtag kein Bauland» sondern Naturschutzgebiet gewesen sei«
Der Senat verkennt zwar nicht» daß entgegen der Ansicht der Beklagten das Grundstück auch dann wohl kaum als völlig wertlos anzusehen ist» wenn es als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Angesichts der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten» das Grundstück sei völlig wertlos» war es dem Revisionsgericht jedoch nicht möglich» einen Nindestwert des Grundstücks anzusetzen. Das Grundstück muß daher für die revisionsrechtliche Entscheidung außer Ansatz bleiben.
II.	Grundstück
 Hierbei handelt es sich um eine an der Staatsstraße Nürnberg-Lauf gelegene stadtnahe Fläche von 3830 qm. Das Berufungsgericht hat das Grundstück in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen	Bauerwartungsland einge-
stuft. Auch insoweit kann ihm nicht gefolgt werden.
1.	Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen	davon	ausgegangen»	zur Zeit des
 Erbfalls habe ein - nachträglich nicht rechtskräftig gewordener - Bebauungsplan bestanden» der das Grundstück als Wohngebiet bezeichnet habe. Dem Beweisangebot der Beklagten» daß das Grundstück zu keiner Zeit* ein sogenanntes Bauerwartungsland gewesen sei» brauche nicht nachgegangen zu werden» weil nach dem unstreitigen Sachverhalt feststehe»
 
daß das Waldgrundstück jedenfalls planmäßig nicht zu einer bebaubaren Fläche aufgewertet worden sei. Mit dieser Begründung konnten jedoch die Beweisangebote der Beklagten nicht abgelehnt werden. Die Beklagte hatte nicht nur behauptet, daß das Gelände niemals Bauerwartungsland gewesen sei9 sondern unter Beweisangebot vorgetragen, die Prämisse des Sachverständigen, daß das Gelände im Entwurf eines Bebauungsplans als Wohngebiet ausgewiesen gewesen sei, sei falsch. Das Grundstück sei nie als Wohngebiet, sondern stets nur als Waldgebiet ausgewiesen gewesen (Bl. 357 GA). Vor dem Bebauungsplan 9a sei der Entwurf des Bebauungsplans 9 vorhanden gewesen, der ebenfalls die Bebauung des Geländes ausgeschlossen habe (Bl. 444). Es habe kein Entwurf eines Bebauungsplans Vorgelegen, nach dem das Grundstück einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollte (Bl. 497).
Falls das zutrifft, konnte das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen , das auf der Prämisse beruht, daß das Grundstück in einem - nicht rechtskräftig gewordenen - Bebauungsplan als Wohngebiet ausgewiesen gewesen sei nicht folgen. Es durfte daher die entsprechenden Beweisanträge der Beklagten nicht ablehnen.
2.	Falls die Behauptung der Beklagten zutrifft, das Grundstück sei stets nur als Waldgelände ausgewiesen gewesen, kann auch der weiteren Begründung des Berufungs gerichts (BU S. 11/12) nicht gefolgt werden, wegen der Planungen der Straßenbauverwaltung sei das Grundstück höher einzustufen als Waldgelände, weil eine künftige
 Veränderung vorhersehbar gewesen sei, die notwendigerweise zu dem Erwerb des Geländes durch die öffentliche Hand habe führen müssen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß dieser Umstand keinen Preis in Höhe von Bauerwartungsland rechtfertigen kann. Denn erfahrungsgemäß ist weder die Straßenbauverwaltung noch ein etwaiger in Betracht kommender Käufer bereit, für Waldgelände, durch das eine Straße geführt werden soll, allein wegen dieser Straßenplanung der Straßenbauverwaltung einen höheren Preis als für Waldgelände zu bezahlen. Entscheidend für die Höhe des von dem Eigentümer möglicherweise zu erzielenden Verkaufspreises ist in erster Linie die Frage, ob das Waldgelände in absehbarer Zeit Bauerwartungsland wird oder Jedenfalls werden kann. Die Revision rügt daher mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Beweisantrag der Beklagten hätte stattgeben müssen, wonach durch Einholung einer Auskunft der Gemeinde SM»bewiesen werden sollte, daß das betreffende Gebiet stets Waldgebiet bleiben sollte (Bd. IV Bl. 357/
 358).
Da die Beklagte behauptet, das Gelände sei unverkäuflich und habe daher keinen Verkehrswert (Bd. IV Bl. 359), kann der Senat auch insoweit keinen Mindestwert ansetzen. Daher muß auch dieses Grundstück für die revisions rechtliche Entscheidung außer Betracht bleiben.
III.
Grundstück
 Hierbei handelt es sich um ein 233 qm großes Grundstück in der Stadtmitte von WKKKtKk» das mehrgeschossig
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überbaut ist und als Wohn- und Geschäftshaus genutzt wird. Der Sachverständige Jf||^ hat den Wert dieses Anwesens auf 1 150 000 DM geschätzt. Die Parteien streiten darum, ob von diesem Wert verschiedene Belastungen des Grundstücks abzuziehen sind. Im einzelnen handelt es sich um folgende Belastungen:
1. Nießbrauch:
Der Erblasser hatte zugunsten der Fa.
GmbH" einen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück eintragen lassen. Der Sachverständige	hat
 bei der Bewertung des Grundstücks den Wert dieses Nießbrauchrechts unberücksichtigt gelassen. Die Beklagte meint, dieses Nießbrauchrecht müsse mit 100 000 DM bewertet werden. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Der Nießbrauch sei von dem Erblasser nur zu dem Zwecke der Verwaltung seines Grundvermögens bestellt worden. Außerdem sei zwischen ihm und der Nießbraucherin vereinbart gewesen, daß nur der Erblasser befugt sei, über sämtliche Mieteingänge aus seinem Grundbesitz zu verfügen. Daraus ergebe sich, daß der Erblasser durch die Bestelllang des Nießbrauchs in der Nutzung seines Grundbesitzes in wirtschaftlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt worden sei. Dem Nießbrauch sei daher kein wirtschaftlicher Wert zugekommen.
Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie hat hiergegen nur vorgebracht der Zweck des Nießbrauchrechts sei gleichgültig. Es mindere in jedem Fall den Wert des Grundstücks«
Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Nach der von ihr nicht angegriffenen tatriehterlichen Würdigung der wirtschaftlichen Zusammenhänge war der Erblasser wegen der besonderen Ausgestaltung des Nießbrauchrechts durch dieses nicht wirtschaftlich beeinträchtigt und daher der Wert des Grundstücks auch nicht gemindert. Diese Ansicht des Berufungsgerichts begegnet keinen Bedenken, da ein Nießbrauch, der praktisch dem Eigentümer des Grundstücks zusteht, den Wert des Eigentums und daher auch den Wert des Nachlasses des Eigentümers nicht mindert.
2.	Gehsteigrecht;
Hierbei handelt es sich um ein zugunsten des in städtischem Besitz befindlichen Nachbargrundstücks im Grundbuch eingetragenes Gehbahn- und Unterhaltungsrecht, aufgrund dessen bei der Bebauung des Grundstücks das Erdgeschoß zurückversetzt werden mußte, so daß eine Arkadenanlage entstand. Die Beklagte meint, diese Wertminderung sei mit 33 000 IM anzusetzen und bei der Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen JflHB unberücksichtigt geblieben. Das Berufungsgericht ist jedoch auf Seite 13 des Berufungsurteils zutreffend davon ausgegangen, daß dieser Umstand von dem Sachverständigen berücksichtigt worden ist. Er kann daher nicht als weitere Wertminderung in Betracht kommen.
3.	Fensterrecht usw.
Hierzu hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß diese Belastungen nicht auf dem Anwesen
 
sondern auf dem Anwesen N(^-ruhen. Die Revision hat hiergegen nichts vorgebracht. Ein Abzug von dem Wert des Grundstücks, den das Berufungsgericht angenommen hat, kann daher nicht vorgenommen werden.
Das Grundstück ist daher in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht mit 1 150 000 DM zu bewerten.
IV.
Grundstück
 Auch hier handelt es sich um ein mit einem Wohn-und Geschäftshaus bebautes Grundstück. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen JfHfcvon einem Verkehrswert von 825 000 DM ausgegangen.
1. Soweit die Beklagte das für die Firma GmbH eingetragene Nießbrauchrecht in Abzug bringen will, kann auf die Ausführungen unter III,1) verwiesen werden.
2. Fensterrecht
 Die Beklagte meint, bei der Wertberechnung müsse ein Abzug in Höhe von 20 000 DM gemacht werden, weil das Grundstück mit einem Fensterrecht zugunsten des Rachbargrundstücks belastet ist. Das Berufungsgericht hat jedoch erkannt, daß es sich bei diesem Nachbargrundstück um das unter III. erwähnte Anwesen	handelt,
 das ebenfalls dem Erblasser gehörte. Es hat ohne Rechts-
fehler angenommen, daß ein Fensterrecht wertmäßig nicht ins Gewicht fällt, wenn - wie hier - herrschendes und dienendes Grundstück in einer Hand vereinigt sind. Die Revision hat hiergegen lediglich vorgebracht, eine solche Beschränkung könne einem etwaigen Kaufinteressenten nicht gleichgültig sein. Dabei sieht sie Jedoch, daß hier herrschendes und dienendes Grundstück in einer Hand waren und sich daher die Beschränkung des dienendes Grundstücks nicht nachteilig auf den Gesamtkomplex auswirken konnte, weil eine etwaige Wertminderung des dienenden Grundstücks dem herrschenden Grundstück als Werterhöhung hätte zugerechnet werden müssen.
3.	Bierausschank- und Abgabeverbot
 Auf dem Grundstück ist als Grunddienstbarkeit zugunsten des Jeweiligen Eigentümers eines einer Bierbrauerei gehörenden Grundstücks ein Bierausschank- und Abgabeverbot eingetragen. Das Berufungsgericht hat die rechtliche Wirkung dieser Belastung zutreffend erkannt. Ihm kann Jedoch nicht darin gefolgt werden, daß sie sich bei der Preisbildung nicht auswirke. Die Ertragskraft eines Grundstücks mit einem Tanzlokal kann erfahrungsgemäß beeinträchtigt werden, wenn der Bierausschank an die Zustimmung einer bestimmten Brauerei gebunden ist. Die Ertragskraft bestimmt sich nämlich danach, welche Miete oder Pacht nachhaltig zu erzielen ist. Das kann sehr wesentlich davon abhängen, ob das Anwesen "brauereigebunden" ist oder nicht. Das Bestehen einer "Brauereibindung" wirkt sich in der Regel nachteilig aus, weil es bei der Aushandlung der Konditionen zwischen einem Pächter und einer Brauerei von erheblicher
 
Bedeutung ist, ob das Anwesen "brauereigebundenw ist oder nicht. Das Berufungsgericht hätte daher den Wert dieser Belastung des Grundstücks nicht unberücksichtigt lassen dürfen, sondern ihn notfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigengutachtens feststellen müssen.
Ob in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beklagten von einer Wertminderung in Höhe von 100 000 IM ausgegangen werden kann, erscheint zweifelhaft. Das Revisionsgericht kann Jedoch hierzu keine Feststellungen treffen und muß daher von einer Wertminderung in dieser Höhe ausgehen.
4.	Leuchtreklame
 Im Grundbuch ist eine Grunddienstbarkeit - Recht auf Duldung einer Leuchtreklame - für den Jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks eingetragen, die in dem Schätzgutachten nicht bewertet wurde. Das Berufungs-gericht hat diese Belastung des Grundstücks nicht berücksichtigt. Die Revision meint, das sei nicht richtig, weil diese Belastung einem etwaigen Käufer nicht gleichgültig sein könne. Sie übersieht dabei Jedoch, daß das Berufungsgericht den Wert des Grundstücks nach den Mieteinnahmen berechnet hat, auf die diese Beschränkung keinen Einfluß hat.
B.
Für die Revisions ins tanz ist daher von folgender Berechnung auszugehen:
16 -
Von dem Wert des Grundvermögens in Höhe von 2 655 190,00 DM,
den das Berufungsgericht auf Seite 25 seines Urteils angesetzt hat, sind abzuziehen:
1.	Angenommener Wert des Grundstücks •^(BU S. 19
2.	Angenommener Wert des Grundstücks S|
(BU S. 19)
5. Etwaige Wertminderung des Grundstücks NflP-
wegen
 Bierausschankverbots
268 000 DM 112 190 DM
100 OOP DM
Gesamtwert des Grundvermögens also
 abzüglich Nachlaßverbindlichkeiten (BU S. 25)
zuzüglich Abfindung (BU S. 25)
480 190.00 DM 2 175 000,00 DM
958 624.15 DM 1 216 375,85 DM 49 000.00 Mt 1 265 375,85 DM
Davon 1/4 als Pflichtteil = abzüglich Abfindung (BU S. 25)
abzüglich Gegenforderung der Beklagten (BU S. 25)
316 343,96 IW 49 000.00 DM 267 343,96 DM
79 952.08 DM 187 411,88 DM
Die durch das Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten konnte daher nur in Höhe dieses Betrages nebst 496 Zinsen hieraus seit 9. April 1977 aufrechterhalten bleiben.
 
C.
Da die Beklagte nach den Ausführungen unter B, mehr als den von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrag von 150 000 DM zu zahlen hat, konnte ihrem Antrag gemäß § 717 Abs, 3 ZPO, die Klägerin zur Rückzahlung von 150 000 DM nebst Zinsen seit dem 5. Dezember 1977 zu verurteilen, schon aus diesem Grund nicht entsprochen werden,
 Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Rassow	Dr,	Zopfs