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BGH · IVa ZR 20/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 20/89

treten durch ihren Vorstand, Straße 2, Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. richter hat deshalb im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Versicherungsschutz nicht nach § 4 I 6a AHB ausgeschlossen ist. Dr. Hoegen Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVa ZR 20/89
in dem Rechtsstreit
 der	Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft, ver-
treten durch ihren Vorstand,	Straße	2,
Revisionsklägerin und Beklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
Dr.
gegen
 die Firma m
ihren Geschäfts^hrer clemens :
GmbH, vertreten durch S^jjfjMl^straße 3,
Revisionsbeklagte und Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte SMHHIstraße 3,
und Partner
2
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 4. Oktober 1989
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. November 1988 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Nach den Feststellungen des Tatrichters handelt es sich jedenfalls nicht um einen reinen Mietvertrag oder einen Vertrag, bei dem mietrechtliche Elemente überwiegen. Der Tat-
WIV
richter hat deshalb im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Versicherungsschutz nicht nach § 4 I 6a AHB ausgeschlossen ist.
Streitwert; 42.776,-- DM.
Dr. Hoegen
 Dr. Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs