Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 18. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Diese schickte einen Scheck über diesen Betrag an die Stadtsparkasse K., bei der die Beklagte ein Konto unterhält. In dem Begleitschreiben, das mit Treuhandauftrag überschrieben ist, heißt es, die Stadtsparkasse erhalte den Scheck zu treuen Händen und dürfe darüber nur verfügen, wenn die Beklagte die beigefügte Verkaufsquittung unterschreibe und der Klägerin damit das Eigentum an der Anlage übertrage. März 1982 wiederum zurück und bemerkte, die Beklagte lehne die Unterzeichnung der Verkäuferquittung ab, weil der Scheckbetrag den Kaufpreis für die Anlage nicht abdecke. ferquittung unterschreibe und das Eigentum an der Anlage auf die Klägerin übertrage. April 1982 rechtsfehler frei als Angebot zu dem Abschluß eines Treuhandvertrages aus, das die Klägerin im eigenen Namen und nicht etwa als Vertre Nach Ansicht des Berufungsgerichts spricht viel dafür, daß die Beklagte diesen Vertragsantrag durch die (Einlösung, gemeint ist:) Einziehung des von der Klägerin ausgestellten Schecks angenommen habe; Jedenfalls sei die Beklagte gemäß $ 2k2 BGB so zu behandeln, als sei ein solcher Vertrag zustandegekommen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Klägerin nicht darüber im unklaren gelassen, daß sie deren Antrag zu dem Abschluß des Treuhandvertrages gerade nicht annehmen wollte; sie hat das nicht nur vor der Einziehung des Schecks, sondern auch gleichzeitig damit deutlich zu dem Ausdruck gebracht* Aber auch § 242 BGB und die gebotene Rücksicht auf Treu und Glauben bieten keine Grundlage, die Beklagte so zu behandeln, als sei der von der Klägerin angestrebte Treuhandvertrag gegen ihren Willen zustande gekommen. Die Beklagte durfte sich nicht über den Willen der Klägerin hinwegsetzen und von dem Scheck nur gegen Übertragung des Eigentums an der kreditierten Anlage Gebrauch machen. Die Beklagte unter Berufung auf Treu und Glauben zusätzlich in die Pflichten eines TreuhandVertrages hineinzuzwingen, der ihrem erklärten Willen und ihren eigenen Interessen zuwiderliefe, ist aber nicht vertretbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 40, 272, 277 f.; 72, 246, 248 f.; Urteil vom 26.9.1985 - IX ZR 180/84 = NJW 1986, 251) ist unter einer Leistung im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei richtet sich die Zweckbestimmung, wenn die Vorstellungen des Zuwendenden und des Zuwendungsempfängers darüber auseinanderfallen, nicht nach dem inneren Willen des Zuwendenden; maßgebend dafür ist vielmehr, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Empfängers darstellt. In diesem Sinne geleistet ist die Scheckzahlung aus der Sicht der Beklagten von der Klägerin und nicht etwa von der Firma N., der Schuldnerin des Beklagten. Die Klägerin war in Bezug auf das Schuldverhältnis zwischen der Beklagten (Gläubigerin) und N.(Schuldnerin) Dritte im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB. An diese Bestimmung der Klägerin ist die Beklagte gebunden ($ 267 BGB); die Klägerin ist nicht ihre Schuldnerin. Da ihr dies nicht gestattet war, mußte sie die Leistung der Klägerin als eine solche auf den von der Klägerin gewünschten, wenn auch von
BUNDESGERICHTSHOF 4/ IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 18. März 1987 Hellmann Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IVa ZR 20/86 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma R^BHH^-Technik GmbH & Co, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma “^~l-Technik Gmbjit__diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Eva und Peter straße 3, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte s Rechtsanwälte Dr. und gegen die Firma Werner lieh haftende Gese! straße 21, L< KG, vertreten durch ihre persön-ischafterin Edeltraud Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 w Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1987 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 1985 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte produziert Maschinen, die bei der Herstellung von Glas verwendet werden. Am 1. März 1982 lieferte sie einer Firma IN.} eine Dosier- und Mischanlage unter Kigentumsvorbehalt. Nach dem zugrundeliegenden Kaufvertrag hatte N. an die Beklagte einschließlich Liefer- und Montagekosten 27.050,- DM nebst Mehrwertsteuer zu zahlen. Da N. Schwierigkeiten hatte, diesen Betrag aufzubringen, hatte die Beklagte sich bereit erklärt, N. die Anlage zunächst mietweise zu überlassen, wobei die monatlichen Mietzinsraten auf den Kaufpreis anzurechnen waren. Die Klägerin, eine Kinanzierungsvermittlerin, beschaffte für N. einen Kaufkredit der Kreissparkasse in Höhe von 22.000,- dm. Nach dem Kreditvertrag hatte N. eine Baranzahlung von 8.566,50 Dm an die Beklagte zu leisten. Der Betrag von 22.00U,- DM gelangte zunächst auf ein Konto der Klägerin. Diese schickte einen Scheck über diesen Betrag an die Stadtsparkasse K., bei der die Beklagte ein Konto unterhält. In dem Begleitschreiben, das mit Treuhandauftrag überschrieben ist, heißt es, die Stadtsparkasse erhalte den Scheck zu treuen Händen und dürfe darüber nur verfügen, wenn die Beklagte die beigefügte Verkaufsquittung unterschreibe und der Klägerin damit das Eigentum an der Anlage übertrage. Nachdem die Stadtsparkasse den Scheck am 17. März 1982 zurückgegeben hatte, schickte die Klägerin unter Erneuerung ihres Treuhandauftrages ihn ein zweites Mal an die Stadtsparkasse. Diese sandte den Scheck am 25. März 1982 wiederum zurück und bemerkte, die Beklagte lehne die Unterzeichnung der Verkäuferquittung ab, weil der Scheckbetrag den Kaufpreis für die Anlage nicht abdecke. Mit Schreiben vom 20. April 1982 schickte die Klägerin unter dem Betreff ”Treuhandauftrag” unmittelbar an die Beklagte einen Scheck über 22.000,- DM ”zu Ihrer gefälligen Bedienung”. Uber den Scheck dürfe die Beklagte Jedoch nur dann verfügen, wenn sie die beigefügte Verkäu- 4/ ferquittung unterschreibe und das Eigentum an der Anlage auf die Klägerin übertrage. Die Beklagte ließ den Scheck am 5. Mai 1982 zu ihren Gunsten einziehen und antwortete der Klägerin, sie habe mit ihr keinerlei geschäftliche oder rechtliche Verbindung. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, entweder den Scheck zurückzusenden oder Mden Treuhandauftrag auszuführen”. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 22.000,- DM nebst Zinsen, und zwar in erster Linie aus eigenem Recht und hilfsweise aus dem - an sie abgetretenen - Recht der Kreissparkasse Ff Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision beantragt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 1» Das Berufungsgericht legt das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 20. April 1982 auch unter Berücksichtigung ihres Schreibens vom 19. April 1982 rechtsfehler frei als Angebot zu dem Abschluß eines Treuhandvertrages aus, das die Klägerin im eigenen Namen und nicht etwa als Vertre terin der N. abgegeben habe. Der der Beklagten angetragene Treuhandvertrag sollte diese dazu verpflichten, den übersandten Scheck als Treuhänder der Klägerin zunächst nur in deren Interesse entgegenzunehmen und ihn erst dann zur Tilgung von Ansprüchen der Beklagten gegen N. zu verwenden, wenn die von der Klägerin genannten Voraussetzungen dafür erfüllt waren, wenn nämlich die Beklagte die beigefügte "Verkäuferquittung” unterschrieb und zurückleitete und das Eigentum an der verkauften Anlage auf die Klägerin übertrug. 2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts spricht viel dafür, daß die Beklagte diesen Vertragsantrag durch die (Einlösung, gemeint ist:) Einziehung des von der Klägerin ausgestellten Schecks angenommen habe; Jedenfalls sei die Beklagte gemäß $ 2k2 BGB so zu behandeln, als sei ein solcher Vertrag zustandegekommen. Beides begegnet rechtlichen Bedenken* Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Klägerin nicht darüber im unklaren gelassen, daß sie deren Antrag zu dem Abschluß des Treuhandvertrages gerade nicht annehmen wollte; sie hat das nicht nur vor der Einziehung des Schecks, sondern auch gleichzeitig damit deutlich zu dem Ausdruck gebracht* Ihr Verhalten, insbesondere die Einziehung des Schecks, dennoch im gegenteiligen Sinne zu deuten, ließe die ausschlaggebende Bedeutung des erklärten wirklichen Willens des Erklärenden für die Auslegung außer Acht. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf höchstrichterliche Rechtsprechung verweist, wonach Schuldverhältnisse trotz abweichender Äußerungen auch durch bloßes sozialtypisches Verhalten begründet werden können (BGHZ 21, 319, 334 f-; 23, 175, 177 und öfter), kann diese nicht hierher übertragen werden. Wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 7. Januar 1971 (VII ZR 9/70 = NJW 1971, 609; BGHZ 55, 128 insoweit nicht abgedruckt) klargestellt hat, sind die hierzu entwickelten Grundsätze dazu bestimmt, den besonderen Verhältnissen des modernen Massenverkehrs gerecht zu werden. Auf derart individuelle Beziehungen, wie sie bei der Begründung eines Treuhandverhältnisses zustande kommen, können sie jedoch keinesfalls übertragen werden. Das hat das Berufungsgericht an sich nicht verkannt. Aber auch § 242 BGB und die gebotene Rücksicht auf Treu und Glauben bieten keine Grundlage, die Beklagte so zu behandeln, als sei der von der Klägerin angestrebte Treuhandvertrag gegen ihren Willen zustande gekommen. Die Beklagte durfte sich nicht über den Willen der Klägerin hinwegsetzen und von dem Scheck nur gegen Übertragung des Eigentums an der kreditierten Anlage Gebrauch machen. Die Beklagte unter Berufung auf Treu und Glauben zusätzlich in die Pflichten eines TreuhandVertrages hineinzuzwingen, der ihrem erklärten Willen und ihren eigenen Interessen zuwiderliefe, ist aber nicht vertretbar. 3. Dennoch hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klage ist nämlich aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (Zweckverfehlung) begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 40, 272, 277 f.; 72, 246, 248 f.; Urteil vom 26.9.1985 - IX ZR 180/84 = NJW 1986, 251) ist unter einer Leistung im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei richtet sich die Zweckbestimmung, wenn die Vorstellungen des Zuwendenden und des Zuwendungsempfängers darüber auseinanderfallen, nicht nach dem inneren Willen des Zuwendenden; maßgebend dafür ist vielmehr, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Empfängers darstellt. In diesem Sinne geleistet ist die Scheckzahlung aus der Sicht der Beklagten von der Klägerin und nicht etwa von der Firma N., der Schuldnerin des Beklagten. Die Klägerin war in Bezug auf das Schuldverhältnis zwischen der Beklagten (Gläubigerin) und N. (Schuldnerin) Dritte im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie hatte es in der Hand zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie auf die Schuld der N. leistete. Von diesem Bestimmungsrecht hat die Klägerin in der Weise Gebrauch gemacht, daß sie in ihrem Ubersendungsschreiben vom 20. April 1982 zwei verschiedene Rechtsgründe nannte, nämlich einmal die Schuld der N. gegenüber der Beklagten und zu dem anderen den von ihr der Beklagten angetragenen Treuhandauf- 8 trag. Dabei sollte die Zweckbestimmung "Treuhandauftragn im Hinblick auf das von der Klägerin verfolgte Kreditsicherungsinteresse unmißverständlich Vorrang haben vor der Tilgung (eines Teiles) der Schuld der N., die nur unter bestimmten Voraussetzungen eintreten sollte. An diese Bestimmung der Klägerin ist die Beklagte gebunden ($ 267 BGB); die Klägerin ist nicht ihre Schuldnerin. Unter diesen Umständen kommt es darauf an, ob die von der Klägerin gewünschten Voraussetzungen für die Verrechnung auf die Schuld der N. eingetreten sind oder nicht. Das ist nicht der Fall. Vielmehr hat die Beklagte geglaubt, sich über die LeistungsbeStimmung der Klägerin einseitig hinwegsetzen zu können. Da ihr dies nicht gestattet war, mußte sie die Leistung der Klägerin als eine solche auf den von der Klägerin gewünschten, wenn auch von der Beklagten abgelehnten, Treuhandvertrag gelten lassen. Daher handelt es sich im Rechtssinne Jedenfalls um eine Leistung der Klägerin. Diese Leistung ist, da der von der Klägerin vorgesehene Rechtsgrund (Treuhandvertrag) nicht wirksam geworden ist, an die Klägerin herauszugeben 818 Abs. 2, 1 BGB). Dr. Hoegen Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter