treten durch ihren Vorstand, Straße 2, Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. richter hat deshalb im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Versicherungsschutz nicht nach § 4 I 6a AHB ausgeschlossen ist. Dr. Hoegen Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVa ZR 20/89 in dem Rechtsstreit der Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft, ver- treten durch ihren Vorstand, Straße 2, Revisionsklägerin und Beklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. Dr. gegen die Firma m ihren Geschäfts^hrer clemens : GmbH, vertreten durch S^jjfjMl^straße 3, Revisionsbeklagte und Klägerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte SMHHIstraße 3, und Partner 2 5" Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 4. Oktober 1989 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. November 1988 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Nach den Feststellungen des Tatrichters handelt es sich jedenfalls nicht um einen reinen Mietvertrag oder einen Vertrag, bei dem mietrechtliche Elemente überwiegen. Der Tat- WIV richter hat deshalb im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Versicherungsschutz nicht nach § 4 I 6a AHB ausgeschlossen ist. Streitwert; 42.776,-- DM. Dr. Hoegen Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs